Am 19 Nov 2003, um 10:42 hat Lutz Donnerhacke geschrieben: > > Das ist dann Absenderfilterung. Und wenn man das macht, ohne die > Strafbarkeit des Absendevorganges juristisch sauber zu prüfen, so tätigt man > Vorzensur. Ganz einfach.
Einfach ist das leider ganz und gar nicht. Was Du beschreibst ist nach derzeitiger Rechtsprechung des BVerfG keine (Vor-)Zensur. Die juristische Pruefung der Strafbarkeit des Absendevorgangs spielt fuer die Frage der Zensur keine Rolle, weil das Zensurverbot selbst nicht der Schranke des § 5 Abs. 2 GG unterliegt. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] http://www.internet-law.de _____________________________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler Jahnstr. 11, 85356 Freising [EMAIL PROTECTED] http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]