In der aktuellen DuD-Ausgabe ist ein Aufsatz enthalten, in dem
nochmals die quasi-offizielle Position von AN.ON/ULD usw. dargestellt
wird.

Die Hauptpunkte sind, wenn ich das beim kurzen Querlesen richtig
verstanden habe:

  - Eine Anordnung nach � 100 g, h StPO kann beim Betrieb eines
    Anonymisierungsdienstes (oder eines anderen Dienstes, der nicht
    bereits Verkehrsdaten etc. erhebt) regelm��ig nicht erfolgen.

  - Einer Anordnung nach � 100 a, b StPO steht dagegen nichts
    entgegen; sie mu� durch den Betreiber befolgt werden.

Einen grunds�tzlichen Konflikt zwischen AN.ON und den
Ermittlungsbeh�rden gab es also nicht wirklich. Das ergab sich bereits
aus der vom ULD ver�ffentlichen Chronologie:

  <http://www.datenschutzzentrum.de/projekte/anon/bericht.pdf>

(Nichts neues, die ersten Seiten reichen.)

Der einzige Trost, der bleibt, ist da� die Anordnungen nach � 100 a, b
strenggenommen nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten
m�glich sind. Auf der anderen Seite werden sich in Zukunft alle
Anonymisierungsdienste (auch solche, die zur Erf�llung der
Dienstanbieterpflichten aus dem TDG dienen) an der Me�latte, die AN.ON
f�r die Entanonymisierung vorlegte, messen lassen m�ssen.
Wirtschaftlich sinnvoll sind Entwicklung und Betrieb nur, wenn von
vorneherein die Sollbruchstelle eingeplant wird, da sie sonst nur mit
gro�en technischen Aufwand nachr�stbar ist. Selbst AN.ON
implementierte auch nur eine Ann�herung an die Anordnung, weil nicht
mit IP-Adressen als �berwachungsziel gearbeitet wurde.

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