Am 23 Apr 2003 um 16:29 hat Lutz Donnerhacke geschrieben: > > > Ein Aktenzeichen - eigentlich ja zwei - gibt es bei der Polizei und bei > > der Staatsanwaltschaft natuerlich immer. Eine richterliche Anordnung > > besorgt man sich in derartigen Faellen m.W nicht. Die > > Strafverfolgungsbehoerden sind der Auffassung, dass § 90 Abs. 3 TKG eine > > ausreichende Rechtsgrundlage bietet und die Provider zur Auskunft > > verpflichtet sind. Ich habe schon einige Ermittlungsakten gesehen, in > > denen solche Vorgaenge dokumentiert waren. > > Hier haben die Strafverfolgungsbehoerden lernen müssen, daß eine > richterliche Anordnung dazugehört.
Nein. In der Praxis laeuft das so, wie ich es beschrieben habe. Die grossen Provider erteilen derartige Auskuenfte taeglich ohne richterliche Anordnung. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] http://www.internet-law.de _____________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler Jahnstr. 11, 85356 Freising http://www.afs-rechtsanwaelte.de