On Fri, Feb 27, 2004 at 06:47:18PM +0100, Florian Weimer wrote: > > <http://log.handakte.de/archiv/003309.shtml> > > > > Wohnungsdurchsuchung bei Amtsrichterin > > > > Die Beschwerdef�hrerin, Richterin am Amtsgericht, wendet sich mit > > einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung > > ihrer Wohnung, weil der zu Grunde liegende Verdacht der Verletzung > > eines Dienstgeheimnisses unhaltbar gewesen sei. Das BVerfG hat darauf > > hin festgestellt, dass die Antragstellerin durch den zugrunde > > liegenden Gerichtsbeschluss in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 > > GG verletzt werde, ihn aufgehoben und die Sache an das LG Karlsruhe > > zur�ckverwiesen. > > > > [...] > > Die Zusammenfassung ist irref�hrend.
.. f�r Nicht-Juristen ;) Das rechtliche Geh�r ist doch hier nur der Aufh�nger des BVerfG um das LG Karlsruhe zu watschen. Aber hier wird offenbar, dass die ruppigen Methoden einfach gegen jedermann gefahren werden und die StA einfach aus Faulheit und Ahnungslosigkeit erstmal maximale Eingriffe in Rechte nach dem Prinzip des Rundumschlags vorgenommen hat. Es ist klar, dass der Bearbeiter des Falles bei der StA und der Bearbeiter beim LG sehr schlampig bearbeitet hat.... > > F�r verfassungswidrig wurde nur erkl�rt, da� der Beschwerdef�hrerin > rechtliches Geh�r *nach* der Durchsuchung verwehrt wurde. Der > Durchsuchungsbeschlu� als solcher konnte deswegen gar nicht rechtlich > angegangen werden. Und sie sagen, dass das Verfahren wiederholt werden muss und dass das BVerfG notfalls nochmal entscheiden wird. Der Beschluss enth�lt zwischen den Zeilen ziemlich deutliche Worte an die Adresse des LG. Das BVerfG kann gar nicht viel deutlicher werden.. Gruss Rigo -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
