Hi,

FYI...

\Thomas\bye
------------------------------------------------------------------------

05.04.2005 13:27

Urteil in Sachen Musikindustrie gegen heise online

In dem Rechtsstreit[1] (Az. 21 O 3220/05) von acht Unternehmen der
Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag liegt seit heute
das schriftliche Urteil des Landgerichts M�nchen I[2] vor. Anlass des
Verfahrens war eine Meldung[3] von heise online �ber die neue Version
einer Software zum Kopieren von DVDs. Dieser Beitrag enthielt in der
Originalversion neben einer kritischen W�rdigung der Angaben des
Softwareherstellers Slysoft auch einen Link auf die Website des
Unternehmens. 

Nach Ansicht der M�nchener Richter hat heise online durch das Setzen
des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspr�senz vors�tzlich
Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als
Gehilfe gem�� � 830 BGB[4] wie der Hersteller selbst. Dem stehe nicht
entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks
m�glich sei. Ma�geblich sei allein, dass die Leser der Meldung �ber den
gesetzten Link direkt auf den Internetauftritt gef�hrt werde. Auch sei
es nicht relevant, dass die Leser das Produkt auch �ber eine
Suchmaschine finden k�nnten. Durch das Setzen des Links werde das
Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von
Rechtsgutverletzungen erheblich erh�ht.

Der Verlag k�nne sich zur Rechtfertigung der Linksetzung nicht auf die
Pressefreiheit durch Art. 5 des Grundgesetzes (GG)[5]  berufen. Diese
finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine
wirksame Einschr�nkung und m�sse im vorliegenden Fall gegen�ber den
Eigentumsinteressen der Musikindustrie zur�ckstehen.

Eine Abfuhr erteilte das Gericht der Musikindustrie bei ihren
Bestrebungen, die weitere Ver�ffentlichung des umstrittenen Artikels zu
verhindern. Die Rechteinhaber hatten in dem Verfahren zun�chst sogar 
beantragt, dem Heise Zeitschriften Verlag generell zu verbieten, zu
beschreiben, dass mit Hilfe einer namentlich benannten Software
bestimmte Kopierschutzsysteme umgangen werden k�nnen. Im Rahmen der
m�ndlichen Verhandlung wurde der Antrag auf Hinweis des Gerichts dann
jedoch auf das Verbot des streitgegenst�ndlichen Artikels
eingeschr�nkt. Doch auch diesen Antrag wies das Gericht in seinem
Urteil zur�ck. 

Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Tickermeldung weder um
"Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen" im Sinne
von � 95a[6] des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch um eine Anleitung
zur Umgehung technisch wirksamer Ma�nahmen. Vielmehr sei diese Art der
Berichterstattung durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege
auch im �ffentlichen Interesse. Eine Beschr�nkung der Berichterstattung
dahingehend, dass weder Produktnamen noch Hersteller oder jedenfalls
nicht die von dem Produkt betroffenen Kopierschutzsysteme genannt
werden d�rften, w�rde zu weit in die Berichterstattungsfreiheit der
Presse eingreifen. 

Das Gericht setzte den Streitwert auf 500.000 Euro fest. Dies ergebe
sich aufgrund der "ganz erheblichen Gewinnausf�lle" der Musikindustrie
sowie aus dem hohen "Angriffsfaktor" infolge der Bedeutung von heise
online f�r die Information von IT-Interessierten. Die Kosten des
Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Seite die
eigenen Kosten zu tragen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskr�ftig.
Der Heise Zeitschriften Verlag pr�ft jetzt die Einlegung von
Rechtsmitteln. (Joerg Heidrich)/
 (cp[7]/c't)

URL dieses Artikels:
  http://www.heise.de/newsticker/meldung/58249

Links in diesem Artikel:
  [1] http://www.heise.de/newsticker/meldung/57152
  [2] http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/
  [3] http://www.heise.de/newsticker/meldung/55297
  [4] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__830.html
  [5] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_5.html
  [6] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__95a.html
  [7] mailto:[EMAIL PROTECTED]

------------------------------------------------------------------------
Copyright 2005 Heise Zeitschriften Verlag

-- 
To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]


Antwort per Email an