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\Thomas\bye ------------------------------------------------------------------------ 05.04.2005 13:27 Urteil in Sachen Musikindustrie gegen heise online In dem Rechtsstreit[1] (Az. 21 O 3220/05) von acht Unternehmen der Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag liegt seit heute das schriftliche Urteil des Landgerichts M�nchen I[2] vor. Anlass des Verfahrens war eine Meldung[3] von heise online �ber die neue Version einer Software zum Kopieren von DVDs. Dieser Beitrag enthielt in der Originalversion neben einer kritischen W�rdigung der Angaben des Softwareherstellers Slysoft auch einen Link auf die Website des Unternehmens. Nach Ansicht der M�nchener Richter hat heise online durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspr�senz vors�tzlich Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gem�� � 830 BGB[4] wie der Hersteller selbst. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks m�glich sei. Ma�geblich sei allein, dass die Leser der Meldung �ber den gesetzten Link direkt auf den Internetauftritt gef�hrt werde. Auch sei es nicht relevant, dass die Leser das Produkt auch �ber eine Suchmaschine finden k�nnten. Durch das Setzen des Links werde das Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erh�ht. Der Verlag k�nne sich zur Rechtfertigung der Linksetzung nicht auf die Pressefreiheit durch Art. 5 des Grundgesetzes (GG)[5] berufen. Diese finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine wirksame Einschr�nkung und m�sse im vorliegenden Fall gegen�ber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zur�ckstehen. Eine Abfuhr erteilte das Gericht der Musikindustrie bei ihren Bestrebungen, die weitere Ver�ffentlichung des umstrittenen Artikels zu verhindern. Die Rechteinhaber hatten in dem Verfahren zun�chst sogar beantragt, dem Heise Zeitschriften Verlag generell zu verbieten, zu beschreiben, dass mit Hilfe einer namentlich benannten Software bestimmte Kopierschutzsysteme umgangen werden k�nnen. Im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung wurde der Antrag auf Hinweis des Gerichts dann jedoch auf das Verbot des streitgegenst�ndlichen Artikels eingeschr�nkt. Doch auch diesen Antrag wies das Gericht in seinem Urteil zur�ck. Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Tickermeldung weder um "Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen" im Sinne von � 95a[6] des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch um eine Anleitung zur Umgehung technisch wirksamer Ma�nahmen. Vielmehr sei diese Art der Berichterstattung durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege auch im �ffentlichen Interesse. Eine Beschr�nkung der Berichterstattung dahingehend, dass weder Produktnamen noch Hersteller oder jedenfalls nicht die von dem Produkt betroffenen Kopierschutzsysteme genannt werden d�rften, w�rde zu weit in die Berichterstattungsfreiheit der Presse eingreifen. Das Gericht setzte den Streitwert auf 500.000 Euro fest. Dies ergebe sich aufgrund der "ganz erheblichen Gewinnausf�lle" der Musikindustrie sowie aus dem hohen "Angriffsfaktor" infolge der Bedeutung von heise online f�r die Information von IT-Interessierten. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Seite die eigenen Kosten zu tragen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskr�ftig. Der Heise Zeitschriften Verlag pr�ft jetzt die Einlegung von Rechtsmitteln. (Joerg Heidrich)/ (cp[7]/c't) URL dieses Artikels: http://www.heise.de/newsticker/meldung/58249 Links in diesem Artikel: [1] http://www.heise.de/newsticker/meldung/57152 [2] http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/ [3] http://www.heise.de/newsticker/meldung/55297 [4] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__830.html [5] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_5.html [6] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__95a.html [7] mailto:[EMAIL PROTECTED] ------------------------------------------------------------------------ Copyright 2005 Heise Zeitschriften Verlag -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
