verzichtbarer Lutschinger - du hast mich auf dieser mailingliste in unzaehligen mails mit unflaetigen schimpfworten bedacht - in einem falle mich sogar als "vergewaltiger"(!) bezeichnet - und tust somit gut daran, die angebote der parteianwaelte in sachen dieser mailingliste von dir zu weisen.
inviolate levels vs. postdecisional regret cheers, fer At 13:26 25.02.08 +0100, you wrote: Sehr geehrter Herr Theiler! Sie haben mir am 25. Feber 2008 um 8:37 auf der öffentlich einsehbaren Mailingiiste [email protected] mit einer geschätzten Reichweite von circa 400 Adressatinnen und Adressaten unten angefügtes Schriftstück übermittelt. Zum Schutz des Verfassers scheint es mir primär wichtig zu sein darauf hinzuweisen, dass Zeit und Ort frei gewählt, jede Ähnlichkeit mit lebenden Personen rein zufällig und die Handlung frei erfunden ist. Unpräjudiziell eines allfälligen Rechtsstandpunktes erlaube ich mir festzuhalten: Infolge der Zuordnung des Textes in das Genre der /Tendenzliteratur/ ist zum Beispiel die Entscheidung des OLG Wien vom 11. 10. 2000, 25 Bs 205/00, bespr. die Normen § 111 StGB und § 6 MedienG, wonach "/ politische Kritik, in deren Mittelpunkt ein unrichtiges Tatsachensubstrat gestellt wird, ... niemals vom Schutzumfang des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK umfasst (ist)"/ und "/Herabsetzung durch unwahre Behauptungen (...) zulässige Kritik (überschreitet)"/, irrelevant. Demzufolge kann es sich auch nicht im juristischen Sinn um den "/ Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdungen/" nach Art. 1 § 6 Abs. 1 Mediengesetz handeln. Nachdem, wie bereits angeführt, davon auszugehen ist, dass in dem angeführten Text jede Ähnlichkeit mit lebenden Personen rein zufällig ist, sind dazu juristisch begründende Kommentare wie "/Der Betroffene muss nicht namentlich genannt sein. Es genügt, dass sich aus dem Zusammenhang der Äußerungen ergibt, wer gemeint ist/" (idS ÖBl 1992, 213; SZ 72/39 = ecolex 1999, 688) und "/Entscheidend ist die Identifizierbarkeit des einzelnen/" (SZ 72/39; MR 1999, 76; 6 Ob 136/00 v; SZ 73/117 = RdW 2000, 661 = MR 2000, 307; MR 2002, 24) sowie "/Für die Betroffenheit einer bestimmten Person (eines bestimmten Personenkreise) kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern, wie sie das Publikum (...) auffasst/" (wbl 1993, 29; MR 1997, 254) " /und mit wem es den Vorwurf verbindet/" (wbl 1993, 29; MR 1997, 254) außer Acht zu lassen. Daraus folgt nicht zuletzt, dass weder *Ehrenbeleidigungen* im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB vorliegen noch *Rufschädigung *beklagt werden kann, da eine OGH-Entscheidung, die besagt, dass "/die beanstandete Äußerung ... eine konkludente Tatsachenbehauptung im Kleide einer wertenden Schlussfolgerung (ist)/", in diesem Fall nicht zum Tragen kommt. Also ist klar, dass, wenn auch die Geübtheit der angewendeten stilistischen Mittel dies vermuten ließe, der Text keinesfalls eine reale Provokation darstellt. Er ist deshalb nicht mit Begriffen wie Verdrehung, Verfälschung, Unterstellung, Herabsetzung, Herabwürdigung, Schmähung, Diffamierung, Hinterhältigkeit oder Infamie zu verbinden, sondern als Ausblühung literarischer Phantasie spezieller Qualität aufzufassen. Mit besten Grüßen, Stefan Lutschinger Am 25.02.2008 um 08:37 schrieb wechselstrom - christoph theiler: > und hast deine bettgenossenschaft mit marion holy dazu benutzt, die > szene auszuforschen und anzuschmieren, hintergrundinfos aus dem > rathaus zu erlangen etc. etc.- was ist daran privat? - oder willst > du die angelegenheiten der szene zu deiner privatsache degradieren? > kettenhunde sind selten auf dem sofa zu finden. > > christoph > > - wechselstrom - _______________________________________________ netznetz.net mailing list [email protected] http://listen.esel.at/mailman/listinfo/liste _______________________________________________ netznetz.net mailing list [email protected] http://listen.esel.at/mailman/listinfo/liste
