Martin Uecker schrieb:

> Der Vergleich ist nicht so unpassend, wenn man alle Variablen
> berücksichtigt. Die RegTP wollte den Providern vorschreiben,
> daß sie die Namen aller Prepaid-Karten-Käufer erheben und
> mit zogeordneter Nummer speichern muß.

Nunmehr § 111 Abs. 1 TKG.

> Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für rechtswidrig erklärt,
> weil das gegen die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
> des Kunden beeinträchtigen würde.

Aber nicht das Fernmeldegeheimnis.

-thh

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