Hallo,
Am Mittwoch 09 Juni 2010 22:04:49 schrieb M∡rtin Koppenhoefer:
> Am 9. Juni 2010 18:36 schrieb malenki <o...@malenki.ch>:
> > Von einem sehr langsam fahrenden PKW wurde ich langsam eingeholt. Ich
> > drehte mich fragend in dessen Richtung - und wurde von der jungen Frau
> > hinterm Lenkrad abgelichtet. =)
> 
> wenn sie speziell Dich abgelichtet hat, darf sie das (im Gegensatz zu
> Deinen Fotos von Hausnummern) allerdings nicht ohne Dein
> Einverständnis
Doch

> - wenn Du nur Beiwerk warst und sie die Straße
> fotographiert allerdings schon.
Dann darf sie nicht nur fotografieren, sondern das Foto auch veröffentlichen.

> Wenn Sie attraktiv war, hat es Dir
> vielleicht auch geschmeichelt ;-)
Darf sie dann alles? :-)
> 

Fotografieren von Personen wird im Wesentlichen von 2 Regelungen erfasst. Da 
ist einmal das Kunsturheberrechtsgesetz ("Gesetz betreffend das Urheberrecht 
an Werken der bildenden Künste und der Photographie") mit dem §§22,23, der 
aber nur die _Veröffentlichung_ von Bildern regelt, und andererseits das 
Strafgesetzbuch mit dem §201a, der aber nur auf Fotos in _besonders_ 
_geschützten_ Räumen wie etwa Wohnungen abzielt.

<http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html>
<http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html>
<http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html>

Verkürzt: In der Öffentlichkeit darf jeder fotografiert, aber nicht 
veröffentlicht werden, in Privaträumen braucht man schon zum fotografieren 
eine Erlaubnis.

Wenn ich jemandem eine Kamera 10 cm vor das Gesicht halte, kämen aber noch 
andere Umstände wie Belästigung, Nötigung, Stalking etc hinzu, aber um die 
geht es beim Mappen normalerweise nicht.

Gruß, Wolfgang

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