Martin Uecker schrieb: > Der Vergleich ist nicht so unpassend, wenn man alle Variablen > berücksichtigt. Die RegTP wollte den Providern vorschreiben, > daß sie die Namen aller Prepaid-Karten-Käufer erheben und > mit zogeordneter Nummer speichern muß.
Nunmehr § 111 Abs. 1 TKG. > Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für rechtswidrig erklärt, > weil das gegen die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung > des Kunden beeinträchtigen würde. Aber nicht das Fernmeldegeheimnis. -thh -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
