Am 05.06.2016 um 17:41 schrieb Christian Nähle: > Quintessenz der Stadtverwaltung ist es, dass die Öffentlichkeit des > Softwareverzeichnisses die IT-Sicherheit gefährde und es deshalb der > Nichtöffentlichkeit bedarf. Das Schreiben der Stadt ist in seiner > Formulierung sehr grundsätzlich und hoch aufgehangen. Wir überlegen nun, > wie der beste Umgang mit den Darlegungen im Schreiben ist. Über > jegliches Feedback, wären wir dankbar.
Ein Ansatzpunkt, um an die Liste (zumindest einen Teil davon) zu kommen, ist das Datenschutzgesetz. Nach diesem haben die Stellen, welche personenbezogene Daten verarbeiten ein Verfahrensverzeichnis zu führen (§ 8 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW). Was in dem Verzeichnis zu stehen hat, ist in Absatz 1 definiert. Gemäß Abs. 2 können die Angaben des Verfahrensverzeichnisses bei der datenverarbeitenden Stelle von jeder Person eingesehen werden, bis auf paar auch hier definierten Ausnahmen. Somit würde ich eine Anfrage nach dem DSG NRW stellen. Wenn dies nicht erfolgreich ist, wäre der nächste Schritt eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten. Rechtsquelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3520071121100436275#det334211 Gruß Dennis _______________________________________________ fsfe-de mailing list [email protected] https://mail.fsfeurope.org/mailman/listinfo/fsfe-de
