Hallo Frieder,

Am 19.10.2011 15:27, schrieb Frieder:

> 1. können Dokumente auch Quellcode (Makros) enthalten , dann sind
> sie auch "ausführbaren Werken"

Die Formulierungen in den Lizenzen (z. B. GPL) sind anwendbar auf
Software, wo es einerseits den menschlich lesbaren Quellcode und
andererseits das daraus erzeugte ausführbare Programm gibt. Im Falle
von Makros in Dokumenten ist das ja genau nicht so. Insofern gibt es
die Situationen, auf die die Lizenzen abstellen, ja bei einem
Dokument, das Makros enthält, eben nicht.

Wenn es im Lizenztext für ein Dokument mit Makros heißt: "Sie dürfen
das Werk in Form von Objekt-Code kopieren und übertragen –
vorausgesetzt, dass Sie außerdem den maschinenlesbaren
korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz
übertragen." Dann denke ich, ist das eben eine Stelle, wo im
Mietvertrag für ein Auto steht, dass die Waschküche unter
Berücksichtigung der Ruhezeiten von allen Mietern des Hauses benutzt
werden kann.

Ich bin kein Richter, aber wäre ich einer, würde ich sagen, dass es
sich ganz offensichtlich um einen Vertrag handelt, der auf den
Vertragsgegenstand sachlich gar nicht angewendet werden kann. Ich
würde den Vertrag für nichtig erklären.

> und enthalten "Systembibliotheken"

Ein Dokument enthält Systembibliotheken? ?!?

> 2. kann jeder, der es will die GPL oder LGPL umformulieren und
> umbenennen, so das sie sich auf "Digitale Werke" im allgemeinen
> beziehhen.

Natürlich kann man das. Aber dann ist es weder mehr die GPL noch die
LGPL, sondern die FriederPL. Ich wurde aber gebeten, meine Dokumente
unter die MPL, GPL und LGPL zu stellen.

Gruß

Stefan


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