Urgent!! As the book should go to the printing house tomorrow I need some help as soon as possible! Just the index register is missing ... and the register seems to be corrupted.
I hope i can avoid checking each single index entry individually (would be some hundred...) Steffen PS: The example below is authentic. Am 25.10.2006 um 13:26 schrieb Steffen Wolfrum: > Hi, > > hopefully just my system is corrupted. Please have a look at the > following strange register entry under "g Gesetzesvorbehalt": > > Arbeitsanweisungen durch Bun- > desminister 2, 1, 2 > > Below you may try the original minimal example (it's not small, but > otherwise the problem doesn't show up). > If you comment/uncomment the \chapter line the entry becomes > correct 1,2 > Same for the second text paragraph ("from here" "to there"). > > Does someone experience the same? > > Steffen > > (ConTeXt ver: 2006.10.13 20:06) > > > \starttext > > > \chapter{Auswahl und Vorgehensweise}% <- un/comment ! > > Der Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt} verlangt für eine > grundrechtsbeeinträchtigende staatliche Maßnahme eine > Rechtsgrundlage. Die Problematik der Altschulden“regelung“ besteht > darin, daß sich ihr Regelungsgehalt (Fortbestand der > Altverbindlichkeiten) nicht einer einzigen Norm entnehmen läßt, > sondern hierfür eine Reihe von Einzelvorschriften der beiden > Staatsverträge und des D|-|Markbilanzgesetzes herangezogen werden > müssen. Zudem mußten die Regelungen über die > Entschuldungsmöglichkeiten den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts > genügen. > > %%% -> from here > Hinsichtlich \index{Gesetzesvorbehalt} des Fortbestand der > Altschulden fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung; aus den genannten > Einzelvorschriften kann aber auf deren Fortbestehen geschlossen werden > \footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Das Bundesverfassungsgericht läßt > somit einen mittelbar zum Ausdruck gebrachten Willen als > Eingriffsgrundlage ausreichen\footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Schon > in früheren Judikaten ist es davon ausgegangen, daß sich die > Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht ohne weiteres aus dem > Wortlaut ergeben muß, sondern daß es genügt, wenn der > gesetzgeberische Wille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden > erschlossen werden kann\footnote{Vgl. BVerfGE 82, 209 (224) m.\,w. > \,N.}. Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich zunächst, daß der > Gesetzgeber die Altschuldenfrage weder positiv noch negativ, sondern > im Grunde gar nicht beantwortet hat. Die staatsvertraglichen und > einfachgesetzlichen Einzelvorschriften, die der BGH für seine > Gesamtschau heranzieht, nehmen lediglich Bezug auf bestehende > „Verbindlichkeiten“. Deren Existenz gilt es aber gerade zu belegen > \footnote{Ausführlich zu den von einem Teil der zivilrechtlichen > Literatur geäußerten Zweifeln \it{W.~Harms}, DZWir 1993, 123 (124).}. > Gleichwohl ist mit dem Bundesverfassungsgericht vom Fortbestand der > Altschulden auszugehen, wofür vor allem die Existenz der > verschiedenen Entschuldungsmöglichkeiten streitet. Gestützt wird das > Ergebnis durch den vom Senat ins Spiel gebrachten allgemeinen > kollisionsrechtlichen Grundsatz, daß die nicht unmittelbar > verfassungsrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen – gleich ob > systemgeprägt oder systemneutral – bei einem Verfassungswechsel > regelmäßig bestehen bleiben, sofern nicht ihre Aufhebung ausdrücklich > angeordnet wurde\footnote{BVerfGE 95, 267 (306\,f.) mit weiteren > Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH zum intertemporalen > Privatrecht; zum Verfassungskollisionsrecht \it{D.~Blumenwitz}, HStR > IX, §\,211 Rn.\,75. }. Eine solche Anordnung liegt im vorliegenden > Fall aber unstreitig nicht vor. > %%% <- to there > > In anderer Hinsicht problematisch waren die Entschuldungsregelungen. > Art.\,25 III EinigungsV und §\,16 III DMBilG schrieben nur die > Entschuldungsmöglichkeit fest. Das Verfahren jedoch, vor allem die > Voraussetzungen und der Umfang der Entschuldung, wurde nur in zwei > nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen\index{Gesetzesvorbehalt&– > Arbeitsanweisungen durch Bundesminister} des Bundesministers der > Finanzen\index{Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen} > geregelt. Fraglich war somit, ob dies den vom > Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen des > Gesetzesvorbehalts genügte, wonach alle wesentlichen Fragen vom > Parlament selbst entschieden werden müssen\footnote[332]{BVerfGE 33, > 125 (158); 34, 165 > (193); 40, 237 (249); 49, 89 (126\,f.); 57, 295 (321); 83, 130 (142); > 98, 218 (251), st. Rspr. – Zum Ganzen \it{H.~Schulze|-|Fielitz}, in: > H.~Dreier (Hrsg.), Grundgesetz|-|Kommentar, Bd.\,2, 2.\,Aufl.\,2006, > Art.\,20 (Rechtsstaat), Rn.\,113.}. „Wesentlich“ im Sinne dieser > Rechtsprechung \index{Wesentlichkeitslehre}sind auch die > streitbefangenen Entschuldungsregelungen, da von ihnen die Intensität > der Grundrechtsbeeinträchtigung abhängt\footnote{BVerfGE 95, 267 > (308); daß vor allem solche Regelungen „wesentlich“ > sind, die Grundrechtsrelevanz haben, ist st. Rspr.: BVerfGE 34, 165 > (192\,f.); 40, 237 (249); 47, 46 (79\,f.); 83, 130 (142); 98, 218 > (251\,f.); aus der einhelligen Literatur \it{K.~Hesse}, Grundzüge des > Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20.\,Aufl.\,1995, > Rn.\,509; \it{Schulze|-|Fielitz} (Fn.\,84), Art.\,20 (Rechtsstaat), > Rn.\,113; \it{P.~Badura}, Staatsrecht, 3.\,Aufl.\,2003, Rn.~F 13; > \it{K.-P.~Sommermann}, in: H.~v.~Mangoldt|\,/\,|F.~Klein|\,/\,| > C.~Starck > (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd.\,2, 5.\,Aufl.\,2005, Art.\,20 > Rn.\,268\,f.; knapp \it{H.~D.~Jarass}, in: ders.|\,/\,|B.~Pieroth, > Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8.\,Aufl. > 2006, Art.\,20 Rn.\,46\,ff. Problematisch bleibt freilich die > Konkretisierung des „Wesentlichen“, dazu > \it{F.~Ossenbühl}, HStR III, §\,62 Rn.\,42\,ff.}. Ihre Ausgestaltung > durch interne Verwaltungsvorschriften statt durch förmliches Gesetz > entspricht daher nicht dem Vorbehalt des Gesetzes und ist im Grunde > verfassungswidrig. Allerdings führt dies nach Ansicht des Senats > „unter den besonderen Bedingungen der Wiedervereinigung“ nicht zur > Verfassungswidrigkeit der Entschuldungsregelungen\footnote{BVerfGE > 95, 267 (308).}. Die gewählte Form ist verfassungsrechtlich > „ausnahmsweise“ > hinnehmbar, da zum maßgebenden Zeitpunkt nicht erkennbar war, welcher > Entschuldungsbedarf bestand und welche finanziellen Mittel dafür > aufgebracht werden konnten\footnote{BVerfGE 95, 267 (308). A.\,A. > hingegen \it{A.~v.~Brünneck}, NJ 1996, 181 (186); die genannten > Vorschriften wirkten praktisch nur als „rein formale > Ermächtigungsklauseln für die Bundesregierung“, da ihnen keinerlei > inhaltliche Konkretisierungen zu entnehmen seien (ebd., S.\,185).}. > Die Quintessenz dieser Argumentation ist, daß hier die Sondersituation > \index{Gesetzesvorbehalt&– Sondersituation} der Wiedervereinigung ein > Abweichen von den sonst geltenden Anforderungen des > Gesetzesvorbehalts rechtfertigt. > > Eine „echte“ Abweichung zeigt sich hinsichtlich der Anforderungen an > den Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt}. Diese werden von der > Altschuldenregelung im Hinblick auf das Verfahren nicht eingehalten. > Gleichwohl erklärt der Senat dies wegen der Sondersituation\index > {Sondersituation} für unbeachtlich\footnote{BVerfGE 95, 267 (308).}. > Die Schwierigkeit bestand hier darin, daß der Gesetzesvorbehalt ein > starrer Maßstab ist, der kaum Möglichkeiten der flexiblen Handhabung > bietet, wie das etwa bei der gesetzgerischen Gestaltungsfreiheit der > Fall ist. Damit blieb nur die Wahl zwischen Verfassungswidrigkeit der > Altschuldenregelung oder offener Abweichung von den hergebrachten > verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ob mit der Entscheidung für die > zweite Variante ein „Berufungsfall“\footnote{Begriff bei \it > {J.~Isensee}, HStR IX, §\,202 Rn.\,21, der ausschließt, daß die > Rechtsprechung zu wiedervereinigungsbedingten Rechtsproblemem zu > solchen „Berufungsfällen“ führt, da die Singularität der > Wiedervereinigung allzu deutlich sei.} > geschaffen wurde, soll hier noch offenbleiben\footnote{Eingehend zu > möglichen Gefährdungslagen siehe Kapitel 4.\,C.\,V.}. > > \page > > \placeregister[index] > > \stoptext > _______________________________________________ > ntg-context mailing list > ntg-context@ntg.nl > http://www.ntg.nl/mailman/listinfo/ntg-context > _______________________________________________ ntg-context mailing list ntg-context@ntg.nl http://www.ntg.nl/mailman/listinfo/ntg-context