Urgent!!

As the book should go to the printing house tomorrow I need some help  
as soon as possible!
Just the index register is missing ... and the register seems to be  
corrupted.

I hope i can avoid checking each single index entry individually  
(would be some hundred...)

Steffen

PS: The example below is authentic.


Am 25.10.2006 um 13:26 schrieb Steffen Wolfrum:

> Hi,
>
> hopefully just my system is corrupted. Please have a look at the
> following strange register entry under "g Gesetzesvorbehalt":
>
> Arbeitsanweisungen durch Bun-
> desminister 2, 1, 2
>
> Below you may try the original minimal example (it's not small, but
> otherwise the problem doesn't show up).
> If you comment/uncomment the \chapter line the entry becomes  
> correct 1,2
> Same for the second text paragraph ("from here" "to there").
>
> Does someone experience the same?
>
> Steffen
>
> (ConTeXt  ver: 2006.10.13 20:06)
>
>
> \starttext
>
>
> \chapter{Auswahl und Vorgehensweise}% <- un/comment !
>
> Der Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt} verlangt für eine
> grundrechtsbeeinträchtigende staatliche Maßnahme eine
> Rechtsgrundlage. Die Problematik der Altschulden“regelung“ besteht
> darin, daß sich ihr Regelungsgehalt (Fortbestand der
> Altverbindlichkeiten) nicht einer einzigen Norm entnehmen läßt,
> sondern hierfür eine Reihe von Einzelvorschriften der beiden
> Staatsverträge und des D|-|Markbilanzgesetzes herangezogen werden
> müssen. Zudem mußten die Regelungen über die
> Entschuldungsmöglichkeiten den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts
> genügen.
>
> %%% -> from here
> Hinsichtlich \index{Gesetzesvorbehalt} des Fortbestand der
> Altschulden fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung; aus den genannten
> Einzelvorschriften kann aber auf deren Fortbestehen geschlossen werden
> \footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Das Bundesverfassungsgericht läßt
> somit einen mittelbar zum Ausdruck gebrachten Willen als
> Eingriffsgrundlage ausreichen\footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Schon
> in früheren Judikaten ist es davon ausgegangen, daß sich die
> Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht ohne weiteres aus dem
> Wortlaut ergeben muß, sondern daß es genügt, wenn der
> gesetzgeberische Wille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden
> erschlossen werden kann\footnote{Vgl. BVerfGE 82, 209 (224) m.\,w.
> \,N.}. Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich zunächst, daß der
> Gesetzgeber die Altschuldenfrage weder positiv noch negativ, sondern
> im Grunde gar nicht beantwortet hat. Die staatsvertraglichen und
> einfachgesetzlichen Einzelvorschriften, die der BGH für seine
> Gesamtschau heranzieht, nehmen lediglich Bezug auf bestehende
> „Verbindlichkeiten“. Deren Existenz gilt es aber gerade zu belegen
> \footnote{Ausführlich zu den von einem Teil der zivilrechtlichen
> Literatur geäußerten Zweifeln \it{W.~Harms}, DZWir 1993, 123 (124).}.
> Gleichwohl ist mit dem Bundesverfassungsgericht vom Fortbestand der
> Altschulden auszugehen, wofür vor allem die Existenz der
> verschiedenen Entschuldungsmöglichkeiten streitet. Gestützt wird das
> Ergebnis durch den vom Senat ins Spiel gebrachten allgemeinen
> kollisionsrechtlichen Grundsatz, daß die nicht unmittelbar
> verfassungsrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen – gleich ob
> systemgeprägt oder systemneutral – bei einem Verfassungswechsel
> regelmäßig bestehen bleiben, sofern nicht ihre Aufhebung ausdrücklich
> angeordnet wurde\footnote{BVerfGE 95, 267 (306\,f.) mit weiteren
> Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH zum intertemporalen
> Privatrecht; zum Verfassungskollisionsrecht \it{D.~Blumenwitz}, HStR
> IX, §\,211 Rn.\,75. }. Eine solche Anordnung liegt im vorliegenden
> Fall aber unstreitig nicht vor.
> %%% <- to there
>
> In anderer Hinsicht problematisch waren die Entschuldungsregelungen.
> Art.\,25 III EinigungsV und §\,16 III DMBilG schrieben nur die
> Entschuldungsmöglichkeit fest. Das Verfahren jedoch, vor allem die
> Voraussetzungen und der Umfang der Entschuldung, wurde nur in zwei
> nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen\index{Gesetzesvorbehalt&–
> Arbeitsanweisungen durch Bundesminister} des Bundesministers der
> Finanzen\index{Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen}
> geregelt. Fraglich war somit, ob dies den vom
> Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen des
> Gesetzesvorbehalts genügte, wonach alle wesentlichen Fragen vom
> Parlament selbst entschieden werden müssen\footnote[332]{BVerfGE 33,
> 125 (158); 34, 165
> (193); 40, 237 (249); 49, 89 (126\,f.); 57, 295 (321); 83, 130 (142);
> 98, 218 (251), st. Rspr. – Zum Ganzen \it{H.~Schulze|-|Fielitz}, in:
> H.~Dreier (Hrsg.), Grundgesetz|-|Kommentar, Bd.\,2, 2.\,Aufl.\,2006,
> Art.\,20 (Rechtsstaat), Rn.\,113.}. „Wesentlich“ im Sinne dieser
> Rechtsprechung \index{Wesentlichkeitslehre}sind auch die
> streitbefangenen Entschuldungsregelungen, da von ihnen die Intensität
> der Grundrechtsbeeinträchtigung abhängt\footnote{BVerfGE 95, 267
> (308); daß vor allem solche Regelungen „wesentlich“
> sind, die Grundrechtsrelevanz haben, ist st. Rspr.: BVerfGE 34, 165
> (192\,f.); 40, 237 (249); 47, 46 (79\,f.); 83, 130 (142); 98, 218
> (251\,f.); aus der einhelligen Literatur \it{K.~Hesse}, Grundzüge des
> Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20.\,Aufl.\,1995,
> Rn.\,509; \it{Schulze|-|Fielitz} (Fn.\,84), Art.\,20 (Rechtsstaat),
> Rn.\,113; \it{P.~Badura}, Staatsrecht, 3.\,Aufl.\,2003, Rn.~F 13;
> \it{K.-P.~Sommermann}, in: H.~v.~Mangoldt|\,/\,|F.~Klein|\,/\,| 
> C.~Starck
> (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd.\,2, 5.\,Aufl.\,2005, Art.\,20
> Rn.\,268\,f.; knapp \it{H.~D.~Jarass}, in: ders.|\,/\,|B.~Pieroth,
> Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8.\,Aufl.
> 2006, Art.\,20 Rn.\,46\,ff. Problematisch bleibt freilich die
> Konkretisierung des „Wesentlichen“, dazu
> \it{F.~Ossenbühl}, HStR III, §\,62 Rn.\,42\,ff.}. Ihre Ausgestaltung
> durch interne Verwaltungsvorschriften statt durch förmliches Gesetz
> entspricht daher nicht dem Vorbehalt des Gesetzes und ist im Grunde
> verfassungswidrig. Allerdings führt dies nach Ansicht des Senats
> „unter den besonderen Bedingungen der Wiedervereinigung“ nicht zur
> Verfassungswidrigkeit der Entschuldungsregelungen\footnote{BVerfGE
> 95, 267 (308).}. Die gewählte Form ist verfassungsrechtlich
> „ausnahmsweise“
> hinnehmbar, da zum maßgebenden Zeitpunkt nicht erkennbar war, welcher
> Entschuldungsbedarf bestand und welche finanziellen Mittel dafür
> aufgebracht werden konnten\footnote{BVerfGE 95, 267 (308). A.\,A.
> hingegen \it{A.~v.~Brünneck}, NJ 1996, 181 (186); die genannten
> Vorschriften wirkten praktisch nur als „rein formale
> Ermächtigungsklauseln für die Bundesregierung“, da ihnen keinerlei
> inhaltliche Konkretisierungen zu entnehmen seien (ebd., S.\,185).}.
> Die Quintessenz dieser Argumentation ist, daß hier die Sondersituation
> \index{Gesetzesvorbehalt&– Sondersituation} der Wiedervereinigung ein
> Abweichen von den sonst geltenden Anforderungen des
> Gesetzesvorbehalts rechtfertigt.
>
> Eine „echte“ Abweichung zeigt sich hinsichtlich der Anforderungen an
> den Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt}. Diese werden von der
> Altschuldenregelung im Hinblick auf das Verfahren nicht eingehalten.
> Gleichwohl erklärt der Senat dies wegen der Sondersituation\index
> {Sondersituation} für unbeachtlich\footnote{BVerfGE 95, 267 (308).}.
> Die Schwierigkeit bestand hier darin, daß der Gesetzesvorbehalt ein
> starrer Maßstab ist, der kaum Möglichkeiten der flexiblen Handhabung
> bietet, wie das etwa bei der gesetzgerischen Gestaltungsfreiheit der
> Fall ist. Damit blieb nur die Wahl zwischen Verfassungswidrigkeit der
> Altschuldenregelung oder offener Abweichung von den hergebrachten
> verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ob mit der Entscheidung für die
> zweite Variante ein „Berufungsfall“\footnote{Begriff bei \it
> {J.~Isensee}, HStR IX, §\,202 Rn.\,21, der ausschließt, daß die
> Rechtsprechung zu wiedervereinigungsbedingten Rechtsproblemem zu
> solchen „Berufungsfällen“ führt, da die Singularität der
> Wiedervereinigung allzu deutlich sei.}
> geschaffen wurde, soll hier noch offenbleiben\footnote{Eingehend zu
> möglichen Gefährdungslagen siehe Kapitel 4.\,C.\,V.}.
>
> \page
>
> \placeregister[index]
>
> \stoptext
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