Moin.

2. In §4 (1) ist die Rede von einer einfachen Mehrheit aller abgegebenen 
Stimmen (Also werden auch ungültige Stimmen mitgezählt)
Kommt drauf an, ob man ungültige Stimmen als abgegebene Stimmen oder als Enthaltung zählt. Ich gehe von letzterem aus. Damit wäre dann die "Mehrheit aller abgegebenen Stimmen" die "Mehrheit aller abgegebenen __gültigen__ Stimmen". Gegenargument: Man hätte es so schreiben können.

3. In §4.2 (1) jedoch wird eine absolute Mehrheit genannt, obwohl es sich um 
den gleichen Typ von Wahl handelt.

Daraus ergibt sich folgendes Problem:

Für die Wahlen _gilt_ die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, aber 
gewählt sind die Kandidaten nur mit _absoluter_ Mehrheit.

Ich wüsste nicht, wie ich dies handlen sollte, und ich denke, das geht den 
anderen Bewerbern auf das Versammlungsamt ähnlich.
Das ist zwar ungünstig (und insgesamt erscheint mir die Struktur dieser GO überaus wirr, die letzte, die ich gesehen habe – also die für die letzte BMV - war um weiten besser!), die Kollision kann aber leicht aufgelöst werden: § 4 regelt Wahlen und Abstimmungen allgemein. Die §§ 4.1, 4.2 regeln Wahlen und Abstimmungen noch einmal im Speziellen. Nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" (die speziellere Norm verdrängt die allgemeine Norm) ist also im Zweifel der § 4.2 anwendbar. Auch, wenn man (um sicher zu gehen) die restriktivere Vorschrift anwendet, kommt man zum § 4.2. Die Vorschrift ist also "unschädlich" wenngleich tatsächlich handwerklich schlecht.

1. Nach Schließung der Kandidatenliste kann man die Kandidatur nicht mehr 
zurückziehen, warum?
Der Sinn der Formulierung im § 3 Abs. 4 dürfte sein, dass eine Veränderung der Kandidatenliste insgesamt als nicht mehr zulässig erachtet werden soll. Sinnvoll insofern, als dass eine einzelne Veränderung eine ganze Kette weiterer Veränderungen nach sich ziehen könnte (bspw. Kampf- oder Protestkandidaturen), die so vermieden werden könnte – oder aber als Exempel dienen kann. ;)

Und abschließend noch ein Punkt:

4. In §4.2 (2) steht "Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.", 
aktuell bezieht sich das auf jegliche Stimmengleichheit, die auftreten könnte, auch wenn 
sie vollkommen irrelevant für das Ergebnis ist,
Teleologische Reduktion: Selbstverständlich nur dann, wenn es tatsächlich relevant für den Verlauf ist; das argumentum ad absurdum dafür hast Du selbst angeführt.

daher schlage ich folgende Textänderung vor: "Würde durch eine Stimmengleichheit 
eine größere Anzahl an Posten vergeben als zur Verfügung stehen, so werden die 
verbleibenden Posten durch eine Stichwahl besetzt."
Mach aus "Posten" "Ämter" oder so, dann geht das auch.

Grüße.
--
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