Am 1 May 2003 um 20:52 hat Heiko Recktenwald geschrieben: > > wissen, sodass sehr wohl eine Täuschung vorliege. Aus diesem Grund sei > > der Tatbestand des Betrugs auch erfüllt und die Einleitung eines > > Strafverfahrens damit entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft > > gerechtfertigt, monieren Kritiker der Entscheidung. > > Wer kritisiert denn ? > > Wenn man jeder Bloedheit der Leute juristisch - und auch gleich noch mit > der Strafrechtskeule - begegnen wollte, waere das das Ende der Freiheit, > siehe Buessow.
So kann man argumentieren, Heiko. Das wuerde allerdings bedeuten, dass viele Faelle, die heute als Betrug gewertet werden, nicht mehr zu ahnden sind. Das Argument, dass derjenige, der so bloed ist, auf eine so billige Taueschung reinzufallen, selbst Schuld hat, passt naemlich haeufig. Bisher war es allerdings allgemeine Meinung, dass die Erkennbarkeit der Taueschungshandlung kein Kriterium ist und Leichtglaeubigkeit und Naivitaet des Getaeuschten nicht zum Ausschluss der Strafbarkeit fuehren. Alles andere waere ein Eldorado fuer Betrueger. Das Strafrecht schuetzt gerade auch die Dummen und schlecht Informierten. Die Entscheidung der StA ist falsch. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] http://www.internet-law.de _____________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler Jahnstr. 11, 85356 Freising http://www.afs-rechtsanwaelte.de