On Thu, Oct 16, 2003 at 08:40:06PM +0200, Thomas-Martin Seck wrote:
> Zumindest nach dem PsychKG NW liegt die "Einweisung" eines psychisch
> Kranken ausdrücklich _nicht_ in der Zuständigkeit der Polizei. Eine
> solche Maßnahme darf in Nordrhein-Westfalen _nur_ von der zuständigen
> Ordnungsbehörde ("Ordnungsamt") angeordnet werden. Ich vermute, das ist
> in anderen Bundesländern ebenso.

Wenn eine Person sich selber und/oder andere gefährdet, ist _jeder_,
insbesondere sind die Ordnungshüter gehalten, helfend einzugreifen.

Alles andere ist unterlassene Hilfeleistung.

VB.
-- 
Volker Birk, Postfach 1540, 88334 Bad Waldsee, Germany
Phone +49 (7524) 912142, Fax +49 (7524) 996807, [EMAIL PROTECTED]
http://fdik.org, Deutsches IRCNet [EMAIL PROTECTED]
PGP-Key: http://www.x-pie.de/vb.asc

-- 
To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]


Antwort per Email an