verzichtbarer Lutschinger -
du hast mich auf dieser mailingliste in unzaehligen mails mit unflaetigen
schimpfworten bedacht - in einem falle mich sogar als "vergewaltiger"(!) 
bezeichnet - und tust somit gut daran, die angebote der parteianwaelte in
sachen dieser mailingliste von dir zu weisen.

inviolate levels vs. postdecisional regret
cheers,
fer


At 13:26 25.02.08 +0100, you wrote:
Sehr geehrter Herr Theiler!

Sie haben mir am 25. Feber 2008 um 8:37 auf der öffentlich
einsehbaren Mailingiiste [email protected] mit einer geschätzten
Reichweite von circa 400 Adressatinnen und Adressaten unten
angefügtes Schriftstück übermittelt. Zum Schutz des Verfassers
scheint es mir primär wichtig zu sein darauf hinzuweisen, dass Zeit
und Ort frei gewählt, jede Ähnlichkeit mit lebenden Personen rein
zufällig und die Handlung frei erfunden ist.

Unpräjudiziell eines allfälligen Rechtsstandpunktes erlaube ich mir
festzuhalten:

Infolge der Zuordnung des Textes in das Genre der /Tendenzliteratur/
ist zum Beispiel die Entscheidung des OLG Wien vom 11. 10. 2000, 25
Bs 205/00, bespr. die Normen § 111 StGB und § 6 MedienG, wonach "/
politische Kritik, in deren Mittelpunkt ein unrichtiges
Tatsachensubstrat gestellt wird, ... niemals vom Schutzumfang des
Grundrechtes der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK umfasst
(ist)"/ und "/Herabsetzung durch unwahre Behauptungen (...) zulässige
Kritik (überschreitet)"/, irrelevant.

Demzufolge kann es sich auch nicht im juristischen Sinn um den "/
Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder
der Verleumdungen/" nach Art. 1 § 6 Abs. 1 Mediengesetz handeln.

Nachdem, wie bereits angeführt, davon auszugehen ist, dass in dem
angeführten Text jede Ähnlichkeit mit lebenden Personen rein zufällig
ist, sind dazu juristisch begründende Kommentare wie "/Der Betroffene
muss nicht namentlich genannt sein. Es genügt, dass sich aus dem
Zusammenhang der Äußerungen ergibt, wer gemeint ist/" (idS ÖBl 1992,
213; SZ 72/39 = ecolex 1999, 688) und "/Entscheidend ist die
Identifizierbarkeit des einzelnen/" (SZ 72/39; MR 1999, 76; 6 Ob
136/00 v; SZ 73/117 = RdW 2000, 661 = MR 2000, 307; MR 2002, 24)
sowie "/Für die Betroffenheit einer bestimmten Person (eines
bestimmten Personenkreise) kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung
gemeint war, sondern, wie sie das Publikum (...) auffasst/" (wbl
1993, 29; MR 1997, 254) " /und mit wem es den Vorwurf
verbindet/" (wbl 1993, 29; MR 1997, 254) außer Acht zu lassen.

Daraus folgt nicht zuletzt, dass weder *Ehrenbeleidigungen* im Sinne
des § 1330 Abs 1 ABGB vorliegen noch *Rufschädigung *beklagt werden
kann, da eine OGH-Entscheidung, die besagt, dass "/die beanstandete
Äußerung ... eine konkludente Tatsachenbehauptung im Kleide einer
wertenden Schlussfolgerung (ist)/", in diesem Fall nicht zum Tragen
kommt.

Also ist klar, dass, wenn auch die Geübtheit der angewendeten
stilistischen Mittel dies vermuten ließe, der Text keinesfalls eine
reale Provokation darstellt. Er ist deshalb nicht mit Begriffen wie
Verdrehung, Verfälschung, Unterstellung, Herabsetzung,
Herabwürdigung, Schmähung, Diffamierung, Hinterhältigkeit oder
Infamie zu verbinden, sondern als Ausblühung literarischer Phantasie
spezieller Qualität aufzufassen.

Mit besten Grüßen,
Stefan Lutschinger



Am 25.02.2008 um 08:37 schrieb wechselstrom - christoph theiler:

> und hast deine bettgenossenschaft mit marion holy dazu benutzt, die
> szene auszuforschen und anzuschmieren, hintergrundinfos aus dem
> rathaus zu erlangen etc. etc.- was ist daran privat? - oder willst
> du die angelegenheiten der szene zu deiner privatsache degradieren?
> kettenhunde sind selten auf dem sofa zu finden.
>
> christoph
>
>  - wechselstrom -
_______________________________________________
netznetz.net mailing list
[email protected]
http://listen.esel.at/mailman/listinfo/liste


_______________________________________________
netznetz.net mailing list
[email protected]
http://listen.esel.at/mailman/listinfo/liste

Antwort per Email an