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Holger Voss
[...]                                          E-Mail: [EMAIL PROTECTED]
                                                 Tel.: +49 0251 [...]
48[...] M�nster                                   Fax: +49 0251 [...]



                                               M�nster, den 10. Mai 2005



                      P r e s s e e r k l � r u n g

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                              Datenschutz:
                          Klage gegen T-Online

Wegen illegaler Speicherung von Verbindungsdaten wird am Donnerstag,
19. Mai 2005, vor dem Amtsgericht Darmstadt eine Klage gegen den
Internet-Anbieter T-Online verhandelt.

Die T-Online AG speichert von ihren Kunden und Kundinnen, mit welcher
Adresse ("IP-Adresse") sie sich im Internet bewegten, zu welchen Zeiten
sie ins Internet eingew�hlt waren und welche Datenmengen jeweils
�bertragen wurden. Diese Daten werden mehrere Monate lang (80 Tage nach
Rechnungsversand) aufbewahrt.

Internet-Provider d�rfen aber keine Verbindungsdaten speichern, soweit
dies nicht f�r Abrechnungszwecke oder f�r den Betrieb n�tig ist. Das
schreibt das Teledienstedatenschutzgesetz 1) bzw. das
Telekommunikationsgesetz 2) vor.

Verbindungszeiten und Datenmengen werden aber auch dann bei der T-Online
gespeichert, wenn die Internetnutzung pauschal abgerechnet wird
("Flatrate"), wenn die entsprechenden Daten also f�r die Abrechnung
nicht relevant sind.

Die Internet-Adressen (IP-Adressen) der KundInnen zu speichern, ist
weder f�r Abrechnungs-, noch f�r Betriebszwecke erforderlich. Statt
dessen sind die Adressene bei tats�chlichen oder angeblichen
Gesetzesverst��en f�r Polizeien, aber auch f�r die Musik- und
Filmindustrie interessant. In der Vergangenheit wurden die von T-Online
protokollierten Adressen unter anderem f�r die Verfolgung mutma�licher
Straftaten 3) und f�r ein Vorgehen gegen unlizensiertes Musik- oder
Filmkopieren 4) verwendet.

Es widerspricht aber der Unschuldsvermutung und dem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung 5), wenn Verbindungsdaten immer
protokolliert werden, also auch dann, wenn im Einzelfall kein
begr�ndeter Verdacht auf Gesetzesverst��e besteht.

Der Kl�ger hatte bereits 2003 mit einer Anzeige versucht, die unerlaubte
Speicherung der Daten zu beenden. Das Regierungspr�sidium Darmstadt (als
zust�ndige Aufsichtsbeh�rde) sah die Speicherung der Daten allerding
als rechtm��ig an.

Der Bundesbeauftragte f�r den Datenschutz sieht die Datensammlung bei
Providern allerdings, wie der Kl�ger, als illegal an: "Unabh�ngig davon,
welche Daten f�r die Berechnung des Entgelts notwendig sind, ist die
IP-Adresse regelm��ig weder f�r diesen Zweck noch f�r die Abrechnung
erforderlich". "Bei einer vollst�ndigen [...] Flatrate [...] ist erst
recht eine Speicherung der Verkehrsdaten inkl. der IP-Adresse f�r
Abrechnungszwecke nicht erforderlich und somit unzul�ssig." "Ein
vorsorgliches Speichern von Verkehrsdaten aller Kunden zum Zwecke des
Nachweises oder der Verhinderung eines m�glicherweise stattfinden
Mi�brauchs ist [...] unzul�ssig." (Schreiben des Bundesbeauftragten f�r
Datenschutz an das Amtsgericht Darmstadt vom 7. April 2005)

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Kl�ger: Holger Voss, M�nster
Rechtsanwalt: Stefan Jaeger, Wiesbaden

Beklagte: T-Online International AG, Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt

Termin: Donnerstag, 19.05.2005, 11 Uhr
Gerichtsgeb�ude Julius-Reiber-Stra�e 15, Saal 110 (I. Stock)
Gesch�ftsnummer: 300 C 397/04

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1) � 6 Abs. 1 TDDSG:
   Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne
   dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
   erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu
   erm�glichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind
   insbesondere
   a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
   b) Angaben �ber Beginn und Ende sowie �ber den Umfang der jeweiligen
      Nutzung
      und
   c) Angaben �ber die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste.

2) � 97 Abs. 3 TKG:
   Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den
   Verkehrsdaten nach � 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverz�glich die f�r
   die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht
   erforderliche Daten sind unverz�glich zu l�schen. Die Verkehrsdaten
   d�rfen - vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 - h�chstens sechs
   Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der
   Teilnehmer gegen die H�he der in Rechnung gestellten
   Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen
   erhoben, d�rfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die
   Einwendungen abschlie�end gekl�rt sind.

3) z. B.: "Freispruch f�r Telepolis-Forenteilnehmer Holger Voss",
   http://www.heise.de/newsticker/meldung/33483/

4) z. B.: "T-Online warnt aktive Nutzer von Tauschb�rsen vor
   Urheberrechtsverst��en", http://www.heise.de/newsticker/meldung/24176

5) "Volksz�hlungs"-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983.
   Az: 1 BvR 209/83. NJW 84, 419.

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Version: GnuPG v1.4.0 (GNU/Linux)
Comment: Using GnuPG with Thunderbird - http://enigmail.mozdev.org

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