Falk Zscheile <falk.zsche...@googlemail.com> writes:

> § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG geht also davon aus, dass ein Betreten des
> Naturschutzgebietes grundsätzlich verboten ist (access=no) und ein
> Betreten explizit erlaubt werden muss.

Das ist deine interpretation.  Wenn da nicht drinsteht, dass das
betreten grundsätzlich verboten ist, dann ist es auch nicht
grundsätzlich verboten.

Das ist ungefähr so wie mit den straßenbegleitenden blauen radwegen (nur
anders): die sind benutzungspflichtig, aber deswegen ist es noch lange
nicht verboten, auf der straße mit dem rad zu fahren.

> Also Für Deutschland heißt das für Naturschutzgebiet: Grundsätzlich
> ein access=no an Wege im Naturschutzgebiet. Außer
> 1. in Schleswig-Holstein und 2. wenn sich aus der
> Naturschutzgebietsverordnung etwas anderes ergibt.

An die wege gehört so etwas schomal gar nicht, weil wie gesagt, es steht
dort nicht an den wegen.  Allerfalls könntest du so etwas an die
fläche (area) des naturschutzgebiets tun.

-- 
Karl Eichwalder                              SUSE LINUX Products GmbH
R&D / Documentation                          Maxfeldstraße 5
                                             90409 Nürnberg, Germany
GF: Jeff Hawn, Jennifer Guild, Felix Imendörffer, HRB 16746 (AG Nürnberg)

_______________________________________________
Talk-de mailing list
Talk-de@openstreetmap.org
http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

Antwort per Email an