Falk Zscheile <falk.zsche...@googlemail.com> writes: > § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG geht also davon aus, dass ein Betreten des > Naturschutzgebietes grundsätzlich verboten ist (access=no) und ein > Betreten explizit erlaubt werden muss.
Das ist deine interpretation. Wenn da nicht drinsteht, dass das betreten grundsätzlich verboten ist, dann ist es auch nicht grundsätzlich verboten. Das ist ungefähr so wie mit den straßenbegleitenden blauen radwegen (nur anders): die sind benutzungspflichtig, aber deswegen ist es noch lange nicht verboten, auf der straße mit dem rad zu fahren. > Also Für Deutschland heißt das für Naturschutzgebiet: Grundsätzlich > ein access=no an Wege im Naturschutzgebiet. Außer > 1. in Schleswig-Holstein und 2. wenn sich aus der > Naturschutzgebietsverordnung etwas anderes ergibt. An die wege gehört so etwas schomal gar nicht, weil wie gesagt, es steht dort nicht an den wegen. Allerfalls könntest du so etwas an die fläche (area) des naturschutzgebiets tun. -- Karl Eichwalder SUSE LINUX Products GmbH R&D / Documentation Maxfeldstraße 5 90409 Nürnberg, Germany GF: Jeff Hawn, Jennifer Guild, Felix Imendörffer, HRB 16746 (AG Nürnberg) _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de