Am 6 Feb 2003 um 11:40 hat Holger Koepke geschrieben:

> 
> Ich habe von einem Urteil gehoert, indem das "bei sich tragen" der PIN
> allein schon als Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht angesehen wurde. 
> 
> Diese Bewertung ist IMHO aber knackbar - kommt aber auf den Richter
> an.

Das massgebliche Urteil hierzu ist wohl das des BGH aus dem Jahre 2000:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20000252.htm 

Die Zusammenverwahrung von Karte und PIN begruendet grobe 
Fahrlaessigkeit. Hiervon geht der BGH aber nur dann aus, wenn Karte und 
PIN in einem Zugriff erlangt werden koennen und deshalb nicht mehr weiter 
nach dem anderen Teil gesucht werden muss.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
[EMAIL PROTECTED]
http://www.internet-law.de
_____________
Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler 
Jahnstr. 11, 85356 Freising
http://www.afs-rechtsanwaelte.de

Antwort per Email an