<http://www.heise.de/newsticker/meldung/57111>
Auskunft �ber Provider-Kundendaten auch ohne Richterspruch Sobald die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens eine bestimmte dynamische IP-Nummer einschlie�lich der Uhrzeit in Erfahrung gebracht hat, m�ssen Provider Name und Anschrift des Kunden mitteilen. Einer vorherigen schriftlichen Anordnung durch einen Richter nach der Strafprozessordnung (StPO) bedarf es nicht, weil das Fernmeldegeheimnis nicht betroffen sei. Das berichtet die Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift (Ausgabe 9/2005) unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart (Az.: 13 Qs 89/04). [...] -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
