Gerhard Wolfstieg <[EMAIL PROTECTED]> wrote: > Von Elias Gerber <[EMAIL PROTECTED]>: > >> Hab den Thread hier nur mitgelesen, aber diese Aussage interessiert >> mich doch noch. Hast du dafür eine Quelle die ein bisschen mehr in >> die Details geht? Oder bist du selber so ein Rechtsverdreher der sich >> damit auskennt? > > Dafür muß man kein Jurist sein: das mit dem englischen Text ist > einfach, weil es genau dafür ein Gesetz gibt; die Sache mit dem > Kleingedrucken ergibt sich aus der Existenz des Gesetzes über das > Kleingedruckte notfalls in Verbindung mit dem Rechtsprinzip der > Verhältnismäßigkeit.
Ich weiß von keinem "Gesetz über das Kleingedruckte". Auch was die Sprache angeht, wüsste ich gerne welche Vorschrift du meinst, aber ich habe auch sowas im Kopf. Eines allerdings ist klar: Wenn man einen Vertrag abschließt, dann schließt man ihn zu den Bedingungen ab, die in eben diesem Vertrag vereinbart sind (schriftlich, mündlich oder implizit), und man schließt ihn mit einer Person ab (i.d.R. der Händler). Wenn dann in der Packung noch irgendwas drin ist, dem man nochmals zustimmen soll, und zwar gegenüber einer dritten Person (etwa dem Hersteller), so ist das sehr problematisch. Entweder ist es einfach nichtig, oder aber der Händler hat nicht korrekt über das informiert, was gekauft wurde. Was im Einzelfall eher zutrifft, sollte man zumindest in einer Rechts-Mailingliste oder -Newsgroup klären, wenn nicht mit einem Anwalt oder der Rechtsabteilung der Universität. Gruß, Frank -- Frank Küster Inst. f. Biochemie der Univ. Zürich Debian Developer

