On 2011-03-02 21:27, Henning Scholland wrote:
Am 02.03.2011 20:40, schrieb Peter Wendorff:
Am 02.03.2011 19:07, schrieb Andreas Perstinger:
On 2011-03-02 18:46, Christian Müller wrote:
Falls access=* ausschließlich rechtliche Ge- und Verbote
wiederspiegelt,
dann macht es keinen Sinn bicycle=* Werte wiederzuverwenden, schon aus
dem Grund, dass der Gesetzgeber nur das Fahrrad kennt, nicht seine
Klassen (ich hoffe, ich irre mich da jetzt nicht).

Nur zur Info: zumindest Rennräder kennt der Gesetzgeber hier in
Österreich.

"§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen
Merkmalen: 1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12
kg; 2. Rennlenker; 3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm. (2) Rennfahrräder dürfen ohne
die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht
werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne
diese Ausrüstung verwendet werden." (BGBl. II, Nr. 146/2001 -
"Fahrradverordnung")
Ist in DE, soweit ich weiß, ähnlich; ich vermute, §1 verweist dabei
auf die vorgeschriebene Beleuchtung.

Ja, unter anderem (zusätzlich sind Klingel, Rückstrahler vorne/hinten/an den Pedalen/an den Reifen notwendig).

Das führt dazu, dass in DE auch nur Rennräder nach der entsprechenden
juristischen Definition mit ausschließlich Ansteck-Lampen im
Straßenverkehr fahren dürfen.
In D ist es ähnlich, aber nicht gleich. Im Verkehrsrecht wird nur
unterschieden zwischen Sportgerät (Gewicht <12kg) und dem Rest, wobei
aber alle Licht haben müssen, bei den Sportgeräten muss es aber kein von
einem Dynamo betriebenes Licht sein.

Gilt das nur für Nachtfahrten, oder müssen in D Rennräder auch am Tag ein Licht mitführen? In AT braucht man das eben nicht AFAIK (ich bin zumindest noch nie deswegen angehalten worden).

Tschau, Andreas

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