Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zum strafrechtlichen Schutz gegen sogenannte Feindeslisten im Deutschen Bundestag erklärt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht:
"Wir stellen die Verbreitung von 'Feindeslisten' ausdrücklich unter Strafe. Damit gehen wir entschieden gegen ein Klima der Angst und der Einschüchterung vor, das von Hetzern geschürt wird. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zum Schutz unserer Demokratie vor Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus. Einschüchterungsversuche treffen viele Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker oder andere Menschen, die sich für eine vielfältige Gesellschaft engagieren. Wir werden nicht vergessen, dass der Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke auf einer 'Feindesliste' stand, bevor ein Neonazi ihn ermordete. Das zeigt das enorme Bedrohungspotenzial solcher Listen. Daher setzen wir mit dem neuen Straftatbestand eine unmissverständliche Grenze." Hintergrund: Mit dem Verbreiten von "Feindeslisten" wollen Täter die subtile Botschaft vermitteln, dass die Betroffenen schutzlos seien und Opfer einer Straftat werden könnten. Gewaltbereite Täter können dies als Motivation zu Straftaten auffassen. Eine "Feindesliste" kann - wie Hasskampagnen im Internet - dazu führen, dass sich engagierte Bürgerinnen und Bürger aus dem politischen und gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen. Durch einen neuen Straftatbestand (künftig § 126a des Strafgesetzbuchs) soll das "gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten" unter Strafe gestellt werden, wenn dieses geeignet ist, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gegen sie gerichteten Straftat auszusetzen. Hierunter fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert richten. Der Strafrahmen soll bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen. Wenn nicht allgemein zugängliche Daten verbreitet werden, sollen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden können. Bei der Frage, ob eine Person gefährdet wird, kommt es insbesondere auf den Kontext der Verbreitung der Daten an - etwa in extremistischen Netzwerken, Foren und Chatgruppen. Journalistische Berichterstattung, die Personen namentlich nennt, sowie Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient, ist ausdrücklich nicht erfasst. ______________________________________________________ Mit freundlichen Grüßen Ihre Pressestelle Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Pressereferat Mohrenstraße 37 10117 Berlin Telefon: 030 18 580 9090 Fax: 030 18 580 9046 E-Mail: pre...@bmjv.bund.de<mailto:pre...@bmjv.bund.de> Internet: www.bmjv.de<http://www.bmjv.de/>
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