Am 3 Feb 2006, um 18:28 hat Gert Doering geschrieben:
> > "offensichtlich" mag das fuer dich sein, aber die Zuordnung > IP-Adresse <-> Kundenverhaeltnis ist *nicht* > > - Inhalt der Telekommunikation > > oder > > - Beteiligung an einem Kommunikationsvorgang Doch. Durch diese Zuordnung soll der Beteiligte eines Kommunikationsvorgangs identifiziert werden. Ein zunaechst noch anonym hinter einer IP-Adresse stehender User soll mit Namen und Adresse vom ISP benannt werden. > > sondern einfach nur "das Erteilen eines zeitlich befristeten > Kommunikations- Identifiers". Genau. Und gerade dieses "nur" betrifft das Fernmeldegeheimnis in seinem Kern. Alle Einzelumstaende eines Kommunikationsvorgangs, also gerade auch wer wann mit welcher IP online gegangen ist, fallen unter Art. 10 GG. Es geht naermlich hier darum, dass den bereits bekannten naeheren Umstaenden eines indivduellen Informationszugriffs noch eine konkrete Person zugeordnet werden muss. Das ist in dem Fall naemlich das letzte und zentrale Detail des Kommunikationsvorgangs und als solches selbstredend vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] http://www.haftung-im-internet.de _____________________ Rechtsanwaelte AFS http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
