Sehr geehrter Herr Rakuschan!

Sie haben mir am 25. Feber 2008 um 16:29 auf der öffentlich  
einsehbaren Mailingiiste [email protected] mit einer geschätzten  
Reichweite von circa 400 Adressatinnen und Adressaten unten  
angefügtes Schriftstück übermittelt. Zum Schutz des Verfassers  
scheint es mir primär wichtig zu sein darauf hinzuweisen, dass Zeit  
und Ort frei gewählt, jede Ähnlichkeit mit lebenden Personen rein  
zufällig und die Handlung frei erfunden ist.

Unpräjudiziell eines allfälligen Rechtsstandpunktes erlaube ich mir  
festzuhalten:

Infolge der Zuordnung des Textes in das Genre der /Tendenzliteratur/  
ist zum Beispiel die Entscheidung des OLG Wien vom 11. 10. 2000, 25
Bs 205/00, bespr. die Normen § 111 StGB und § 6 MedienG, wonach "/ 
politische Kritik, in deren Mittelpunkt ein unrichtiges  
Tatsachensubstrat gestellt wird, ... niemals vom Schutzumfang des  
Grundrechtes der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK umfasst  
(ist)"/ und "/Herabsetzung durch unwahre Behauptungen (...) zulässige  
Kritik (überschreitet)"/, irrelevant.

Demzufolge kann es sich auch nicht im juristischen Sinn um den "/ 
Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder  
der Verleumdungen/" nach Art. 1 § 6 Abs. 1 Mediengesetz handeln.

Nachdem, wie bereits angeführt, davon auszugehen ist, dass in dem  
angeführten Text jede Ähnlichkeit mit lebenden Personen rein zufällig  
ist, sind dazu juristisch begründende Kommentare wie "/Der Betroffene  
muss nicht namentlich genannt sein. Es genügt, dass sich aus dem  
Zusammenhang der Äußerungen ergibt, wer gemeint ist/" (idS ÖBl 1992,  
213; SZ 72/39 = ecolex 1999, 688) und "/Entscheidend ist die  
Identifizierbarkeit des einzelnen/" (SZ 72/39; MR 1999, 76; 6 Ob  
136/00 v; SZ 73/117 = RdW 2000, 661 = MR 2000, 307; MR 2002, 24)  
sowie "/Für die Betroffenheit einer bestimmten Person (eines  
bestimmten Personenkreise) kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung  
gemeint war, sondern, wie sie das Publikum (...) auffasst/" (wbl  
1993, 29; MR 1997, 254) " /und mit wem es den Vorwurf  
verbindet/" (wbl 1993, 29; MR 1997, 254) außer Acht zu lassen.

Daraus folgt nicht zuletzt, dass weder *Ehrenbeleidigungen* im Sinne  
des § 1330 Abs 1 ABGB vorliegen noch *Rufschädigung *beklagt werden  
kann, da eine OGH-Entscheidung, die besagt, dass "/die beanstandete  
Äußerung ... eine konkludente Tatsachenbehauptung im Kleide einer  
wertenden Schlussfolgerung (ist)/", in diesem Fall nicht zum Tragen  
kommt.

Also ist klar, dass, wenn auch die Geübtheit der angewendeten  
stilistischen Mittel dies vermuten ließe, der Text keinesfalls eine  
reale Provokation darstellt. Er ist deshalb nicht mit Begriffen wie  
Verdrehung, Verfälschung, Unterstellung, Herabsetzung,  
Herabwürdigung, Schmähung, Diffamierung, Hinterhältigkeit oder  
Infamie zu verbinden, sondern als Ausblühung literarischer Phantasie  
spezieller Qualität aufzufassen.

Mit besten Grüßen,
Stefan Lutschinger



Am 25.02.2008 um 16:29 schrieb [EMAIL PROTECTED]:

> verzichtbarer Lutschinger -
> du hast mich auf dieser mailingliste in unzaehligen mails mit  
> unflaetigen schimpfworten bedacht - in einem falle mich sogar als  
> "vergewaltiger"(!) bezeichnet - und tust somit gut daran, die  
> angebote der parteianwaelte in sachen dieser mailingliste von dir  
> zu weisen.
>
> inviolate levels vs. postdecisional regret
> cheers,
> fer
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