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Date: Tue, 19 Aug 2003 12:20:34 +0200 From: ULD SH <[EMAIL PROTECTED]> To: [EMAIL PROTECTED] Subject: AN.ON gew�hrleistet auch weiterhin Anonymit�t -----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- P R E S S E M I T T E I L U N G AN.ON gew�hrleistet auch weiterhin Anonymit�t Der AN.ON-Dienst erm�glicht Nutzern das anonyme Websurfen, indem die Kommuni-kation �ber anonymisierende Zwischenrechner, sog. Mixe, geleitet wird. Die neue Version der Mix-Software enth�lt eine Funktion, mit der Zugriffe auf einen bestimmten Webserver protokolliert werden k�nnen. Dies hat bei vielen zu Irritationen gef�hrt. Angesichts der Vielzahl der in diesem Zusammenhang an die Mitarbeiter des Forschungsprojektes an der TU Dresden bzw. FU Berlin sowie an das Unabh�ngige Landeszentrum f�r Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) herangetragenen Anfragen erkl�rt das ULD zum Hintergrund der Implementierung dieser Funktion Folgendes: Im Rahmen eines konkreten Strafermittlungsverfahrens des Bundeskriminalamtes _ nicht gegen das ULD, wie f�lschlich gemeldet - erging an das ULD ein richterlicher Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, durch den die Mitarbeiter des Forschungsprojektes AN.ON verpflichtet wurden, die Zugriffe auf eine bestimmte IP-Adresse, hinter der offenbar strafbare Inhalte ver�ffentlicht wurden, f�r einen definierten Zeitraum zu speichern und �ber die gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Da es grunds�tzlich nicht zul�ssig ist, Informationen �ber laufende Ermittlungsma�nahmen zu ver�ffentlichen, sind die Projektpartner nach Erhalt des richterlichen Beschlusses zun�chst nicht an die �ffentlichkeit gegangen. Auf Grund der Tatsache, dass die entwickelte Software seit Beginn des Open-Source-Projektes im Quellcode ver�ffentlicht wird, wurde selbstverst�ndlich auch die implementierte Funktion zur Aufzeichnung ver�ffentlicht. Die Projektpartner haben die Probleme untersch�tzt, die der Spagat zwischen den Geheimhaltungspflichten im Rahmen eines konkreten Ermittlungsverfahrens und ihrem eigenen Anspruch auf Transparenz mit sich bringt. Sie wollten sich nicht dem Vorwurf der Beihilfe oder Strafvereitelung aussetzen und damit vermeiden, dass AN.ON kriminalisiert wird. Da es die erste richterliche Anordnung dieser Art war, verf�gten sie auch �ber keinerlei einschl�gige Erfahrungen. Wegen der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Verunsicherung bei vielen Nutzern von AN.ON sehen sich die Projektpartner jetzt allerdings veranlasst, �ffentlich Stellung zu dem Fall zu nehmen. Der richterliche Beschluss hat nach Auffassung des ULD in den zitierten Rechtsvorschriften der Strafprozessordnung keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsauffassung des ULD wird durch die herrschende Kommentarliteratur sowie die Amtliche Begr�ndung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren zu den jeweiligen Rechtsvorschriften gest�tzt. Ein Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbeh�rden kann sich nach den vom BKA und vom Amtsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschriften der �� 100g und h Strafprozessordnung, die als Nachfolgevorschriften zu � 12 Fernmeldeanlagengesetz zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind, n�mlich nur auf diejenigen Daten beziehen, die seitens der Diensteanbieter auf Grund bestehender Regelungen zul�ssigerweise erhoben und gespeichert werden. Durch den Anonymisierungsdienst werden allerdings, wie der Name schon sagt, keine Daten erhoben und gespeichert, die R�ckschl�sse auf Nutzer zulassen k�nnten. Dieses w�re nach den Regelungen des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) auch unzul�ssig. Die Anordnung einer Aufzeichnung von Daten wird durch die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschriften gerade nicht gedeckt, so dass der gerichtliche Beschluss nach Auffassung des ULD offenkundig rechtswidrig ist. Die Anordnung einer Aufzeichnung von Daten ist nach der Strafprozessordnung ausschlie�lich in eng begrenzten F�llen zul�ssig. Hierf�r muss der Verdacht einer Straftat vorliegen, die in dem Katalog des � 100a Strafprozessordnung explizit aufgef�hrt ist. Einen Beschluss auf der Grundlage von � 100a Strafprozessordnung hat die Polizei gerade nicht beantragt, m�glicherweise weil die Voraussetzungen daf�r nicht vorliegen. Das ULD hat gegen den Beschluss umgehend das f�rmliche Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Da diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, d. h. der Inhalt des Beschlusses bis zu einer anders lautenden Gerichtsentscheidung umzusetzen ist, obwohl dagegen eine Beschwerde eingelegt worden ist, haben die Entwickler im AN.ON-Projekt eine derartige Funktion programmiert und in die aktuelle Version der Mix-Software implementiert. Mit dieser Funktion ist es bei einer Kooperation der Mixe m�glich, die Zugriffe auf eine vorher anzugebende IP-Adresse ausschlie�lich f�r die Zukunft mitzuloggen: Die IP-Adresse des Anfragers, der Request und Datum und Uhrzeit werden protokolliert. Alle anderen Webseiten und alle anderen Nutzer des AN.ON-Dienstes bleiben davon aber selbstverst�ndlich unber�hrt! Auch die JAP-Software an sich, die alle Nutzer des AN.ON-Dienstes installieren m�ssen, enth�lt keine Protokollierungsfunktion. Das letzte, obligatorische Update der Clientsoftware JAP hat nichts mit dieser Funktion zu tun. Das ULD weist ausdr�cklich darauf hin, dass nur Zugriffe auf die IP-Adresse, die in dem richterlichen Beschluss genannt ist, protokolliert werden. Die Betreiber des AN.ON-Dienstes stehen daf�r ein, dass auch in Zukunft ohne richterlichen Beschluss keine Zugriffe protokolliert werden. Der AN.ON-Dienst wird in jeder Hinsicht in Einklang mit den geltenden Gesetzen betrieben, so dass generell eine Erhebung und Speicherung von Nutzerdaten juristisch unzul�ssig w�re und demnach auch nicht vorgenommen wird. Die Bindung an Recht und Gesetz bedeutet auf der anderen Seite auch, dass eine richterliche Anordnung nicht einfach ignoriert werden kann. Die Erm�glichung der �berwachung der Zugriffe auf eine bestimmte IP-Adresse, hinter der strafbare Inhalte steckten, ist daher keinesfalls gleichbedeutend mit einer �berwachung aller Nutzer des Dienstes. Ausschlie�lich im Einzelfall und nur bei Vorliegen aller juristischen Voraussetzungen, d.h. eines zwingenden richterlichen Beschlusses, wird der AN.ON-Dienst Zugriffe auf eine vom Richter pr�zise bestimmte IP-Adresse mitloggen. Der Schutz der Anonymit�t der Nutzer ist und bleibt, von dem vorstehend beschriebenen Ausnahmefall abgesehen, die zentrale Garantie von AN.ON. Die Betreiber von AN.ON warnen deshalb davor, diesen Einzelfall zu verallgemeinern und den Anonymit�tsdienst generell in Frage zu stellen. Anonymit�t im Internet macht auch dann noch Sinn, wenn in einem kurzen Zeitraum auf Anordnung eines Gerichts Zugriffe auf eine einzelne Website mit strafbarem Inhalt aufgezeichnet werden. AN.ON war von Anfang an dem Argwohn und der Skepsis vieler Mitarbeiter von Sicherheitsapparaten im In- und Ausland ausgesetzt. Dies f�hrte dazu, dass AN.ON nicht nur in polizeilichen Publikationen angegriffen wurde, sondern einzelne Mitarbeiter der TU Dresden sogar von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen wurden. Die Betreiber haben sich dem polizeilichen Druck nicht gebeugt, eine richterliche Anordnung haben sie aber so wie jedermann in einem Rechtsstaat zu beachten. Gewisse Sicherheitskreise w�rden sich vermutlich am meisten freuen, wenn die Betreiber von AN.ON jetzt resignieren w�rden und die Garantie des anonymen Internetzugriffs einstellen w�rden. Diesen Gefallen wollen die Betreiber von AN.ON den Kritikern nicht tun. Deshalb wird AN.ON weiterlaufen. Diejenigen, denen die Anonymit�t im Internet wirklich ein Anliegen ist, sollten sich kritisch mit dem polizeilichen Vorgehen auseinandersetzen und AN.ON unterst�tzen, statt den _Hauptgegner_ geradezu in den Betreibern von AN.ON zu sehen. Nicht AN.ON gef�hrdet die Anonymit�t, sondern rechtlich fragw�rdige polizeiliche Eingriffe in den Betrieb von AN.ON. Zu hinterfragen w�re auch, wieso eine Entscheidung �ber die Beschwerde des ULD nun schon �ber sechs Wochen auf sich warten l�sst. Wir sind davon �berzeugt, dass das Recht auf Anonymit�t vom Grundgesetz gesch�tzt ist. Es ergibt sich au�erdem ausdr�cklich aus dem Teledienstedatenschutzgesetz. Alle, die dieses Recht so wie das ULD verteidigen wollen, sollten AN.ON und das ULD unterst�tzen. Wir sind uns unserer Verantwortung gegen�ber den Nutzern von AN.ON jedenfalls bewusst. Informationen �ber die Arbeit des ULD unter: Unabh�ngiges Landeszentrum f�r Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstra�e 98 / 24103 Kiel Telefon: 0431/988-1200 / Telefax: 0431/988-1223 E-Mail: [EMAIL PROTECTED] Homepage: http//:www.datenschutzzentrum.de Informationen �ber AN.ON erhalten sie unter: www.anon-online.de -----BEGIN PGP SIGNATURE----- iQEVAwUBP0HpANlRtj+L/dZ5AQEIogf+M6MyPgIn4Gu72QZwW8vEMkg2TvCkTMoA 0SKxCwqwvVlZTYWX//aY3m11X8Uyqy9J6AvifCoYlljew+Mx3bV242fElEGmAkQe QRhwF9WjswqWOzutJQDS65PeT0MOdaJAXtCm6DMpw0HGFsDV9o79LrD1kfiOfctD BjMzRvG1zS3RnKOC10PXL+rQ+V35fhZ6ijOFm4CB8p7asF3kPkOLB8DXHpdmGWnZ /ms2MzUXWKPFDcJuJMnatHn1ndeSTZ5koeIDt8Yduef+O6x+ZY456okO1ai/Fe27 pvDyXJGQu+GK2GT9Kir1zXtQy18IFhWmV9HKLsYc4ZvPkfxJaPkwHA== =P/KK -----END PGP SIGNATURE----- -- Ciao Kai WWW: http://kai.iks-jena.de/ GPG-Key: 0x60F3882F / 0x76C65282 ICQ:146714798
