Merijn de Weerd schrieb: [...] > Why do you bring up a US doctrine when we're talking German
Talking German? Well, omniscient of heise: ------------ Das Urteil sollte mit der Berufung angegriffen werden. Das Gericht hat rechtsfehlerhafter Weise die Prüfung eines Verstoßes von Art.81 EGV u. §1 GWB unterlassen. Das Urteil ist diesbezüglich *offensichtlich* falsch, denn einerseits wird die GPL als AGB bezeichnet, andererseits aber wie ein Individualrechtsgeschäft (read: Individualvertrag) behandelt, um den §139 BGB anwenden zu können. So geht es nicht! §139 ist nicht auf AGB anwendbar. Wenn Klauseln in AGB unwirksam sind, so gilt nicht §139 BGB sondern §306 BGB. Danach ist nicht, wie das Gericht irrtümlich meint, der gesamte Lizenzvertrag nichtig, sondern der Vertrag bleibt wirksam und nur die nichtige Klausel wird durch gesetzliche Vorschriften ersetzt. Das Urteil könnte in der Berufung durchaus anders ausfallen. Die vielen Schreibfehler im Urteil sind ebenfalls bemerkenswert. ------------ See also http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/305-agb.htm (Einwand: Unwirksame AGB (= früher: AGBG-Verstoß)) http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/agb-vert.htm (Das Zustandekommen des AGB-Vertrages) Hth. regards, alexander. _______________________________________________ gnu-misc-discuss mailing list [email protected] http://lists.gnu.org/mailman/listinfo/gnu-misc-discuss
