Hallo Leute,
es geht um Domainnamen im Zusammenhang
mit dem Markenrecht. Ich habe hier auch schon unter
akademie.de gew=FChlt aber nicht die passende Antwort
bzw. ein passendes Urteil gefunden. Vielleicht kann
mit jemand aus der imafdi-Liste weiterhelfen.
Unternehmen A hat sich 1994 den Namen "Sportart*-Shop" als
Warenzeichen eintragen lassen (mit Bindestrich).
Das Unternehmen ist auch Inhaber der Domain
"www.sportart*-shop.de". Diese Domain wird
zur Weiterleitung auf die Hauptdomain des Unternehmens
genutzt. Der Firmenname des Unternehmens lautet anders.
Unternehmen B hat sich 1999 den Domainnamen
"www.sportart*shop.de" (ohne Bindestich) registrieren
lassen.
Unternehmen A ist bekannter und gr=F6=DFer.
Beide Unternehmen sind in der gleichen Branche aktiv. Unternehmen
A ist teilweise auch Lieferant von Unternehmen B, liefert aber auch
direkt an Endverbraucher.
Das Unternehmen A verlangt nun die Herausgabe der Domain
(www.sportart*shop.de).
*) Sportart ist Platzhalter. Es handelt sich dabei
um den englischen Begriff f=FCr diese Sportart.
Kennt jemand von Euch die Rechtslage bzw. ein Urteil in einem
=E4hnlichen Fall? Auch Links zu diesem Thema sind herzlich willkommen.
Besten Dank und Gru=DF
Christian
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