Am 4 Feb 2006, um 0:59 hat Thomas Hochstein geschrieben:
> > > Den konkreten Telekommunikationsvorgang hat der Anfragende zumeist > > schon selbst ermittelt. Er moechte von dem Provider dazu jetzt nur > > noch eine Verknuepfung mit Namen und ladungsfaehiger Anschrift eines > > Nutzers, der diesen Vorgang in Gang gesetzt hat. > > Richtig. Dabei ist das Fernmeldegeheimnis nicht tangiert; vgl. die > inzwischen wohl herrschende Rechtsprechung zu der Auskunftserteilung > über die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu Personen aufgrund von > § 113 TKG. Ich kenne diese Rechtsprechung und halte sie fuer falsch. Sind bisher m.W. auch nur Landgerichte. Das wird m.E. weder hoechstrichterlich noch beim BVerfG Bestand haben. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] http://www.haftung-im-internet.de _____________________ Rechtsanwaelte AFS http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
