Peter Dörrie schrieb:
> 
>     Die Datenschützer können uns nicht dazu verdonnern, das Mappen zu
>     lassen, allerdings können sie uns dazu verdonnern, solche Daten zu
>     entfernen,
> 
> 
> Nö können sie nicht. Wir müssen nur in unseren Nutzungsbestimmungen 
> erwähnen, dass der Nutzer das Recht haben muss die Wege die er einträgt 
> auch zu veröffentlichen.

Doch können sie, genau wie sie es bei Google können und voraussichtlich
machen werden. Das hat mit unseren Nutzungsbestimmunen nichts zu tun,
sondern mit dem Datenschutz. Die Betroffenen können keinen "Einspruch"
erhebemn.

Die Datenschutzbeauftragten haben dies in der Sache Streetview etwa
so kommentiert:

Der Datenschutz wird verletzt, wenn man aus den Fotos ablesen kann,
ob Beispielweise ein Schwarzbau auf privatem Grund vorliegt oder eine
Hausfassade erneuert werden müsste. Diese Informationen könnten
Behörden zur Ermittlung dienen oder Malereien einen Hinweis geben,
wo Werbung geschickt einsetzbar wäre. Man "outet" Eigentümer,
gegen deren willen.

Wie gesagt, das ist der Wortlaut der Beauftragten und es lässt sich
sehr gut auf Mapping auf privatem Grund übertragen.

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