On Wednesday 13 July 2005 18:47, Rigo Wenning wrote: > Das kam aus dem IDEA-Patent und bei ABS. Man nehme eine Logik und > verdrahte sie hart mit Kupfer. Das melde man an als Patent an. Kann man > nun die Logik auch gegen Leute durchsetzen, die sie in Software > benutzen? Bei ABS meine ich den Steuerungsalgorithmus. Wenn er z.B. in > Bildschirmen zum flackern verwendet würde, ist dann das ABS patent > verletzt, nur weil es einen algorithmus zum kybernetischen Stottern > braucht?
Man kann sowas im Grunde nur an konkreten Anspruchswortlauten diskutieren. Wegen der "Erbsenzaehlerei" - siehe mein anderes Posting von heute. "Bei ABS meine ich den Steuerungsalgorithmus" - dann muesstest Du einen meinetwegen fiktiven Anspruch vorlegen, an dem wir das diskutieren koennen. Ich hatte in meinem anderen Posting dargestellt, dass grundsaetzlich alle Merkmale des Claims sich in der Verletzungsform wiederfinden muessen - mit den Sonderfaellen Aequivalenz und mittelbare Verletzung. Keine Bedenken bestuenden z.B. wenn die "Drehverzoegerungs-Schaltvorrichtung" im von phm zitierten ABS-Anspruch in einer Verletzungsform durch einen "Mikroprozessor + geeignete I/O Schnittstelle + Software" realisiert werden wuerde. Wenn man einen "Kupferdraht"-Claim hat und realisiert nur eine Teilmenge seiner Merkmale in der Verletzungsform - sei diese Verletzungsform nun auch Hardware oder aber alternativ Mikroprozessor + Software - dann muss man pruefen, ob die Bedingung fuer mittelbare Patentverletzung erfuellt ist: DE-PatG § 10 Abs. 1: "Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden." Ich wiederhole:"Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen" . Die mittelbare Patentverletzung erfasst also grundsaetzlich erst einmal einen viel weiteren Bereich an Verletzungshandlungen als die direkte Patentverletzung, da die Verletzungsform keinesfalls _alle_ Merkmale des Anspruches verkoerpern muss. Als Kompensation dieser Breite wird gegenueber der direkten Patentverletzung ein zusaetzliches subjektives Tatbestandsmerkmal eingefuehrt, durch das sich ein potentieller Verletzer ggfs. exculpieren kann: "wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und *bestimmt* sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden" --AHH -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]