Hallo,

> Mein Problem sind nicht die Zeichnungen der B- und F-Pläne, sondern
> die Basis auf denen diese entworfen sind.
>
> Wenn die "farbigen Linien" der Pläne nachgezeichnet werden, ist das
> vielleicht okay, aber nicht die graue ALK oder eine Grundkarte.

Wenn diese Grundkarte Teil der amtlichen Bekanntmachung ist, dann ist  
sie auch vom UrhG ausgenommen. §5 Abs 1  UrhG:

"Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie  
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen  
genießen keinen urheberrechtlichen Schutz."

Der Knackpunkt ist, und das hatten wir hier schonmal, dass wohl  
unterschieden wird zwischen Karten, die "im amtlichen Interesse  
veroeffentlicht werden" (z.B. um zu sagen: Hier und da darf man nicht  
schwimmen) und Karten, die eher so irgendwie "nebenher"  
mitveroeffentlicht werden, ohne dass direkt ein amtliches Interesse  
bestuende. Erstere sind nicht geschuetzt, letztere sind es. Vgl.  
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm.

> Noch ein Problem ist die Weiterverwendung. Dürfen diese auch im  
> Ausland
> für kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden? Eventuell ist die
> Freigabe von F- und B-Plänen nur für das deutsche Hoheitsgebiet
> bedacht.

Das kann nicht sein, denn diese "Freigabe" funktioniert ja ueber eine  
Ausnahme vom UrhG, d.h. die *Publikation* ist vom Schutz ausgenommen  
(und nicht die *Nutzung* der Publikation durch X, Y, Z gestattet).  
Wenn aber eine Publikation keinen Schutz hat, dann hat sie den fuer  
niemanden, egal ob In- oder Ausland.

Bye
Frederik

-- 
Frederik Ramm  ##  eMail [EMAIL PROTECTED]  ##  N49°00'09" E008°23'33"




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