<http://www.heise.de/newsticker/meldung/57111>

Auskunft �ber Provider-Kundendaten auch ohne Richterspruch

Sobald die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens 
eine bestimmte dynamische IP-Nummer einschlie�lich der Uhrzeit in 
Erfahrung gebracht hat, m�ssen Provider Name und Anschrift des Kunden 
mitteilen. Einer vorherigen schriftlichen Anordnung durch einen 
Richter nach der Strafprozessordnung (StPO) bedarf es nicht, weil das 
Fernmeldegeheimnis nicht betroffen sei. Das berichtet die 
Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift (Ausgabe 9/2005) unter 
Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart (Az.: 
13 Qs 89/04). 

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