<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr 237898>
[...] Abweichende Meinung der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt zum Urteil des Ersten Senats vom 3. M�rz 2004 - 1 BvR 2378/98 - - 1 BvR 1084/99 - Wir stimmen dem Urteil unter C I nicht zu. Nach unserer Auffassung ist schon Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und daher nichtig. Wohl aber tragen wir die Entscheidung unter C II bis IX mit, soweit sie jedenfalls die gesetzlichen Normen, die die akustische Wohnraum�berwachung mit technischen Mitteln zu Strafverfolgungszwecken regeln, f�r verfassungswidrig erkl�rt. 355 I. 1. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungs�nderungen, durch welche die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grunds�tze ber�hrt werden. Zu diesen Grunds�tzen geh�rt auch der Schutz der privaten Wohnung als Lebensraum zur h�chstpers�nlichen Lebensgestaltung, der zur Aufrechterhaltung einer dem Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenw�rde entsprechenden Ordnung unverzichtbar ist. Insoweit stimmen wir mit der Senatsmehrheit �berein, die ebenfalls den Schutz der Menschenw�rde in der in Art. 13 Abs. 1 GG verb�rgten Unverletzlichkeit der Wohnung verankert sieht. Denn zur Pers�nlichkeitsentfaltung bedarf es R�ckzugsr�ume, in denen der Einzelne ohne Angst vor �berwachung sich selbst zum Ausdruck bringen und mit Vertrauten �ber pers�nliche Ansichten und Empfindungen kommunizieren kann. Gerade in einer Welt, in der es technisch m�glich geworden ist, so gut wie jede Bewegung und Kommunikation einer Person zu verfolgen und aufzuzeichnen, dient die Privatwohnung dem Einzelnen mehr denn je als letztes Refugium, in dem sich die Freiheit seiner Gedanken unbeobachtet manifestieren kann. Sie ist damit als Ort Mittel zur Wahrung der Menschenw�rde. 356 2. Auch ist der Mehrheitsmeinung zun�chst darin Recht zu geben, dass der absolute Schutz, der der Privatwohnung verfassungsrechtlich zukommt, nur so weit reicht, wie das in ihr ausge�bte Verhalten um der Menschenw�rde willen gesch�tzt ist: nicht jede �u�erung in einer Privatwohnung hat h�chstpers�nlichen Charakter. Dort aber, wo die Privatwohnung dem Ausdruck und Austausch pers�nlicher Empfindungen und Meinungen dient, ist ihr Schutz zur Wahrung der Menschenw�rde absolut. 357 Allerdings ist es gerade wegen der Abgeschlossenheit einer Privatwohnung f�r einen Au�enstehenden zun�chst nicht erkennbar, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihr h�chstpers�nliche Dinge oder aber solche zur Sprache kommen, die die Sph�re anderer oder Belange der Gemeinschaft ber�hren. Wie im Urteil ausgef�hrt, gibt es f�r eine solche Unterscheidung lediglich Anhaltspunkte, die auf den Inhalt dessen schlie�en lassen, was in der Wohnung stattfindet. So l�sst sich bei Privatwohnungen eher als bei Gesch�ftsr�umen, bei Gespr�chen mit eng Vertrauten eher als mit Gesch�ftspartnern oder Bekannten eine Situation vermuten, die dem h�chstpers�nlichen Bereich zuzuordnen ist. Gewissheit, ob dies zutrifft, bekommt man jedoch erst, wenn man die Abgeschlossenheit der Wohnung durchbricht und sich Kenntnis von dem verschafft, was in ihr passiert. Damit aber kann man schon in einen Bereich eingegriffen haben, der als intimer durch die eigenen vier W�nde gerade absoluten Schutz erfahren soll. Forderte man f�r die Zuordnung einer Situation hinter verschlossenen T�ren zum absolut gesch�tzten Kernbereich privater Lebensgestaltung eine jeweils konkrete Feststellung, h�tte dies also zur Folge, dass stets ein Eingriff in diesen Kernbereich zun�chst hingenommen wird, was Art. 79 Abs. 3 GG gerade verhindern soll. Um des Schutzes der M�glichkeit freier pers�nlicher Ent�u�erung willen zur Wahrung der Menschenw�rde ist deshalb jedenfalls f�r Privatwohnungen, in denen sich der Beschuldigte allein, mit Familienmitgliedern oder mit ersichtlich engen Vertrauten aufh�lt, zu unterstellen, dass sie Raum bieten und genutzt werden f�r h�chstpers�nliche Kommunikation. Sie genie�en deshalb umfassenden Schutz, wie ihn Art. 13 Abs. 1 GG gew�hrleistet. 358 II. Art. 13 Abs. 3 GG �berschreitet diese materielle Grenze, die Art. 79 Abs. 3 GG Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG setzt. Er erm�chtigt zur gesetzlichen Einf�hrung der akustischen �berwachung von Wohnungen, in denen sich ein wegen besonders schwerer Straftaten Beschuldigter vermutlich aufh�lt, mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung und erm�glicht so auch das heimliche Belauschen von Gespr�chssituationen h�chstpers�nlicher Art. 359 1. Der mit Art. 13 Abs. 3 GG er�ffnete Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist zwar an mehrere Voraussetzungen gekn�pft, die ihn angesichts des hohen Ranges dieses Grundrechts (vgl. MdB Schily, 197. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 9. Oktober 1997, Sten. Ber. Band 189, S. 17685) auf das Ma� begrenzen sollen, das notwendig ist, um die Organisierte Kriminalit�t effektiv bek�mpfen zu k�nnen (vgl. Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig, a.a.O., S. 17679). So darf eine akustische Wohnraum�berwachung nur bei auf Tatsachen gest�tztem Verdacht der Begehung einer besonders schweren Straftat und auch nur als ultima ratio erfolgen. Sie ist zudem auf Wohnungen begrenzt, in denen sich der Beschuldigte vermutlich aufh�lt, ist zeitlich zu befristen und bedarf der Anordnung durch einen richterlichen Spruchk�rper. Eingrenzungen, die sicherstellen k�nnten, dass bei Einsatz dieses Ermittlungsinstrumentariums der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung gesch�tzt bleibt, enth�lt Art. 13 Abs. 3 GG seinem Wortlaut nach jedoch nicht. 360 2. Es erscheint angesichts der zu seiner Einf�hrung gef�hrten parlamentarischen Debatten fraglich, ob der Gesetzgeber eine solche weitere Einschr�nkung der Wohnraum�berwachung �berhaupt gewollt hat. Zwar ist richtig, wenn im Urteil darauf verwiesen wird, dass im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf des Gesetzes zur �nderung des Grundgesetzes (Art. 13 GG) ausgef�hrt wurde, dass bei einem Sachverhalt, der dem gesch�tzten, unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung unterf�llt, eine �berwachung von vornherein ausscheide und das h�chstpers�nliche Gespr�ch mit engsten Familienangeh�rigen am Schutz der Intimsph�re teilhabe, au�erdem Gespr�che mit Angeh�rigen verschiedener Berufsgruppen anderweitigen verfassungsrechtlichen Schutz genie�en w�rden (vgl. BTDrucks 13/9660, S. 4). �nderungsantr�ge, die darauf abzielten, in Art. 13 Abs. 3 GG eine entsprechende Begrenzung aufzunehmen, sind jedoch mehrheitlich abgelehnt worden (vgl. a.a.O., S. 2 und 3). Auch in der darauffolgenden Lesung im Deutschen Bundestag wurde in einigen Debattenbeitr�gen darauf verwiesen, dass weitergehende Beschr�nkungen des Einsatzes der akustischen Wohnraum�berwachung die Effektivit�t dieses Ermittlungsinstruments g�nzlich in Frage stellten. So f�hrte der Abgeordnete Geis (CDU/CSU) aus, bei einem Beweiserhebungsverbot f�r Gespr�che mit Zeugnisverweigerungsberechtigten lohne sich das ganze Unternehmen einer Verfassungs�nderung nicht (vgl. 214. Sitzung des 13. Deutschen Bundestags vom 16. Januar 1998, Sten. Ber. Band 191, S. 19519 f.). Diese Auffassung teilte der Abgeordnete Schily (SPD), der darauf hinwies, dass ein solcher Schutz des Gespr�chs mit diesen Personenkreisen jede Ma�nahme von vornherein ins Leere laufen lasse (vgl. a.a.O., S. 19545). Der damalige Innenminister des Landes Niedersachsen wies auf die Gefahr hin, dass Beweiserhebungsverbote f�r Gespr�che mit Zeugnisverweigerungsberechtigten staatlich garantierte Schutzzonen f�r Schwerverbrecher etablieren und eine Handlungsanleitung bieten k�nnten, wie man seine Verbrechen am besten ungehindert von staatlichen Ermittlungen planen k�nne (vgl. a.a.O., S. 19552). 361 Auf einfachgesetzlicher Ebene ist zwar am Ende des Gesetzgebungsverfahrens in � 100 d Abs. 3 StPO noch ein Beweiserhebungsverbot f�r Gespr�che mit den in � 53 StPO genannten Berufsgeheimnistr�gern eingef�hrt worden. F�r Gespr�che mit nach � 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angeh�rigen hat sich dagegen lediglich ein unter dem Vorbehalt der Verh�ltnism��igkeit stehendes Beweisverwertungsverbot durchsetzen k�nnen, wobei Art. 13 Abs. 3 GG aber keine entsprechende Ver�nderung mehr erfahren hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Modifikation auf einfachgesetzlicher Ebene von der Vorstellung des Gesetzgebers getragen gewesen ist, schon Art. 13 Abs. 3 GG enthalte insoweit eine immanente Schranke f�r den Einsatz der akustischen Wohnraum�berwachung, bleibt durch diese Grundrechtsnorm jedenfalls das h�chstpers�nliche Gespr�ch mit Familienangeh�rigen und engen Vertrauten vom verfassungs�ndernden Gesetzgeber ungesch�tzt, da es mit technischen Mitteln belauscht werden darf und lediglich seine Verwertung einfachgesetzlich unter Verh�ltnism��igkeitserw�gungen in Frage steht. 362 Folge davon ist, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Angeh�rigen teilweise ausgeh�hlt wird, bietet doch ein Verwertungsverbot nur einen unzul�nglichen Schutz. Die Kenntnisnahme von Gespr�chsinhalten kann nicht ungeschehen gemacht werden und insofern das Verfahren der Strafverfolgungsbeh�rden gegen den Verd�chtigen oder sogar gegen Dritte durchaus beeinflussen. Dar�ber hinaus werden unverd�chtige Gespr�chspartner des Beschuldigten, insbesondere wenn ihre Wohnung und nicht die des Beschuldigten abgeh�rt wird, zum Objekt staatlicher Strafverfolgung, wenn ihre enge Verbundenheit mit dem Observierten und die zwischen ihnen in der Wohnung herrschende Vertrauensatmosph�re abgesch�pft werden. 363 III. Wir k�nnen der Mehrheitsmeinung nicht darin folgen, dass der durch Verfassungs�nderung eingef�hrte Art. 13 Abs. 3 GG durch verfassungskonforme oder verfassungssystematische Auslegung verfassungsfest gemacht werden kann. 364 1. Es ist richtig, dass gerade auch Verfassungsnormen der Auslegung bed�rfen, nicht isoliert zu betrachten und so zu deuten sind, dass sie mit den elementaren Grunds�tzen des Grundgesetzes und seiner Wertordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 19, 206 <220>). Bei der Frage, welche Grenzen einer Verfassungs�nderung durch Art. 79 Abs. 3 GG gesetzt sind, geht es aber nicht um die Herstellung einer Konkordanz von bestehenden Grundrechtsnormen, sondern darum, ob die �nderung die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grunds�tze ber�hrt. Die Verfassungs�nderung ist deshalb an diesen Grunds�tzen zu messen, nicht dagegen mit deren Ma�st�ben auszulegen, um sie erst auf diesem Wege, abweichend vom Wortlaut in Konformit�t mit der Verfassung zu bringen. 365 a) Art. 79 Abs. 3 GG, der dem verfassungs�ndernden Gesetzgeber Schranken setzt, ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen, um der Gefahr zu begegnen, dass �ber das Ausma� einer Verfassungs�nderung letztlich nicht das Parlament als dazu demokratisch legitimiertes Organ, sondern kraft Interpretation das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Allerdings kommt Art. 79 Abs. 3 GG die Bedeutung zu, bestimmte Grundentscheidungen des Grundgesetzgebers f�r die Dauer der Geltung des Grundgesetzes f�r unverbr�chlich und damit auch f�r den Verfassungsgesetzgeber unver�nderbar zu erkl�ren, weil sie Eckpfeiler unserer grundgesetzlichen Ordnung sind (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 <38 f.>). Ber�hrt eine Verfassungs�nderung diese in Art. 79 Abs. 3 GG aufgef�hrten Grundentscheidungen, ist sie unzul�ssig, weil selbst verfassungswidrig. 366 b) Auch die Senatsmehrheit geht davon aus, dass die im Wege der Verfassungs�nderung mit Art. 13 Abs. 3 GG eingef�hrte Erm�chtigung zur akustischen Wohnraum�berwachung mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung jedenfalls ausdr�cklich keine ausreichende Begrenzung gefunden hat, um auszuschlie�en, dass gesetzliche Regelungen und darauf basierende Ma�nahmen den Kernbereich privater Lebensgestaltung derjenigen verletzen, die akustisch �berwacht werden d�rfen, dass also Art. 13 Abs. 3 GG f�r sich genommen mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht in Einklang steht. Mit dem erkl�rten, faktisch so aber nicht erreichbaren Ziel, dennoch "das Risiko der Verletzung des Menschenw�rdegehalts des Art. 13 Abs. 3 GG bei der Durchf�hrung der Ma�nahmen auszuschlie�en" (vgl. S. 49 des Urteils), f�gt die Senatsmehrheit deshalb unter Zuhilfenahme einer systematischen Verfassungsauslegung des verfassungs�ndernden Gesetzes Art. 13 Abs. 3 GG weitere ungeschriebene Grenzen hinzu und engt damit die Erm�chtigung zur akustischen Wohnraum�berwachung �ber das gesetzgeberisch gesetzte Ma� hinaus ein. Dabei dient der Senatsmehrheit wiederum der Menschenw�rdegehalt in Art. 13 Abs. 1 GG als Ma�stab, anhand dessen die zus�tzlichen ungeschriebenen Schranken des Art. 13 Abs. 3 GG im Wege der Auslegung gezogen werden. So aber verliert der Menschenw�rdegehalt des Wohnraumschutzes seine Sperrwirkung gegen�ber Verfassungs�nderungen und dient nur noch dazu, als Interpretationshilfe einer ansonsten verfassungswidrigen Verfassungs�nderung zu einem verfassungsgem��en Bestand zu verhelfen. Gerade das, was in der verfassungs�ndernden Norm gar nicht geschrieben steht, gereicht dieser damit zur �berwindung der H�rde des Art. 79 Abs. 3 GG. 367 c) Art. 79 Abs. 3 GG zielt nicht nur darauf, dass bestimmte Standards in der Rechtsordnung eingehalten werden, sondern zuv�rderst auf die Wahrung der von ihm aufgef�hrten Grunds�tze in der Verfassung selbst (vgl. L�bbe-Wolff, DVBl 1996, S. 825 <834>). Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass Art. 79 Abs. 3 GG den verfassungs�ndernden Gesetzgeber grunds�tzlich nicht hindert, grundrechtliche Gew�hrleistungen, auch wenn sie einen Menschenw�rdegehalt haben, einzuschr�nken oder gar aufzuheben (vgl. BVerfGE 94, 49 <103 f.>), wenn und soweit der Schutz der Menschenw�rde �ber Art. 1 Abs. 1 GG gew�hrleistet bleibt, muss man unseres Erachtens dennoch in der Einf�hrung des Art. 13 Abs. 3 GG eine verfassungswidrige Einschr�nkung des Art. 13 Abs. 1 GG sehen, die gegen Art. 79 Abs. 3 GG verst��t. 368 Art. 13 Abs. 3 GG selbst nimmt zun�chst vom Grundrechtsschutz der Privatwohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG auch Bereiche aus, die den Menschenw�rdegehalt dieser Norm betreffen. Damit entf�llt deren Schutz aber nicht, erfahren diese Bereiche doch nunmehr unmittelbar Schutz aus Art. 1 Abs. 1 GG, der sich Einschr�nkungen und Abw�gungen mit anderen verfassungsrechtlich gesch�tzten Belangen entzieht. Allerdings kommt es damit zu sich widersprechendem Verfassungsrecht: w�hrend Art. 1 Abs. 1 GG die in der Privatwohnung sich manifestierende Intimsph�re zur Wahrung der Menschenw�rde umfassend sch�tzt, l�sst Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 GG, der als spezielle Vorschrift eigentlich insoweit Art. 1 Abs. 1 GG verdr�ngt, Eingriffe in diesen Bereich expressis verbis durch die Verfassungs�nderung zu. Will man diesen Widerspruch im Wege der Verfassungsauslegung aufl�sen, muss dies um der Gew�hrleistung der Menschenw�rde willen dazu f�hren, dass die vom Verfassungsgesetzgeber vorgenommene Verfassungs�nderung inhaltlich weit zur�ckgenommen wird, obwohl dies in der ge�nderten Verfassungsnorm gerade nicht angelegt ist und in ihr auch nicht zum Ausdruck kommt. Sie setzt nach wie vor den Schein einer zul�ssigen Grundrechtseinschr�nkung, die den nach Art. 79 Abs. 3 GG gew�hrleisteten Verfassungsstandard nicht einh�lt. 369 Damit fehlt es aber zum einen an einer hinreichenden Bestimmtheit, was diese Verfassungs�nderung eigentlich bewirkt und in welchem Umfang sie den Gesetzgeber zu Eingriffen in den Schutz der Privatwohnung erm�chtigt. Zum anderen wird mit der Auslegung der Gehalt, den der Gesetzgeber der verfassungs�ndernden Norm gegeben hat, wieder ver�ndert, ohne dass dies in der Norm selbst zum Ausdruck kommt. Eine solche �nderung ist aber ausschlie�lich Sache des Verfassungsgesetzgebers (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 <38>). Nimmt dieser eine Grundgesetz�nderung vor, die dem Ma�stab des Art. 1 Abs. 1 GG allein nicht stand h�lt, verbieten es deshalb die Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes und der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit, die Verfassungsnorm durch Auslegung soweit einzuengen, dass sie die H�rde des Art. 79 Abs. 3 GG nehmen kann, dann aber kompensatorisch die einfachgesetzlichen Regelungen, die sich auf die in der ge�nderten Verfassungsnorm zum Ausdruck kommende Eingriffserm�chtigung st�tzen, wegen Verfassungswidrigkeit zu beanstanden. So kann verfassungswidriges Verfassungsrecht nicht geheilt werden. Dies entspricht nicht Art. 79 Abs. 3 GG, der verhindern soll, dass durch �nderung des Grundgesetzes eine Grundlage in der Verfassung f�r Eingriffe in den Menschenw�rdegehalt von Grundrechten geschaffen wird. 370 2. Die von der Senatsmehrheit angenommene M�glichkeit, die Verfassungsm��igkeit einer verfassungs�ndernden Norm durch deren verfassungskonforme Auslegung herzustellen, schr�nkt au�erdem den Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 3 GG in unzul�ssiger Weise ein. Sie f�hrt dazu, dass die von Art. 79 Abs. 3 GG f�r eine Verfassungs�nderung gesetzten Schranken letztlich nur noch dort zu greifen verm�gen, wo der verfassungs�ndernde Gesetzgeber sich anschickt, die f�derale Ordnung, Art. 1 oder Art. 20 GG selbst in G�nze abzuschaffen. Denn ansonsten k�nnen - so lange es Art. 1 und Art. 20 GG in der Verfassung als Interpretationsma�stab gibt - jeder Verfassungs�nderung qua Auslegung im Lichte von Art. 1 oder Art. 20 GG ungeschriebene, immanente Schranken hinzugef�gt werden, die ihr dann zur Verfassungsm��igkeit verhelfen, sodass sie vor Art. 79 Abs. 3 GG stand halten. Der Grundgesetzgeber hat aber in Art. 79 Abs. 3 GG nicht lediglich eine �nderung beziehungsweise Abschaffung von Art. 1 und Art. 20 GG als unzul�ssig ausgeschlossen, sondern bereits eine, die die in diesen Artikeln niedergelegten Grunds�tze ber�hrt. Art. 79 Abs. 3 GG reicht also weiter. Er ist dazu bestimmt, schon den Anf�ngen eines Abbaues von verfassten Grundrechtspositionen zu wehren, die auf rechtsstaatlichen Grunds�tzen beruhen oder der Sicherung der Menschenw�rde dienen, und nicht erst dort zu greifen, wo der Rechtsstaat g�nzlich aufgehoben werden und die Menschenw�rde keinerlei Schutz mehr erfahren soll (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 <47>). Damit aber Art. 79 Abs. 3 GG einer allm�hlichen Demontage der tragenden Grundpfeiler unserer Verfassung entgegenwirken kann, m�ssen Verfassungs�nderungen beim Wort genommen und ihre eigenen Erm�chtigungen des Gesetzgebers an den in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grunds�tzen gemessen werden. Werden sie ber�hrt, bietet Art. 79 Abs. 3 GG keinen Raum mehr f�r eine verfassungskonforme Auslegung, die der unzul�ssigen �nderung im Nachhinein zur Verfassungsm��igkeit verhilft. 371 Im Jahre 1971 haben die Verfassungsrichter Geller, v. Schlabrendorff und Rupp es noch als eine fernliegende, aber dennoch nicht ganz auszuschlie�ende Gefahr angesehen, dass Art. 13 GG einmal dahin erweitert werden solle, dass "unter bestimmten Voraussetzungen Haussuchungen ohne Zuziehung des Wohnungsinhabers und dritter Personen vorgenommen und dabei auch Geheimmikrofone unter Ausschluss des Rechtsweges angebracht werden d�rften" (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 30 <46 f.>). 372 Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gew�hnt zu haben, dass mit den mittlerweile entwickelten technischen M�glichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die pers�nliche Intimsph�re, manifestiert in den eigenen vier W�nden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbed�rfnis Halt zu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie entspricht. Umso mehr ist Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen, um heute nicht mehr den Anf�ngen, sondern einem bitteren Ende zu wehren. 373 Jaeger Hohmann-Dennhardt -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
