Hi,

hopefully just my system is corrupted. Please have a look at the  
following strange register entry under "g Gesetzesvorbehalt":

Arbeitsanweisungen durch Bun-
desminister 2, 1, 2

Below you may try the original minimal example (it's not small, but  
otherwise the problem doesn't show up).
If you comment/uncomment the \chapter line the entry becomes correct 1,2
Same for the second text paragraph ("from here" "to there").

Does someone experience the same?

Steffen

(ConTeXt  ver: 2006.10.13 20:06)


\starttext


\chapter{Auswahl und Vorgehensweise}% <- un/comment !

Der Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt} verlangt für eine  
grundrechtsbeeinträchtigende staatliche Maßnahme eine  
Rechtsgrundlage. Die Problematik der Altschulden“regelung“ besteht  
darin, daß sich ihr Regelungsgehalt (Fortbestand der  
Altverbindlichkeiten) nicht einer einzigen Norm entnehmen läßt,  
sondern hierfür eine Reihe von Einzelvorschriften der beiden  
Staatsverträge und des D|-|Markbilanzgesetzes herangezogen werden  
müssen. Zudem mußten die Regelungen über die  
Entschuldungsmöglichkeiten den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts  
genügen.

%%% -> from here
Hinsichtlich \index{Gesetzesvorbehalt} des Fortbestand der  
Altschulden fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung; aus den genannten  
Einzelvorschriften kann aber auf deren Fortbestehen geschlossen werden 
\footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Das Bundesverfassungsgericht läßt  
somit einen mittelbar zum Ausdruck gebrachten Willen als  
Eingriffsgrundlage ausreichen\footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Schon  
in früheren Judikaten ist es davon ausgegangen, daß sich die  
Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht ohne weiteres aus dem  
Wortlaut ergeben muß, sondern daß es genügt, wenn der  
gesetzgeberische Wille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden  
erschlossen werden kann\footnote{Vgl. BVerfGE 82, 209 (224) m.\,w. 
\,N.}. Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich zunächst, daß der  
Gesetzgeber die Altschuldenfrage weder positiv noch negativ, sondern  
im Grunde gar nicht beantwortet hat. Die staatsvertraglichen und  
einfachgesetzlichen Einzelvorschriften, die der BGH für seine  
Gesamtschau heranzieht, nehmen lediglich Bezug auf bestehende  
„Verbindlichkeiten“. Deren Existenz gilt es aber gerade zu belegen 
\footnote{Ausführlich zu den von einem Teil der zivilrechtlichen  
Literatur geäußerten Zweifeln \it{W.~Harms}, DZWir 1993, 123 (124).}.  
Gleichwohl ist mit dem Bundesverfassungsgericht vom Fortbestand der  
Altschulden auszugehen, wofür vor allem die Existenz der  
verschiedenen Entschuldungsmöglichkeiten streitet. Gestützt wird das  
Ergebnis durch den vom Senat ins Spiel gebrachten allgemeinen  
kollisionsrechtlichen Grundsatz, daß die nicht unmittelbar  
verfassungsrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen – gleich ob  
systemgeprägt oder systemneutral – bei einem Verfassungswechsel  
regelmäßig bestehen bleiben, sofern nicht ihre Aufhebung ausdrücklich  
angeordnet wurde\footnote{BVerfGE 95, 267 (306\,f.) mit weiteren  
Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH zum intertemporalen  
Privatrecht; zum Verfassungskollisionsrecht \it{D.~Blumenwitz}, HStR  
IX, §\,211 Rn.\,75. }. Eine solche Anordnung liegt im vorliegenden  
Fall aber unstreitig nicht vor.
%%% <- to there

In anderer Hinsicht problematisch waren die Entschuldungsregelungen.  
Art.\,25 III EinigungsV und §\,16 III DMBilG schrieben nur die  
Entschuldungsmöglichkeit fest. Das Verfahren jedoch, vor allem die  
Voraussetzungen und der Umfang der Entschuldung, wurde nur in zwei  
nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen\index{Gesetzesvorbehalt&–  
Arbeitsanweisungen durch Bundesminister} des Bundesministers der  
Finanzen\index{Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen}
geregelt. Fraglich war somit, ob dies den vom  
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen des  
Gesetzesvorbehalts genügte, wonach alle wesentlichen Fragen vom  
Parlament selbst entschieden werden müssen\footnote[332]{BVerfGE 33,  
125 (158); 34, 165
(193); 40, 237 (249); 49, 89 (126\,f.); 57, 295 (321); 83, 130 (142);
98, 218 (251), st. Rspr. – Zum Ganzen \it{H.~Schulze|-|Fielitz}, in:  
H.~Dreier (Hrsg.), Grundgesetz|-|Kommentar, Bd.\,2, 2.\,Aufl.\,2006,  
Art.\,20 (Rechtsstaat), Rn.\,113.}. „Wesentlich“ im Sinne dieser  
Rechtsprechung \index{Wesentlichkeitslehre}sind auch die  
streitbefangenen Entschuldungsregelungen, da von ihnen die Intensität  
der Grundrechtsbeeinträchtigung abhängt\footnote{BVerfGE 95, 267
(308); daß vor allem solche Regelungen „wesentlich“
sind, die Grundrechtsrelevanz haben, ist st. Rspr.: BVerfGE 34, 165
(192\,f.); 40, 237 (249); 47, 46 (79\,f.); 83, 130 (142); 98, 218
(251\,f.); aus der einhelligen Literatur \it{K.~Hesse}, Grundzüge des  
Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20.\,Aufl.\,1995,  
Rn.\,509; \it{Schulze|-|Fielitz} (Fn.\,84), Art.\,20 (Rechtsstaat),  
Rn.\,113; \it{P.~Badura}, Staatsrecht, 3.\,Aufl.\,2003, Rn.~F 13;
\it{K.-P.~Sommermann}, in: H.~v.~Mangoldt|\,/\,|F.~Klein|\,/\,|C.~Starck
(Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd.\,2, 5.\,Aufl.\,2005, Art.\,20  
Rn.\,268\,f.; knapp \it{H.~D.~Jarass}, in: ders.|\,/\,|B.~Pieroth,  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8.\,Aufl.
2006, Art.\,20 Rn.\,46\,ff. Problematisch bleibt freilich die  
Konkretisierung des „Wesentlichen“, dazu
\it{F.~Ossenbühl}, HStR III, §\,62 Rn.\,42\,ff.}. Ihre Ausgestaltung  
durch interne Verwaltungsvorschriften statt durch förmliches Gesetz  
entspricht daher nicht dem Vorbehalt des Gesetzes und ist im Grunde  
verfassungswidrig. Allerdings führt dies nach Ansicht des Senats  
„unter den besonderen Bedingungen der Wiedervereinigung“ nicht zur  
Verfassungswidrigkeit der Entschuldungsregelungen\footnote{BVerfGE  
95, 267 (308).}. Die gewählte Form ist verfassungsrechtlich  
„ausnahmsweise“
hinnehmbar, da zum maßgebenden Zeitpunkt nicht erkennbar war, welcher  
Entschuldungsbedarf bestand und welche finanziellen Mittel dafür  
aufgebracht werden konnten\footnote{BVerfGE 95, 267 (308). A.\,A.  
hingegen \it{A.~v.~Brünneck}, NJ 1996, 181 (186); die genannten  
Vorschriften wirkten praktisch nur als „rein formale  
Ermächtigungsklauseln für die Bundesregierung“, da ihnen keinerlei  
inhaltliche Konkretisierungen zu entnehmen seien (ebd., S.\,185).}.  
Die Quintessenz dieser Argumentation ist, daß hier die Sondersituation 
\index{Gesetzesvorbehalt&– Sondersituation} der Wiedervereinigung ein  
Abweichen von den sonst geltenden Anforderungen des  
Gesetzesvorbehalts rechtfertigt.

Eine „echte“ Abweichung zeigt sich hinsichtlich der Anforderungen an  
den Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt}. Diese werden von der  
Altschuldenregelung im Hinblick auf das Verfahren nicht eingehalten.  
Gleichwohl erklärt der Senat dies wegen der Sondersituation\index 
{Sondersituation} für unbeachtlich\footnote{BVerfGE 95, 267 (308).}.  
Die Schwierigkeit bestand hier darin, daß der Gesetzesvorbehalt ein  
starrer Maßstab ist, der kaum Möglichkeiten der flexiblen Handhabung  
bietet, wie das etwa bei der gesetzgerischen Gestaltungsfreiheit der  
Fall ist. Damit blieb nur die Wahl zwischen Verfassungswidrigkeit der  
Altschuldenregelung oder offener Abweichung von den hergebrachten  
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ob mit der Entscheidung für die  
zweite Variante ein „Berufungsfall“\footnote{Begriff bei \it 
{J.~Isensee}, HStR IX, §\,202 Rn.\,21, der ausschließt, daß die  
Rechtsprechung zu wiedervereinigungsbedingten Rechtsproblemem zu  
solchen „Berufungsfällen“ führt, da die Singularität der  
Wiedervereinigung allzu deutlich sei.}
geschaffen wurde, soll hier noch offenbleiben\footnote{Eingehend zu  
möglichen Gefährdungslagen siehe Kapitel 4.\,C.\,V.}.

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