On 08/22/2016 11:00 AM, Matthias Šubik wrote:
Hallo,
On 22.08.2016, at 00:36, Marius Pfeffer <[email protected]> wrote:



On 08/21/2016 11:57 PM, Matthias Šubik wrote:
...
Mir sind in AT drei Betreiber bekannt, die Hotspots für 
Gastronomen/Hotellerie/Touristiker aufstellen, und alle drei identifizieren 
ihre User nicht (exkl. Ad-Tracking). Sogar Supermärkte haben gratis Hotspots 
(allerdings mit DPI :( ).
Kannst du mir gleich auch noch die Namen nennen? Würde das nochmal gegenchecken 
und dann als Referenz weiter verwenden.
Konkret kannst Du derzeit *mindestens* bei Freewave, loop21 und unwired Hotspots 
komplett gemanagt bekommen. Ersterer ist recht bekannt wegen der anfänglichen 
Spezialisierung auf Cafés und Gastronomen in Wien, loop21 kenne ich nicht 
persönlich (macht Fussgängerzone in Schwechat sagt google), und bei unwired 
arbeiten teilweise Vereinskollegen in ganz Österreich. In den Bundesländern gibt es 
sicher noch mehr regionale Anbieter. Bei allen gehst Du einfach online, nachdem Du 
auf der Startseite den T&C des Sponsors zugestimmt hast.
Natürlich lässt sich meist der Sponsor absegnen, dass er sich merken darf, wann 
und wie lange Du dort warst, ist Teil der Marktanalyse für den (“wer sind meine 
Kunden”).

Also lass Dich nicht dabei erwischen wie Du in Nutzdaten Deiner Teilnehmer 
herumschnüffelst, oder den mitloggst.
Das habe ich vorher noch nicht komplett ausgeführt. Ich will prinzipiell gar 
nichts loggen, die andere mir übergestellte Partei in meinem Verein sieht dies 
jedoch anders :/. Ich such mal nach Informationen um das Thema etwas 
auszuarbeiten.
Hier kannst Du klar auf das Fernmeldegeheimnis referenzieren. Mit einem etwas 
reduzierten Bild gesprochen: Ich kann zwar zustimmen dass im Austausch für 
gratis telefonieren das wann und wie verarbeitet wird, aber nicht die Inhalte, 
weil da hat der Gegenüber auch noch ein Wörtchen mitzureden. Der Inhalt der 
Kommunikation ist geschützt, und man kann auch nicht vom Gegenüber erwarten, 
dass er diese Zustimmung rückwirkend im Gespräch erteilt, weil das Gespräch 
bereits begonnen hat.

Der angesprochene Supermarkt ist Merkur, es gibt sonst noch IKEA Hotspots 
(zumindest im Restaurant). Der Hotspot vom Merkur am Wiener Westbahnhof filtert 
teilweise massiv, SSL Messaging Handshake war dort nicht möglich. Hat leider 
noch niemand geklagt auf sowas. Wie auch, bei einer Gratisleistung? Deswegen 
brauchen wir ja Netzneutralität, dass hier nicht einfach Google/Apple Push 
erlaubt wird (und damit deren Messaging), und WhatsApp/Signal/Threema usw. 
gehen alle nicht mehr.

Vielleicht erzählst Du ein wenig von Deinem Projekt, und was so allgemein 
gesprochen die Erwartungshaltung Deines Bosses/Auftraggebers ist. Das ist alles 
in den letzten zehn Jahren bereits entstanden, Ihr müsst Euch nur für eine 
Lösung entscheiden.
Ich möchte das in gewissem Maße anonym lassen, aber soweit kann ich was sagen; Wir sind ein Verein? mit ~35 erwachsenen und jugendlichen Mitgliedern. Wir haben ein internes Netzwerk für unsere Arbeit (Drucker, paar PCs, NAS usw.) zu dem nur eine Hand voll Leute Zugriff hat sowie ein allgemeines Wlan Netzwerk um allen Mitgliedern einen freien (WPA2 geschützten) Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

Wir hatten vor einigen Jahren einmal Probleme mit Viren auf Windows basierenden Rechnern, sowie des herunterladens von illegalem Content wegen eines ehemaligen Mitglieds. (Das "für alle" Netzwerk soll von dem internen abgeschirmt sein, Fehlverhalten der Nutzer kann nicht verhindert werden)

Ziel meines Vorgesetzten wäre es abschreckend präventiv die Mitglieder zu informieren, das rechtswidrige Handlungen zu unterlassen sind. Außerdem war ein loggen von "Schlagwortfilter, IP, Zeit und Zielurl" vorgegeben.

Ich muss anscheinend noch etwas Überzeugungsarbeit leisten das wir nur als Dienstanbieter fungieren und uns auf das E-commerce-Gesetz §13 Stützen können und uns damit der Inhalt nichts angeht. Auch aus ethischer Sicht geht es uns nix an was die Mitglieder machen, außer wir erfahren dadurch einen Nachteil (Abmahnungen/Ermittlungen usw.)

was ich soweit gefunden habe (Telekommunikationsgesetz):

/§ 93. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.

(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist./

-> wird recht schwer gehen mit Minderjährigen, aber mit dem könnte eine Speicherung mit Einwilligung zulässig sein?
/
§ 95. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst./

-> (restliche 3 Abschnitte des §95 lesen) Datenschutz bringen wir (und jeder anderer Verein) vermutlich nicht korrekt zusammen.

/§ 96. (1) Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.//
// Datenschutzgesetz bleibt unberührt./

-> mehr info im rest des §96
/
§ 99. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verwendung von Verkehrsdaten, die nach Abs. 5 übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des SPG sowie des PStSG.

§ 102. (1) Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 98 nur verarbeitet werden, wenn sie
1.
anonymisiert werden oder
2.
die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben. (2) Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen./

-> Ein Opt-Out mit Nutzung ist dem Nutzer zu ermöglichen.

Marius

Matthias
ps: wenn sich jemand von meiner recht subjektiven Marktdarstellung berührt 
fühlt, bitte gerne Korrekturen an die Liste.





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