Hallo, > Mein Problem sind nicht die Zeichnungen der B- und F-Pläne, sondern > die Basis auf denen diese entworfen sind. > > Wenn die "farbigen Linien" der Pläne nachgezeichnet werden, ist das > vielleicht okay, aber nicht die graue ALK oder eine Grundkarte.
Wenn diese Grundkarte Teil der amtlichen Bekanntmachung ist, dann ist sie auch vom UrhG ausgenommen. §5 Abs 1 UrhG: "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." Der Knackpunkt ist, und das hatten wir hier schonmal, dass wohl unterschieden wird zwischen Karten, die "im amtlichen Interesse veroeffentlicht werden" (z.B. um zu sagen: Hier und da darf man nicht schwimmen) und Karten, die eher so irgendwie "nebenher" mitveroeffentlicht werden, ohne dass direkt ein amtliches Interesse bestuende. Erstere sind nicht geschuetzt, letztere sind es. Vgl. http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm. > Noch ein Problem ist die Weiterverwendung. Dürfen diese auch im > Ausland > für kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden? Eventuell ist die > Freigabe von F- und B-Plänen nur für das deutsche Hoheitsgebiet > bedacht. Das kann nicht sein, denn diese "Freigabe" funktioniert ja ueber eine Ausnahme vom UrhG, d.h. die *Publikation* ist vom Schutz ausgenommen (und nicht die *Nutzung* der Publikation durch X, Y, Z gestattet). Wenn aber eine Publikation keinen Schutz hat, dann hat sie den fuer niemanden, egal ob In- oder Ausland. Bye Frederik -- Frederik Ramm ## eMail [EMAIL PROTECTED] ## N49°00'09" E008°23'33" _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/cgi-bin/mailman/listinfo/talk-de