David Kastrup wrote: [...] > license, I don't see where you base this off.
I'm tired of you, stupid dak. Here's GPL FAQ from Welte's attorneys: http://www.oreilly.de/german/freebooks/gplger/pdf/001-024.pdf [...] Wie und zu welchem Zeitpunkt kommt es zum Abschluss eines Lizenzvertrages? Wichtig ist der genaue Zeitpunkt für den Abschluss des Lizenzvertrages, da ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der GPL mit ihren Rechten und Pflichten wirksam werden. Die GPL wird der Software regelmäßig in einer eigenen Datei beigefügt, zumeist »License« genannt. Erhält ein Nutzer die Software samt Lizenzdatei, wird dadurch noch kein Lizenzvertrag geschlossen. Nach deutschem Vertragsrecht sind dafür zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, die »Angebot« und »Annahme« genannt werden (vergleiche Ziffer 5 GPL Rz. 5). Außerdem muss der Vertragsinhalt für einen wirksamen Vertragsschluss eindeutig bestimmbar sein. Das Vertragsangebot des Lizenzgebers liegt in dem beigefügten Lizenzvertrag und ist damit einfach bestimmbar. Wer Software unter der GPL anbietet, macht ein Vertragsangebot an jeden, der dieses annehmen möchte. Der jeweilige Vertragspartner muss dabei nicht bekannt sein. Die Situation ist vergleichbar mit einem Aufsteller von Zigarettenautomaten, der ebenfalls jedem den Verkauf von Zigaretten anbietet, ohne dass er die jeweiligen Kunden kennen müsste (oder dies wollte). [...] Übereinstimmend mit diesen gesetzlichen Erfordernissen wird in der GPL selbst davon ausgegangen, dass der bloße Erwerb der Software noch nicht zu einer Anwendbarkeit der GPL führt. In Ziffer 5 GPL heißt es: »You are not required to accept this License, since you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify or distribute the Program or its derivative works«. Ein Nutzer kann also ein GPL-Programm erwerben und benutzen, ohne einen Lizenzvertrag abgeschlossen zu haben. Der entscheidende Grund dafür liegt darin, dass die Verpflichtungen der GPL erst dann greifen, wenn die Software verändert oder weitergegeben wird. Für die bloße Benutzung der Software ist die Annahme der GPL nicht notwendig (vergleiche Ziffer 0 GPL Rz. 2). Die Annahme des Angebots auf Abschluss des GPL-Lizenzvertrags erfolgt somit in der Regel erst, wenn der Erwerber von den besonderen Befugnissen aus der GPL Gebrauch machen möchte. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Software Dritten zum Download angeboten wird oder CD-ROMs mit dem Programm angefertigt werden. Die Vertragsannahme erfolgt dabei in den allermeisten Fällen »konkludent«, d.h. durch schlüssiges Handeln. Dies ist nach deutschem Vertragsrecht zulässig. Es ist nicht erforderlich, den Lizenzvertrag zu unterschreiben oder gegenüber dem Lizenzgeber eine explizite Erklärung abzugeben. Es reicht, wenn durch eine Handlung das Einverständnis zum Vertragsschluss gezeigt wird. So wie der Käufer von Zigaretten an einem Automaten durch den Einwurf der erforderlichen Geldmünzen deutlich macht, dass er das Verkaufsangebot des Automatenaufstellers annimmt, so zeigt ein Nutzer, dass er mit der GPL einverstanden ist, wenn er eine der GPL unterstellte Software modifiziert oder weitergibt. Der Lizenzgeber muss davon nicht einmal etwas wissen (vergleiche Ziffer 5 GPL Rz. 7). Der Zeitpunkt, in welchem der Lizenzvertrag angenommen wird, kann also von Fall zu Fall unterschiedlich sein je nachdem, ob und wann der Lizenznehmer die Freiheiten der GPL in Anspruch nehmen möchte. [...] Der Erwerb eines solchen GPL-Lizenzvertrages ist tatsächlich immer kostenlos. Für die Einräumung der Nutzungsrechte dürfen Gebühren nicht verlangt werden. Dies ergibt sich aus Ziffer 2 b) GPL. [...] http://www.oreilly.de/german/freebooks/gplger/pdf/025-168.pdf [...] Wie jeder andere Lizenzvertrag stellt auch die GPL einen Vertrag zwischen bestimmten Lizenzgebern und bestimmten Lizenznehmern dar. Und: Ein solcher Vertrag kommt zustande, indem die eine Partei ein bestimmtes Angebot abgibt und die andere Partei dieses Angebot annimmt. Durch den Vermerk, dass das Programm oder Werk unter den Bedingungen der GNU General Public License weitergegeben werden darf, und durch das »Entlassen« dieser Erklärung aus seinem Einflussbereich macht der Urheberrechtsinhaber somit (nur) ein Angebot an jedermann, die erforderlichen Rechte unter den Bedingungen der GPL einzuräumen. Angenommen werden kann dieses Angebot dann auf sehr verschiedene Weise. Die einfachste Möglichkeit besteht darin, die in der GPL gestatteten Nutzungshandlungen auszuführen (ausführlich dazu Ziffer 5 GPL Rz. 5 ff.). Dass der Lizenzgeber die Bestimmungen der Ziffer 0 GPL einhält, wenn er sein Angebot auf Abschluss eines GPL-Lizenzvertrages abgibt, ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Angebots. Denn Ziffer 0 GPL schreibt nicht rechtsverbindlich eine bestimmte Form für die Abgabe dieses Angebotes vor. Das Angebot zum Abschluss eines GPL-Lizenzvertrages kann daher durchaus auch auf andere Weise erfolgen (zum Beispiel im persönlichen Gespräch zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer). Wenn der Rechtsinhaber aber direkt innerhalb des Programms auf die »Geltung« der GPL hinweist, ist damit gewährleistet, dass jeder, der das Programm erhält, auch von dem entsprechenden Angebot Kenntnis erhalten kann. Hier zeigt sich übrigens eine Besonderheit der GPL, die sich durch den gesamten Vertragstext zieht: An zahlreichen Stellen werden weniger die Beziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer geregelt, als vielmehr den Parteien zentrale Punkte des Vertrages und Möglichkeiten seiner Umsetzung erläutert. Die GPL ist also teilweise bereits »selbstdokumentierend«. [...] Ziffer 5 GPL stellt die zentrale Vorschrift zum Vertragsschluss dar. Ein Vertrag egal ob entgeltlich oder unentgeltlich kommt nur zustande, wenn sich die Parteien über seinen Inhalt »geeinigt« haben. Hierzu bedarf es, um es im Juristendeutsch auszudrücken, übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien, die auf denselben rechtlichen Erfolg gerichtet sind. Die zeitlich erste Erklärung bezeichnet man als Angebot oder Antrag, die nachfolgende(n) als Annahme. Ziffer 5 GPL regelt ausdrücklich nur die Annahme durch den Lizenznehmer. Das Angebot durch den Lizenzgeber ging voraus: Dadurch, dass der Rechtsinhaber die Software unter die GPL stellt und sie mit einem entsprechenden Vermerk aus seinem »Einflussbereich« entlässt (durch Erstverbreitung), richtet er ein Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Inhalt und zu den Bedingungen der GPL. Die GPL ist ein Vertrag Die GPL stellt nach deutschem Recht zweifellos einen (Lizenz-)Vertrag zwischen dem 2 Rechtsinhaber beziehungsweise den Rechtsinhabern (im Folgenden auch: »Lizenzgeber«) auf der einen Seite und dem Lizenznehmer auf der anderen Seite dar. Dass die GPL nach deutschem Recht beides ist, nämlich »Lizenz« und »Vertrag«, mag den einen oder anderen verwundern... ------ Now please kindly piss off for at least a couple of days, dak. regards, alexander. _______________________________________________ gnu-misc-discuss mailing list [email protected] http://lists.gnu.org/mailman/listinfo/gnu-misc-discuss
