Am 05.04.2019 um 11:18 schrieb Bernhard E. Reiter:
Am Mittwoch 03 April 2019 01:04:01 schrieb Ilu:
Unter "Volksbildung" sind nur Kampagnen zu bildungspolitischen Themen
erlaubt. Dazu gehört PMPC nicht.
Das sehe ich beides anders.
Ich sehe das auch anders, aber das ist egal.
"Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat
sich die Einflußnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung
der öffentlichen Meinung auf bildungspolitsche Fragestellungen zu
beschränken." (II 2 1. Absatz, Seite 14 des BFH-Urteils in Sachen Attac)
Danach ist weder die PMPC-Kampagne noch die "Free your Android"-Kampagne
vom gemeinnützigen Zweck "Volksbildung" gedeckt.
Ob Du und ich hier einer Meinung sind oder nicht, ist egal. In
Steuerfragen geht man tunlichst kein Risiko ein, denn das ist finanziell
gefährlich. Der derzeitig allein steuerbefreite Vereinszweck
"Volksbildung" *ist* ein Risiko, und ein unnötiges dazu. Man kann das
Risiko verringern mit § 52 II Nr. 24 AO im Vereinszweck (und etwas mehr
Mäßigung als Attac). Ich hoffe, der FSFE-Vorstand liest mit und kümmert
sich um dieses Problem.
Viele Grüße
Ilu
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