<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr 237898>
L e i t s � t z e zum Urteil des Ersten Senats vom 3. M�rz 2004 - 1 BvR 2378/98 - - 1 BvR 1084/99 - 1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur �nderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. M�rz 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. 2. Zur Unantastbarkeit der Menschenw�rde gem�� Art. 1 Abs. 1 GG geh�rt die Anerkennung eines absolut gesch�tzten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische �berwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abw�gung nach Ma�gabe des Verh�ltnism��igkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt. 3. Nicht jede akustische �berwachung von Wohnraum verletzt den Menschenw�rdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG. 4. Die auf die �berwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Erm�chtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenw�rde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den �brigen Vorgaben der Verfassung entsprechen. 5. F�hrt die auf eine solche Erm�chtigung gest�tzte akustische Wohnraum�berwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut gesch�tzten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen m�ssen gel�scht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen. 6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchf�hrung der akustischen �berwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung gen�gen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenw�rde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit, die Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Geh�r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2378/98 � - 1 BvR 1084/99 - Verk�ndet am 3. M�rz 2004 Sommer Regierungshauptsekret�rin als Urkundsbeamtin [Volltext folgt ...] der Gesch�ftsstelle -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
