Martin Koppenhoefer wrote on 2015-06-18 11:13:
Am 17.06.2015 um 22:44 schrieb Dietmar <ostr...@diesei.de>:
vorab zum Thema 4. Privatstraße im Dresdener Umfeld: ich habe eben die Mail 
erhalten, es ist ein geteerter Wegabschnitt auf ihrem Grundstück und danach 
folgt ein Feldweg.
Ich habe jetzt nochmal nachgefragt, was wie noch erlauben will, wenn überhaupt 
und wo ihr Grundstück konkret ist.

Bitte nicht darauf verlassen, was die Anwohnerin sagt, sondern unabhängig 
informieren

was für Schilder stehen denn dort konkret? Ist es sicher, dass die Besitzerin 
den Durchgang verbieten kann? Wenn es für den Zugang zum Feldweg erforderlich 
ist, den Wegabschnitt auf ihrem Grundstück zu benutzen, klingt das eher so, als 
müsste sie die Benutzung tolerieren

Solche Geh- und Fahr-Rechte können durchaus auch im Grundbuch als Last 
eingetragen sein,
und nicht nur als Zugang zu einem einzelnen Weg oder Grundstück.

Ich lese auch oft in Bebauungsplänen Formulierungen wie diese:

"... sind die Fläche ABCD mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit sowie die 
Fläche WXYZ
mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten."

Das geschieht dann z.B. aus stadtplanerischen Gesichtspunkten, damit ein 
Neubaugebiet
durchlässig bleibt/wird und keine Barriere für die umliegenden Anwohner 
darstellt.
Somit ist dieser Weg dann zwar in Privatbesitz, aber zugunsten der Allgemeinheit
anzulegen und auch zu erhalten.

In Dresden gab es doch auch den spektakulären Fall einer Eigentümerin, die ein
Stück Elbe-Ufer-Radweg wegbaggern liess, weil sie das Fahrrecht nicht 
akzeptierte?
Peinlicherweise erwischte der Baggerfahrer dann aber das Stück das der Stadt 
gehörte...

tom

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