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Date: Tue, 19 Aug 2003 12:20:34 +0200
From: ULD SH <[EMAIL PROTECTED]>
To: [EMAIL PROTECTED]
Subject: AN.ON gew�hrleistet auch weiterhin Anonymit�t


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  P R E S S E M I T T E I L U N G

AN.ON gew�hrleistet auch weiterhin Anonymit�t

Der AN.ON-Dienst erm�glicht Nutzern das anonyme Websurfen, indem die
Kommuni-kation �ber anonymisierende Zwischenrechner, sog. Mixe,
geleitet wird. Die neue Version der Mix-Software enth�lt eine
Funktion, mit der Zugriffe auf einen bestimmten Webserver
protokolliert werden k�nnen. Dies hat bei vielen zu Irritationen
gef�hrt. Angesichts der Vielzahl der in diesem Zusammenhang an die
Mitarbeiter des Forschungsprojektes an der TU Dresden bzw. FU Berlin
sowie an das Unabh�ngige Landeszentrum f�r Datenschutz
Schleswig-Holstein (ULD) herangetragenen Anfragen erkl�rt das ULD zum
Hintergrund der Implementierung dieser Funktion Folgendes:

Im Rahmen eines konkreten Strafermittlungsverfahrens des
Bundeskriminalamtes _ nicht gegen das ULD, wie f�lschlich gemeldet -
erging an das ULD ein richterlicher Beschluss des Amtsgerichts
Frankfurt am Main, durch den die Mitarbeiter des Forschungsprojektes
AN.ON verpflichtet wurden, die Zugriffe auf eine bestimmte
IP-Adresse, hinter der offenbar strafbare Inhalte ver�ffentlicht
wurden, f�r einen definierten Zeitraum zu speichern und �ber die
gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

Da es grunds�tzlich nicht zul�ssig ist, Informationen �ber laufende
Ermittlungsma�nahmen zu ver�ffentlichen, sind die Projektpartner nach
Erhalt des richterlichen Beschlusses zun�chst nicht an die
�ffentlichkeit gegangen. Auf Grund der Tatsache, dass die entwickelte
Software seit Beginn des Open-Source-Projektes im Quellcode
ver�ffentlicht wird, wurde selbstverst�ndlich auch die implementierte
Funktion zur Aufzeichnung ver�ffentlicht. Die Projektpartner haben
die Probleme untersch�tzt, die der Spagat zwischen den
Geheimhaltungspflichten im Rahmen eines konkreten
Ermittlungsverfahrens und ihrem eigenen Anspruch auf Transparenz mit
sich bringt. Sie wollten sich nicht dem Vorwurf der Beihilfe oder
Strafvereitelung aussetzen und damit vermeiden, dass AN.ON
kriminalisiert wird. Da es die erste richterliche Anordnung dieser
Art war, verf�gten sie auch �ber keinerlei einschl�gige Erfahrungen.
Wegen der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Verunsicherung bei
vielen Nutzern von AN.ON sehen sich die Projektpartner jetzt
allerdings veranlasst, �ffentlich Stellung zu dem Fall zu nehmen.

Der richterliche Beschluss hat nach Auffassung des ULD in den
zitierten Rechtsvorschriften der Strafprozessordnung keine
Rechtsgrundlage. Die Rechtsauffassung des ULD wird durch die
herrschende Kommentarliteratur sowie die Amtliche Begr�ndung des
Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren zu den jeweiligen
Rechtsvorschriften gest�tzt. Ein Auskunftsanspruch der
Strafverfolgungsbeh�rden kann sich nach den vom BKA und vom
Amtsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschriften der �� 100g und h
Strafprozessordnung, die als Nachfolgevorschriften zu � 12
Fernmeldeanlagengesetz zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind,
n�mlich nur auf diejenigen Daten beziehen, die seitens der
Diensteanbieter auf Grund bestehender Regelungen zul�ssigerweise
erhoben und gespeichert werden. Durch den Anonymisierungsdienst
werden allerdings, wie der Name schon sagt, keine Daten erhoben und
gespeichert, die R�ckschl�sse auf Nutzer zulassen k�nnten. Dieses
w�re nach den Regelungen des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG)
auch unzul�ssig. Die Anordnung einer Aufzeichnung von Daten wird
durch die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschriften gerade
nicht gedeckt, so dass der gerichtliche Beschluss nach Auffassung des
ULD offenkundig rechtswidrig ist.

Die Anordnung einer Aufzeichnung von Daten ist nach der
Strafprozessordnung ausschlie�lich in eng begrenzten F�llen zul�ssig.
Hierf�r muss der Verdacht einer Straftat vorliegen, die in dem
Katalog des � 100a Strafprozessordnung explizit aufgef�hrt ist. Einen
Beschluss auf der Grundlage von � 100a Strafprozessordnung hat die
Polizei gerade nicht beantragt, m�glicherweise weil die
Voraussetzungen daf�r nicht vorliegen.

Das ULD hat gegen den Beschluss umgehend das f�rmliche Rechtsmittel
der Beschwerde eingelegt. Da diese Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung hat, d. h. der Inhalt des Beschlusses bis zu einer anders
lautenden Gerichtsentscheidung umzusetzen ist, obwohl dagegen eine
Beschwerde eingelegt worden ist, haben die Entwickler im
AN.ON-Projekt eine derartige Funktion programmiert und in die
aktuelle Version der Mix-Software implementiert.

Mit dieser Funktion ist es bei einer Kooperation der Mixe m�glich,
die Zugriffe auf eine vorher anzugebende IP-Adresse ausschlie�lich
f�r die Zukunft mitzuloggen: Die IP-Adresse des Anfragers, der
Request und Datum und Uhrzeit werden protokolliert. Alle anderen
Webseiten und alle anderen Nutzer des AN.ON-Dienstes bleiben davon
aber selbstverst�ndlich unber�hrt! Auch die JAP-Software an sich, die
alle Nutzer des AN.ON-Dienstes installieren m�ssen, enth�lt keine
Protokollierungsfunktion. Das letzte, obligatorische Update der
Clientsoftware JAP hat nichts mit dieser Funktion zu tun.

Das ULD weist ausdr�cklich darauf hin, dass nur Zugriffe auf die
IP-Adresse, die in dem richterlichen Beschluss genannt ist,
protokolliert werden. Die Betreiber des AN.ON-Dienstes stehen daf�r
ein, dass auch in Zukunft ohne richterlichen Beschluss keine Zugriffe
protokolliert werden. Der AN.ON-Dienst wird in jeder Hinsicht in
Einklang mit den geltenden Gesetzen betrieben, so dass generell eine
Erhebung und Speicherung von Nutzerdaten juristisch unzul�ssig w�re
und demnach auch nicht vorgenommen wird. Die Bindung an Recht und
Gesetz bedeutet auf der anderen Seite auch, dass eine richterliche
Anordnung nicht einfach ignoriert werden kann.

Die Erm�glichung der �berwachung der Zugriffe auf eine bestimmte
IP-Adresse, hinter der strafbare Inhalte steckten, ist daher
keinesfalls gleichbedeutend mit einer �berwachung aller Nutzer des
Dienstes. Ausschlie�lich im Einzelfall und nur bei Vorliegen aller
juristischen Voraussetzungen, d.h. eines zwingenden richterlichen
Beschlusses, wird der AN.ON-Dienst Zugriffe auf eine vom Richter
pr�zise bestimmte IP-Adresse mitloggen.

Der Schutz der Anonymit�t der Nutzer ist und bleibt, von dem
vorstehend beschriebenen Ausnahmefall abgesehen, die zentrale
Garantie von AN.ON. Die Betreiber von AN.ON warnen deshalb davor,
diesen Einzelfall zu verallgemeinern und den Anonymit�tsdienst
generell in Frage zu stellen. Anonymit�t im Internet macht auch dann
noch Sinn, wenn in einem kurzen Zeitraum auf Anordnung eines Gerichts
Zugriffe auf eine einzelne Website mit strafbarem Inhalt
aufgezeichnet werden.

AN.ON war von Anfang an dem Argwohn und der Skepsis vieler
Mitarbeiter von Sicherheitsapparaten im In- und Ausland ausgesetzt.
Dies f�hrte dazu, dass AN.ON nicht nur in polizeilichen Publikationen
angegriffen wurde, sondern einzelne Mitarbeiter der TU Dresden sogar
von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen wurden. Die Betreiber haben
sich dem polizeilichen Druck nicht gebeugt, eine richterliche
Anordnung haben sie aber so wie jedermann in einem Rechtsstaat zu
beachten. Gewisse Sicherheitskreise w�rden sich vermutlich am meisten
freuen, wenn die Betreiber von AN.ON jetzt resignieren w�rden und die
Garantie des anonymen Internetzugriffs einstellen w�rden. Diesen
Gefallen wollen die Betreiber von AN.ON den Kritikern nicht tun.
Deshalb wird AN.ON weiterlaufen. Diejenigen, denen die Anonymit�t im
Internet wirklich ein Anliegen ist, sollten sich kritisch mit dem
polizeilichen Vorgehen auseinandersetzen und AN.ON unterst�tzen,
statt den _Hauptgegner_ geradezu in den Betreibern von AN.ON zu
sehen. Nicht AN.ON gef�hrdet die Anonymit�t, sondern rechtlich
fragw�rdige polizeiliche Eingriffe in den Betrieb von AN.ON. Zu
hinterfragen w�re auch, wieso eine Entscheidung �ber die Beschwerde
des ULD nun schon �ber sechs Wochen auf sich warten l�sst.

Wir sind davon �berzeugt, dass das Recht auf Anonymit�t vom
Grundgesetz gesch�tzt ist. Es ergibt sich au�erdem ausdr�cklich aus
dem Teledienstedatenschutzgesetz. Alle, die dieses Recht so wie das
ULD verteidigen wollen, sollten AN.ON und das ULD unterst�tzen. Wir
sind uns unserer Verantwortung gegen�ber den Nutzern von AN.ON
jedenfalls bewusst.

Informationen �ber die Arbeit des ULD unter:

Unabh�ngiges Landeszentrum f�r Datenschutz
Schleswig-Holstein
Holstenstra�e 98 / 24103 Kiel
Telefon: 0431/988-1200 / Telefax: 0431/988-1223
E-Mail: [EMAIL PROTECTED]
Homepage: http//:www.datenschutzzentrum.de

Informationen �ber AN.ON erhalten sie unter:

www.anon-online.de

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Ciao
Kai

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