<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr
237898>

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Abweichende Meinung

der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt
zum Urteil des Ersten Senats vom 3. M�rz 2004

- 1 BvR 2378/98 -
- 1 BvR 1084/99 -

Wir stimmen dem Urteil unter C I nicht zu. Nach unserer Auffassung 
ist schon Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und 
daher nichtig. Wohl aber tragen wir die Entscheidung unter C II bis 
IX mit, soweit sie jedenfalls die gesetzlichen Normen, die die 
akustische Wohnraum�berwachung mit technischen Mitteln zu 
Strafverfolgungszwecken regeln, f�r verfassungswidrig erkl�rt.
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I.

1. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungs�nderungen, durch welche 
die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grunds�tze ber�hrt 
werden. Zu diesen Grunds�tzen geh�rt auch der Schutz der privaten 
Wohnung als Lebensraum zur h�chstpers�nlichen Lebensgestaltung, der 
zur Aufrechterhaltung einer dem Gebot der Achtung und des Schutzes 
der Menschenw�rde entsprechenden Ordnung unverzichtbar ist. Insoweit 
stimmen wir mit der Senatsmehrheit �berein, die ebenfalls den Schutz 
der Menschenw�rde in der in Art. 13 Abs. 1 GG verb�rgten 
Unverletzlichkeit der Wohnung verankert sieht. Denn zur 
Pers�nlichkeitsentfaltung bedarf es R�ckzugsr�ume, in denen der 
Einzelne ohne Angst vor �berwachung sich selbst zum Ausdruck bringen 
und mit Vertrauten �ber pers�nliche Ansichten und Empfindungen 
kommunizieren kann. Gerade in einer Welt, in der es technisch m�glich 
geworden ist, so gut wie jede Bewegung und Kommunikation einer Person 
zu verfolgen und aufzuzeichnen, dient die Privatwohnung dem Einzelnen 
mehr denn je als letztes Refugium, in dem sich die Freiheit seiner 
Gedanken unbeobachtet manifestieren kann. Sie ist damit als Ort 
Mittel zur Wahrung der Menschenw�rde.
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2. Auch ist der Mehrheitsmeinung zun�chst darin Recht zu geben, dass 
der absolute Schutz, der der Privatwohnung verfassungsrechtlich 
zukommt, nur so weit reicht, wie das in ihr ausge�bte Verhalten um 
der Menschenw�rde willen gesch�tzt ist: nicht jede �u�erung in einer 
Privatwohnung hat h�chstpers�nlichen Charakter. Dort aber, wo die 
Privatwohnung dem Ausdruck und Austausch pers�nlicher Empfindungen 
und Meinungen dient, ist ihr Schutz zur Wahrung der Menschenw�rde 
absolut.
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Allerdings ist es gerade wegen der Abgeschlossenheit einer 
Privatwohnung f�r einen Au�enstehenden zun�chst nicht erkennbar, ob 
zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihr h�chstpers�nliche Dinge oder 
aber solche zur Sprache kommen, die die Sph�re anderer oder Belange 
der Gemeinschaft ber�hren. Wie im Urteil ausgef�hrt, gibt es f�r eine 
solche Unterscheidung lediglich Anhaltspunkte, die auf den Inhalt 
dessen schlie�en lassen, was in der Wohnung stattfindet. So l�sst 
sich bei Privatwohnungen eher als bei Gesch�ftsr�umen, bei Gespr�chen 
mit eng Vertrauten eher als mit Gesch�ftspartnern oder Bekannten eine 
Situation vermuten, die dem h�chstpers�nlichen Bereich zuzuordnen 
ist. Gewissheit, ob dies zutrifft, bekommt man jedoch erst, wenn man 
die Abgeschlossenheit der Wohnung durchbricht und sich Kenntnis von 
dem verschafft, was in ihr passiert. Damit aber kann man schon in 
einen Bereich eingegriffen haben, der als intimer durch die eigenen 
vier W�nde gerade absoluten Schutz erfahren soll. Forderte man f�r 
die Zuordnung einer Situation hinter verschlossenen T�ren zum absolut 
gesch�tzten Kernbereich privater Lebensgestaltung eine jeweils 
konkrete Feststellung, h�tte dies also zur Folge, dass stets ein 
Eingriff in diesen Kernbereich zun�chst hingenommen wird, was Art. 79 
Abs. 3 GG gerade verhindern soll. Um des Schutzes der M�glichkeit 
freier pers�nlicher Ent�u�erung willen zur Wahrung der Menschenw�rde 
ist deshalb jedenfalls f�r Privatwohnungen, in denen sich der 
Beschuldigte allein, mit Familienmitgliedern oder mit ersichtlich 
engen Vertrauten aufh�lt, zu unterstellen, dass sie Raum bieten und 
genutzt werden f�r h�chstpers�nliche Kommunikation. Sie genie�en 
deshalb umfassenden Schutz, wie ihn Art. 13 Abs. 1 GG gew�hrleistet.
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II.

Art. 13 Abs. 3 GG �berschreitet diese materielle Grenze, die Art. 79 
Abs. 3 GG Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 
13 Abs. 1 GG setzt. Er erm�chtigt zur gesetzlichen Einf�hrung der 
akustischen �berwachung von Wohnungen, in denen sich ein wegen 
besonders schwerer Straftaten Beschuldigter vermutlich aufh�lt, mit 
technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung und erm�glicht so 
auch das heimliche Belauschen von Gespr�chssituationen 
h�chstpers�nlicher Art. 
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1. Der mit Art. 13 Abs. 3 GG er�ffnete Eingriff in die 
Unverletzlichkeit der Wohnung ist zwar an mehrere Voraussetzungen 
gekn�pft, die ihn angesichts des hohen Ranges dieses Grundrechts 
(vgl. MdB Schily, 197. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 9. 
Oktober 1997, Sten. Ber. Band 189, S. 17685) auf das Ma� begrenzen 
sollen, das notwendig ist, um die Organisierte Kriminalit�t effektiv 
bek�mpfen zu k�nnen (vgl. Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig, 
a.a.O., S. 17679). So darf eine akustische Wohnraum�berwachung nur 
bei auf Tatsachen gest�tztem Verdacht der Begehung einer besonders 
schweren Straftat und auch nur als ultima ratio erfolgen. Sie ist 
zudem auf Wohnungen begrenzt, in denen sich der Beschuldigte 
vermutlich aufh�lt, ist zeitlich zu befristen und bedarf der 
Anordnung durch einen richterlichen Spruchk�rper. Eingrenzungen, die 
sicherstellen k�nnten, dass bei Einsatz dieses 
Ermittlungsinstrumentariums der unantastbare Kernbereich privater 
Lebensgestaltung gesch�tzt bleibt, enth�lt Art. 13 Abs. 3 GG seinem 
Wortlaut nach jedoch nicht.
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2. Es erscheint angesichts der zu seiner Einf�hrung gef�hrten 
parlamentarischen Debatten fraglich, ob der Gesetzgeber eine solche 
weitere Einschr�nkung der Wohnraum�berwachung �berhaupt gewollt hat. 
Zwar ist richtig, wenn im Urteil darauf verwiesen wird, dass im 
Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf 
des Gesetzes zur �nderung des Grundgesetzes (Art. 13 GG) ausgef�hrt 
wurde, dass bei einem Sachverhalt, der dem gesch�tzten, unantastbaren 
Kernbereich privater Lebensgestaltung unterf�llt, eine �berwachung 
von vornherein ausscheide und das h�chstpers�nliche Gespr�ch mit 
engsten Familienangeh�rigen am Schutz der Intimsph�re teilhabe, 
au�erdem Gespr�che mit Angeh�rigen verschiedener Berufsgruppen 
anderweitigen verfassungsrechtlichen Schutz genie�en w�rden (vgl. 
BTDrucks 13/9660, S. 4). �nderungsantr�ge, die darauf abzielten, in 
Art. 13 Abs. 3 GG eine entsprechende Begrenzung aufzunehmen, sind 
jedoch mehrheitlich abgelehnt worden (vgl. a.a.O., S. 2 und 3). Auch 
in der darauffolgenden Lesung im Deutschen Bundestag wurde in einigen 
Debattenbeitr�gen darauf verwiesen, dass weitergehende Beschr�nkungen 
des Einsatzes der akustischen Wohnraum�berwachung die Effektivit�t 
dieses Ermittlungsinstruments g�nzlich in Frage stellten. So f�hrte 
der Abgeordnete Geis (CDU/CSU) aus, bei einem Beweiserhebungsverbot 
f�r Gespr�che mit Zeugnisverweigerungsberechtigten lohne sich das 
ganze Unternehmen einer Verfassungs�nderung nicht (vgl. 214. Sitzung 
des 13. Deutschen Bundestags vom 16. Januar 1998, Sten. Ber. Band 
191, S. 19519 f.). Diese Auffassung teilte der Abgeordnete Schily 
(SPD), der darauf hinwies, dass ein solcher Schutz des Gespr�chs mit 
diesen Personenkreisen jede Ma�nahme von vornherein ins Leere laufen 
lasse (vgl. a.a.O., S. 19545). Der damalige Innenminister des Landes 
Niedersachsen wies auf die Gefahr hin, dass Beweiserhebungsverbote 
f�r Gespr�che mit Zeugnisverweigerungsberechtigten staatlich 
garantierte Schutzzonen f�r Schwerverbrecher etablieren und eine 
Handlungsanleitung bieten k�nnten, wie man seine Verbrechen am besten 
ungehindert von staatlichen Ermittlungen planen k�nne (vgl. a.a.O., 
S. 19552).
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Auf einfachgesetzlicher Ebene ist zwar am Ende des 
Gesetzgebungsverfahrens in � 100 d Abs. 3 StPO noch ein 
Beweiserhebungsverbot f�r Gespr�che mit den in � 53 StPO genannten 
Berufsgeheimnistr�gern eingef�hrt worden. F�r Gespr�che mit nach � 52 
StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angeh�rigen hat sich dagegen 
lediglich ein unter dem Vorbehalt der Verh�ltnism��igkeit stehendes 
Beweisverwertungsverbot durchsetzen k�nnen, wobei Art. 13 Abs. 3 GG 
aber keine entsprechende Ver�nderung mehr erfahren hat. Selbst wenn 
man davon ausginge, dass diese Modifikation auf einfachgesetzlicher 
Ebene von der Vorstellung des Gesetzgebers getragen gewesen ist, 
schon Art. 13 Abs. 3 GG enthalte insoweit eine immanente Schranke f�r 
den Einsatz der akustischen Wohnraum�berwachung, bleibt durch diese 
Grundrechtsnorm jedenfalls das h�chstpers�nliche Gespr�ch mit 
Familienangeh�rigen und engen Vertrauten vom verfassungs�ndernden 
Gesetzgeber ungesch�tzt, da es mit technischen Mitteln belauscht 
werden darf und lediglich seine Verwertung einfachgesetzlich unter 
Verh�ltnism��igkeitserw�gungen in Frage steht.
362

Folge davon ist, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Angeh�rigen 
teilweise ausgeh�hlt wird, bietet doch ein Verwertungsverbot nur 
einen unzul�nglichen Schutz. Die Kenntnisnahme von Gespr�chsinhalten 
kann nicht ungeschehen gemacht werden und insofern das Verfahren der 
Strafverfolgungsbeh�rden gegen den Verd�chtigen oder sogar gegen 
Dritte durchaus beeinflussen. Dar�ber hinaus werden unverd�chtige 
Gespr�chspartner des Beschuldigten, insbesondere wenn ihre Wohnung 
und nicht die des Beschuldigten abgeh�rt wird, zum Objekt staatlicher 
Strafverfolgung, wenn ihre enge Verbundenheit mit dem Observierten 
und die zwischen ihnen in der Wohnung herrschende 
Vertrauensatmosph�re abgesch�pft werden.
363
III.

Wir k�nnen der Mehrheitsmeinung nicht darin folgen, dass der durch 
Verfassungs�nderung eingef�hrte Art. 13 Abs. 3 GG durch 
verfassungskonforme oder verfassungssystematische Auslegung 
verfassungsfest gemacht werden kann.
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1. Es ist richtig, dass gerade auch Verfassungsnormen der Auslegung 
bed�rfen, nicht isoliert zu betrachten und so zu deuten sind, dass 
sie mit den elementaren Grunds�tzen des Grundgesetzes und seiner 
Wertordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 19, 206 <220>). Bei der 
Frage, welche Grenzen einer Verfassungs�nderung durch Art. 79 Abs. 3 
GG gesetzt sind, geht es aber nicht um die Herstellung einer 
Konkordanz von bestehenden Grundrechtsnormen, sondern darum, ob die 
�nderung die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grunds�tze 
ber�hrt. Die Verfassungs�nderung ist deshalb an diesen Grunds�tzen zu 
messen, nicht dagegen mit deren Ma�st�ben auszulegen, um sie erst auf 
diesem Wege, abweichend vom Wortlaut in Konformit�t mit der 
Verfassung zu bringen.
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a) Art. 79 Abs. 3 GG, der dem verfassungs�ndernden Gesetzgeber 
Schranken setzt, ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen, um 
der Gefahr zu begegnen, dass �ber das Ausma� einer 
Verfassungs�nderung letztlich nicht das Parlament als dazu 
demokratisch legitimiertes Organ, sondern kraft Interpretation das 
Bundesverfassungsgericht entscheidet. Allerdings kommt Art. 79 Abs. 3 
GG die Bedeutung zu, bestimmte Grundentscheidungen des 
Grundgesetzgebers f�r die Dauer der Geltung des Grundgesetzes f�r 
unverbr�chlich und damit auch f�r den Verfassungsgesetzgeber 
unver�nderbar zu erkl�ren, weil sie Eckpfeiler unserer 
grundgesetzlichen Ordnung sind (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende 
Meinung, S. 33 <38 f.>). Ber�hrt eine Verfassungs�nderung diese in 
Art. 79 Abs. 3 GG aufgef�hrten Grundentscheidungen, ist sie 
unzul�ssig, weil selbst verfassungswidrig.
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b) Auch die Senatsmehrheit geht davon aus, dass die im Wege der 
Verfassungs�nderung mit Art. 13 Abs. 3 GG eingef�hrte Erm�chtigung 
zur akustischen Wohnraum�berwachung mit technischen Mitteln zum 
Zwecke der Strafverfolgung jedenfalls ausdr�cklich keine ausreichende 
Begrenzung gefunden hat, um auszuschlie�en, dass gesetzliche 
Regelungen und darauf basierende Ma�nahmen den Kernbereich privater 
Lebensgestaltung derjenigen verletzen, die akustisch �berwacht werden 
d�rfen, dass also Art. 13 Abs. 3 GG f�r sich genommen mit Art. 79 
Abs. 3 GG nicht in Einklang steht. Mit dem erkl�rten, faktisch so 
aber nicht erreichbaren Ziel, dennoch "das Risiko der Verletzung des 
Menschenw�rdegehalts des Art. 13 Abs. 3 GG bei der Durchf�hrung der 
Ma�nahmen auszuschlie�en" (vgl. S. 49 des Urteils), f�gt die 
Senatsmehrheit deshalb unter Zuhilfenahme einer systematischen 
Verfassungsauslegung des verfassungs�ndernden Gesetzes Art. 13 Abs. 3 
GG weitere ungeschriebene Grenzen hinzu und engt damit die 
Erm�chtigung zur akustischen Wohnraum�berwachung �ber das 
gesetzgeberisch gesetzte Ma� hinaus ein. Dabei dient der 
Senatsmehrheit wiederum der Menschenw�rdegehalt in Art. 13 Abs. 1 GG 
als Ma�stab, anhand dessen die zus�tzlichen ungeschriebenen Schranken 
des Art. 13 Abs. 3 GG im Wege der Auslegung gezogen werden. So aber 
verliert der Menschenw�rdegehalt des Wohnraumschutzes seine 
Sperrwirkung gegen�ber Verfassungs�nderungen und dient nur noch dazu, 
als Interpretationshilfe einer ansonsten verfassungswidrigen 
Verfassungs�nderung zu einem verfassungsgem��en Bestand zu verhelfen. 
Gerade das, was in der verfassungs�ndernden Norm gar nicht 
geschrieben steht, gereicht dieser damit zur �berwindung der H�rde 
des Art. 79 Abs. 3 GG.
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c) Art. 79 Abs. 3 GG zielt nicht nur darauf, dass bestimmte Standards 
in der Rechtsordnung eingehalten werden, sondern zuv�rderst auf die 
Wahrung der von ihm aufgef�hrten Grunds�tze in der Verfassung selbst 
(vgl. L�bbe-Wolff, DVBl 1996, S. 825 <834>). Selbst wenn man die 
Auffassung vertritt, dass Art. 79 Abs. 3 GG den verfassungs�ndernden 
Gesetzgeber grunds�tzlich nicht hindert, grundrechtliche 
Gew�hrleistungen, auch wenn sie einen Menschenw�rdegehalt haben, 
einzuschr�nken oder gar aufzuheben (vgl. BVerfGE 94, 49 <103 f.>), 
wenn und soweit der Schutz der Menschenw�rde �ber Art. 1 Abs. 1 GG 
gew�hrleistet bleibt, muss man unseres Erachtens dennoch in der 
Einf�hrung des Art. 13 Abs. 3 GG eine verfassungswidrige 
Einschr�nkung des Art. 13 Abs. 1 GG sehen, die gegen Art. 79 Abs. 3 
GG verst��t.
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Art. 13 Abs. 3 GG selbst nimmt zun�chst vom Grundrechtsschutz der 
Privatwohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG auch Bereiche aus, die den 
Menschenw�rdegehalt dieser Norm betreffen. Damit entf�llt deren 
Schutz aber nicht, erfahren diese Bereiche doch nunmehr unmittelbar 
Schutz aus Art. 1 Abs. 1 GG, der sich Einschr�nkungen und Abw�gungen 
mit anderen verfassungsrechtlich gesch�tzten Belangen entzieht. 
Allerdings kommt es damit zu sich widersprechendem Verfassungsrecht: 
w�hrend Art. 1 Abs. 1 GG die in der Privatwohnung sich 
manifestierende Intimsph�re zur Wahrung der Menschenw�rde umfassend 
sch�tzt, l�sst Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 GG, der als 
spezielle Vorschrift eigentlich insoweit Art. 1 Abs. 1 GG verdr�ngt, 
Eingriffe in diesen Bereich expressis verbis durch die 
Verfassungs�nderung zu. Will man diesen Widerspruch im Wege der 
Verfassungsauslegung aufl�sen, muss dies um der Gew�hrleistung der 
Menschenw�rde willen dazu f�hren, dass die vom Verfassungsgesetzgeber 
vorgenommene Verfassungs�nderung inhaltlich weit zur�ckgenommen wird, 
obwohl dies in der ge�nderten Verfassungsnorm gerade nicht angelegt 
ist und in ihr auch nicht zum Ausdruck kommt. Sie setzt nach wie vor 
den Schein einer zul�ssigen Grundrechtseinschr�nkung, die den nach 
Art. 79 Abs. 3 GG gew�hrleisteten Verfassungsstandard nicht einh�lt.
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Damit fehlt es aber zum einen an einer hinreichenden Bestimmtheit, 
was diese Verfassungs�nderung eigentlich bewirkt und in welchem 
Umfang sie den Gesetzgeber zu Eingriffen in den Schutz der 
Privatwohnung erm�chtigt. Zum anderen wird mit der Auslegung der 
Gehalt, den der Gesetzgeber der verfassungs�ndernden Norm gegeben 
hat, wieder ver�ndert, ohne dass dies in der Norm selbst zum Ausdruck 
kommt. Eine solche �nderung ist aber ausschlie�lich Sache des 
Verfassungsgesetzgebers (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 
33 <38>). Nimmt dieser eine Grundgesetz�nderung vor, die dem Ma�stab 
des Art. 1 Abs. 1 GG allein nicht stand h�lt, verbieten es deshalb 
die Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes und der rechtsstaatliche 
Grundsatz der Normenklarheit, die Verfassungsnorm durch Auslegung 
soweit einzuengen, dass sie die H�rde des Art. 79 Abs. 3 GG nehmen 
kann, dann aber kompensatorisch die einfachgesetzlichen Regelungen, 
die sich auf die in der ge�nderten Verfassungsnorm zum Ausdruck 
kommende Eingriffserm�chtigung st�tzen, wegen Verfassungswidrigkeit 
zu beanstanden. So kann verfassungswidriges Verfassungsrecht nicht 
geheilt werden. Dies entspricht nicht Art. 79 Abs. 3 GG, der 
verhindern soll, dass durch �nderung des Grundgesetzes eine Grundlage 
in der Verfassung f�r Eingriffe in den Menschenw�rdegehalt von 
Grundrechten geschaffen wird.
370

2. Die von der Senatsmehrheit angenommene M�glichkeit, die 
Verfassungsm��igkeit einer verfassungs�ndernden Norm durch deren 
verfassungskonforme Auslegung herzustellen, schr�nkt au�erdem den 
Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 3 GG in unzul�ssiger Weise ein. Sie 
f�hrt dazu, dass die von Art. 79 Abs. 3 GG f�r eine 
Verfassungs�nderung gesetzten Schranken letztlich nur noch dort zu 
greifen verm�gen, wo der verfassungs�ndernde Gesetzgeber sich 
anschickt, die f�derale Ordnung, Art. 1 oder Art. 20 GG selbst in 
G�nze abzuschaffen. Denn ansonsten k�nnen - so lange es Art. 1 und 
Art. 20 GG in der Verfassung als Interpretationsma�stab gibt - jeder 
Verfassungs�nderung qua Auslegung im Lichte von Art. 1 oder Art. 20 
GG ungeschriebene, immanente Schranken hinzugef�gt werden, die ihr 
dann zur Verfassungsm��igkeit verhelfen, sodass sie vor Art. 79 Abs. 
3 GG stand halten. Der Grundgesetzgeber hat aber in Art. 79 Abs. 3 GG 
nicht lediglich eine �nderung beziehungsweise Abschaffung von Art. 1 
und Art. 20 GG als unzul�ssig ausgeschlossen, sondern bereits eine, 
die die in diesen Artikeln niedergelegten Grunds�tze ber�hrt. Art. 79 
Abs. 3 GG reicht also weiter. Er ist dazu bestimmt, schon den 
Anf�ngen eines Abbaues von verfassten Grundrechtspositionen zu 
wehren, die auf rechtsstaatlichen Grunds�tzen beruhen oder der 
Sicherung der Menschenw�rde dienen, und nicht erst dort zu greifen, 
wo der Rechtsstaat g�nzlich aufgehoben werden und die Menschenw�rde 
keinerlei Schutz mehr erfahren soll (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende 
Meinung, S. 33 <47>). Damit aber Art. 79 Abs. 3 GG einer allm�hlichen 
Demontage der tragenden Grundpfeiler unserer Verfassung 
entgegenwirken kann, m�ssen Verfassungs�nderungen beim Wort genommen 
und ihre eigenen Erm�chtigungen des Gesetzgebers an den in Art. 1 und 
Art. 20 GG niedergelegten Grunds�tzen gemessen werden. Werden sie 
ber�hrt, bietet Art. 79 Abs. 3 GG keinen Raum mehr f�r eine 
verfassungskonforme Auslegung, die der unzul�ssigen �nderung im 
Nachhinein zur Verfassungsm��igkeit verhilft.
371

Im Jahre 1971 haben die Verfassungsrichter Geller, v. Schlabrendorff 
und Rupp es noch als eine fernliegende, aber dennoch nicht ganz 
auszuschlie�ende Gefahr angesehen, dass Art. 13 GG einmal dahin 
erweitert werden solle, dass "unter bestimmten Voraussetzungen 
Haussuchungen ohne Zuziehung des Wohnungsinhabers und dritter 
Personen vorgenommen und dabei auch Geheimmikrofone unter Ausschluss 
des Rechtsweges angebracht werden d�rften" (vgl. BVerfGE 30, 1; 
Abweichende Meinung, S. 30 <46 f.>).
372

Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gew�hnt zu haben, dass 
mit den mittlerweile entwickelten technischen M�glichkeiten auch 
deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die 
pers�nliche Intimsph�re, manifestiert in den eigenen vier W�nden, 
kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbed�rfnis Halt zu machen 
hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das 
Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer 
freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie entspricht. Umso mehr ist 
Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen, um heute nicht 
mehr den Anf�ngen, sondern einem bitteren Ende zu wehren.
373
Jaeger Hohmann-Dennhardt



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