[EMAIL PROTECTED] writes:

> Korrekt heißt es:
>
> § 89 Abs. 10 Satz 1 TKG: "Die geschäftsmäßige Erbringung von
> Telekommunikationsdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht
> von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die
> für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht
> erforderlich sind."

Die Erforderlichkeit kann man m.E. über die StPO begründen. Allerdings
sind andere, in Rechtsfragen kompetentere Leute anderer Ansicht und
vertreten die Meinung, daß man nicht Vorbereitungen zu treffen
braucht, um seinen Pflichten nach StPO nachzukommen.

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