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237898>

L e i t s � t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 3. M�rz 2004

- 1 BvR 2378/98 -

- 1 BvR 1084/99 -

   1.  Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur �nderung des 
Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. M�rz 1998 (BGBl I S. 610) ist mit 
Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
   2.  Zur Unantastbarkeit der Menschenw�rde gem�� Art. 1 Abs. 1 GG 
geh�rt die Anerkennung eines absolut gesch�tzten Kernbereichs 
privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische 
�berwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 
3 GG) nicht eingreifen. Eine Abw�gung nach Ma�gabe des 
Verh�ltnism��igkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der 
Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem 
Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
   3.  Nicht jede akustische �berwachung von Wohnraum verletzt den 
Menschenw�rdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
   4.  Die auf die �berwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche 
Erm�chtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenw�rde 
enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 
GG und den �brigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
   5.  F�hrt die auf eine solche Erm�chtigung gest�tzte akustische 
Wohnraum�berwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem 
absolut gesch�tzten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie 
abgebrochen werden und Aufzeichnungen m�ssen gel�scht werden; jede 
Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
   6.  Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchf�hrung der 
akustischen �berwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung 
gen�gen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den 
Schutz der Menschenw�rde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom 
Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit, die 
Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den 
Anspruch auf rechtliches Geh�r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem 
Umfang.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2378/98 �
- 1 BvR 1084/99 -
Verk�ndet
am 3. M�rz 2004
Sommer
Regierungshauptsekret�rin
als Urkundsbeamtin


[Volltext folgt ...]
der Gesch�ftsstelle

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