Re: [Talk-de] Amtl. Bebauungspläne (PDF) in jo sm laden?

2008-07-23 Diskussionsfäden Frederik Ramm
Hallo,

 Mein Problem sind nicht die Zeichnungen der B- und F-Pläne, sondern
 die Basis auf denen diese entworfen sind.

 Wenn die farbigen Linien der Pläne nachgezeichnet werden, ist das
 vielleicht okay, aber nicht die graue ALK oder eine Grundkarte.

Wenn diese Grundkarte Teil der amtlichen Bekanntmachung ist, dann ist  
sie auch vom UrhG ausgenommen. §5 Abs 1  UrhG:

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie  
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen  
genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Der Knackpunkt ist, und das hatten wir hier schonmal, dass wohl  
unterschieden wird zwischen Karten, die im amtlichen Interesse  
veroeffentlicht werden (z.B. um zu sagen: Hier und da darf man nicht  
schwimmen) und Karten, die eher so irgendwie nebenher  
mitveroeffentlicht werden, ohne dass direkt ein amtliches Interesse  
bestuende. Erstere sind nicht geschuetzt, letztere sind es. Vgl.  
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm.

 Noch ein Problem ist die Weiterverwendung. Dürfen diese auch im  
 Ausland
 für kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden? Eventuell ist die
 Freigabe von F- und B-Plänen nur für das deutsche Hoheitsgebiet
 bedacht.

Das kann nicht sein, denn diese Freigabe funktioniert ja ueber eine  
Ausnahme vom UrhG, d.h. die *Publikation* ist vom Schutz ausgenommen  
(und nicht die *Nutzung* der Publikation durch X, Y, Z gestattet).  
Wenn aber eine Publikation keinen Schutz hat, dann hat sie den fuer  
niemanden, egal ob In- oder Ausland.

Bye
Frederik

-- 
Frederik Ramm  ##  eMail [EMAIL PROTECTED]  ##  N49°00'09 E008°23'33




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Re: [Talk-de] Amtl. Bebauungspläne (PDF) in jo sm laden?

2008-07-23 Diskussionsfäden Tobias Wendorff
Hallo,

Frederik Ramm schrieb:
 Wenn diese Grundkarte Teil der amtlichen Bekanntmachung ist, dann ist  
 sie auch vom UrhG ausgenommen. §5 Abs 1  UrhG:
 
 Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie  
 Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen  
 genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

ACK.

 Der Knackpunkt ist, und das hatten wir hier schonmal, dass wohl  
 unterschieden wird zwischen Karten, die im amtlichen Interesse  
 veroeffentlicht werden (z.B. um zu sagen: Hier und da darf man nicht  
 schwimmen) und Karten, die eher so irgendwie nebenher  
 mitveroeffentlicht werden, ohne dass direkt ein amtliches Interesse  
 bestuende. Erstere sind nicht geschuetzt, letztere sind es. Vgl.  
 http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm.

ACK².

 Noch ein Problem ist die Weiterverwendung. Dürfen diese auch im  
 Ausland
 für kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden? Eventuell ist die
 Freigabe von F- und B-Plänen nur für das deutsche Hoheitsgebiet
 bedacht.
 
 Das kann nicht sein, denn diese Freigabe funktioniert ja ueber eine  
 Ausnahme vom UrhG, d.h. die *Publikation* ist vom Schutz ausgenommen  
 (und nicht die *Nutzung* der Publikation durch X, Y, Z gestattet).  
 Wenn aber eine Publikation keinen Schutz hat, dann hat sie den fuer  
 niemanden, egal ob In- oder Ausland.

Wenn man das jetzt auf die Diskussion mit den Orthophotos überträgt,
bei denen das Georefenzieren eine kreative Leistung zur Erlangung
des Urheberrechtschutzes darstellt, hätte ich nach der Referenzierung
ein Recht an dem Werk?

Grüße
Tobias

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