ÖDP sieht Grundrechte der Eltern durch Kammerbeschluss des 
Bundesverfassungsgerichts verletzt
Resch: „Kinderreiche Familien erhalten keine Chance“
 
 
Der familienpolitische Experte der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP), Dr. 
Johannes Resch, sieht den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie 
verletzt. 
Er verweist auf mehrere Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des 
Bundesverfassungsgerichts, mit denen Verfassungsbeschwerden gegen die 
Diskriminierung kinderreicher Eltern bei der Berechnung des Elterngeldes „nicht 
zur Entscheidung angenommen“ wurden. Zur Begründung wurde die Behauptung 
aufgestellt, die Bundesregierung habe die Pflicht, „überkommene 
Rollenverteilungen zu überwinden“ (1 BvR 1853/11, Rn 18), d. h. in die Familie 
hinein zu regieren und  die Eltern im Hinblick auf ihre innerfamiliäre 
Aufgabenverteilung zu bevormunden. Das sei erforderlich, um „die 
Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit 
durchzusetzen“.
 
Dazu Dr. Johannes Resch: „Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum 
Elterngeldgesetz ist überfällig. Die bisher geübte Praxis, entsprechende 
Verfassungsbeschwerden „nicht zur Entscheidung anzunehmen“ kommt einer 
Entwertung des Grundgesetzes gleich. Damit werden die Grundlagen des 
Rechtsstaats erschüttert. Es entsteht der Eindruck, dass Grundrechte nur noch 
dann durchgesetzt werden können, wenn sie von finanzstarken Gruppen vertreten 
werden. Kinderreiche Familien haben dann von vornherein keine Chance mehr, ihre 
Grundrechte durchzusetzen.“
 
Der ÖDP-Politiker erläutert, dass sich die Kammer mit diesen Beschlüssen in 
einen klaren Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts setze, die die innerfamiliäre Autonomie „zur Freiheit 
der spezifischen Privatsphäre im Sinne der klassischen Grundrechte“ und zur 
„Leitidee unserer Verfassung“ erklärte (BVerfGE 6, 55 <81>). Die Kammer 
versuche, die bisherige Auslegung des Grundgesetzes auf den Kopf zu stellen. 
Zwar dürfe das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung auch ändern. Das 
könne aber nur durch Beschluss eines Senats (8 Richterinnen/Richter) geschehen 
und wäre  sorgfältig zu begründen. Um das zu umgehen, wende die Kammer einen 
„Trick“ an, indem sie dem Grundrecht der Eltern, ihre innerfamiliäre 
Aufgabenverteilung selbst zu regeln, „keine grundsätzliche 
verfassungsrechtliche Bedeutung“ mehr zuordne (gemäß § 93a BVerfGG). Die 
Grundrechte der Eltern seien „allenfalls am Rande“ betroffen (Randnummer 12 des 
obigen Beschlusses).  Mit dieser Behauptung könne eine nähere Begründung 
umgangen werden. 
 
Resch abschließend: „Die `Entgeltersatzfunktion´ des Elterngeldes schreibt eine 
Diskriminierung von Eltern mehrerer Kinder und besonders von kinderreichen 
Müttern fest. Das verstößt nicht nur gegen das Schutzgebot gegenüber der 
Familie nach Art. 6, Abs. 1 und 2 und das Fürsorgegebot gegenüber Müttern nach 
Abs. 4, sondern auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3, Abs. 1 
und 2. 
Die gezielte Diskriminierung von Müttern mehrerer Kinder mit der 
Gleichbehandlung der Geschlechter zu rechtfertigen, wie es die Kammer tut, 
widerspricht klar der gesellschaftlichen Wirklichkeit und ist nur bei 
ideologisch geprägten Prämissen nachvollziehbar, die in eindeutigem Widerspruch 
zum Geist des Grundgesetzes stehen, wie es bisher vom Bundesverfassungsgericht 
ausgelegt wurde.“ 
 
Link zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Kommentierung von Dr. 
Resch:
http://www.oedp.de/fileadmin/user_upload/bundesverband/aktuelles/aktionen/K.-Beschluss_ausfuehrl._Kommentar.pdf
 
Link zum Gutachten von Prof. Kingreen zur Verfassungswidrigkeit des 
Elterngeldes:
http://www.oedp.de/fileadmin/user_upload/bundesverband/programm/programme/RechtsgutachtenElterngeldklage.pdf
  
 Link zum ausführlichen Kommentar von Dr. Resch:
http://www.oedp.de/aktuelles/aktionen/gerechtes-elterngeld/kammerbeschluss/




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