[Wikimediach-l] OSS Roadmap

2006-01-05 Thread Michael Bimmler
Bin per Zufall auf diesen Link gestossen:http://www.ch-open.ch/sigs/ossroadmap/die Swiss Open Systems User Group macht hier zusammen mit IBM Schweiz einen 
Kalender, eine sogenannte OSS Roadmap, in dem alle Veranstaltungen rund
um Freie und Open Source Software aufgeführt werden sollen. Wäre es sinnvoll, allenfalls unsere Gründungsversammlung dann dort einzutragen (sobald Datum bekannt)?Kennt jmd. diesen Verein?GrussmIchael
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Re: [Wikimediach-l] OSS Roadmap

2006-01-05 Thread Manuel Schneider [Everything Open]
 Tja, ich  verstehe ehrlich gesagt nicht ganz, weshalb wir das auf zwei
 Anlässe aufteilen müssen. Man kann doch die Leute zur GV einladen, dann
 macht man halt am Anfang eine nette PowerPoint (sorry für die
 Microsoft-Werbung)-Präsentation, in der der Verein und seine Ziele
 vorgestellt werden (vll. auch gerade für die Presse) und wenn dann die
 magischen Worte Der Verein ist gegründet ausgesprochen wurden, können die
 Leute sich auch gleich als Mitglied einschreiben/ihr Einschreibeformular
 abgeben. Wenn wir zwei Events machen, gibt das erstens mehr zum
 Organisieren und das zweite droht eben sehr formalisitisch zu werden.
Gut, wäre anzudenken. Ich dachte bei ersterem halt an eher eine Art 
Arbeitstreffen, beim zweiten dagegen an eine Art Tag der offenen Tür wo 
mächtig was los sein soll - also nicht bloss eine Impress-Präsentation (sorry 
für die OpenOffice.org-Werbung).
Zweiteres würde ich dann auch länger vorplanen mit den Leuten die wir dann 
erst haben. Ersteres sollte meiner Meinung nach so bald als möglich 
passieren.

Andere Meinungen?

 BTW: 
 Müssen wir eigtl. einen Notar einladen? So für notarielle Aufsicht?
Zumindest nach deutschem Recht nicht, da genügt es, wenn man zur Eintragung 
des Vereins Satzung und GV-Protokoll bei Stadt und Amtsgericht abgibt und 
dabei dort jeweils als gesamter Vorstand persönlich erscheint um Unterschrift 
und Geld dort zu lassen.
Aber das ist das deutsche Verfahren, ich weiss nicht, wie es in der Schweiz 
ist, würde mich aber auch interessieren.

Vielleicht finde ich ja was auf admin.ch dazu.

Gruss,


Manuel


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[Wikimediach-l] Fwd: Abwesenheitsnotiz

2006-01-05 Thread Michael Bimmler
Tja, mit der schnellen Antwort wars wohl nichts.Aber vielleicht kommt ja dann noch was.GrussMichael-- Forwarded message --From: 
[EMAIL PROTECTED] [EMAIL PROTECTED]Date: 05.01.2006 19:06Subject: AbwesenheitsnotizTo: 
[EMAIL PROTECTED]Guten TagDie Geschäftsstelle vitamin B bleibt wegen Ferien bis am 10. Januar geschlossen.Anmeldungen und Bestellungen werden aber entgegengenommen.Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und ein in allen Belangen gutes Neues Jahr.
Christa CamponovoGeschäftsstelle v i t a m i n B-- An eternity is very, very long, especially towards the end
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[Wikimediach-l] Vereinsgründung in der Schweiz

2006-01-05 Thread Manuel Schneider [Everything Open]
Anbei einen Auszug aus dem ZGB (steht bei mir im Regal, kann ich zur GV 
mitbringen):

Art. 60
A. Gründung
I. Körperschaftliche Personenverbindung
1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, 
künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen 
Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als 
Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck 
des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

Art. 61
II. Eintragung
1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist 
der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2 Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes 
Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet.
3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder 
beizufügen.

Art. 62
III. Vereine ohne Persönlichkeit
Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht 
erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.

Art. 63
IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz
1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des 
Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die 
nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können 
durch die Statuten nicht abgeändert werden.
--
Wikipedia äussert sich dazu ebenfalls:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verein#Vereinsrecht

Vereinsrecht

Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch 
(ZGB) [1]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den 
Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, 
gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB. Folgende 
Grundsätze sind vom Gesetz her zwingend:
Der Vorstand - welcher mindestens zwei Mitglieder umfasst - und die anderen 
Organe dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäß Statuten erlaubt ist. 
Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden.
Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltende 
Gesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss 
vorher nicht zugestimmt hat.
Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Das 
heißt dass der Zweck nur per einstimmigem Beschluss aller Mitglieder geändert 
werden kann.
Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche 
Vereinsversammlung einberufen, etwa zwecks Abwahl des Vorstands. Sonst findet 
sie mindestens einmal pro Jahr statt.
[Bearbeiten]

Eintrag ins Handelsregister

Ein Verein kommerzieller Natur (ein nach kaufmännischer Art geführtes 
Gewerbe) muss im Handelsregister eingetragen sein, wenn die jährlichen 
Roheinnahmen mehr als 100'000 Franken betragen.[2] Nach der Eintragung kann 
der Verein im Konkursfall betrieben werden. Alle anderen Vereine können sich 
aus Prestigegründen eintragen lassen, oder um gegenüber anderen 
Organisationen zu beweisen, dass der Verein überhaupt existiert (z.b. 
ausländische Partner oder Dachorganisationen). Nur wenige Prozent aller 
Vereine sind ins Handelsregister eingetragen.

Die Statuten sowie die Adressen der Vorstandsmitglieder müssen bei der 
Eintragung mitgeteilt werden. Falls die Mitglieder persönlich für das 
Vereinsvermögen haften oder wenn eine Nachschusspflicht besteht, muss bei der 
Eintragung eine Mitgliederliste abgegeben werden. Ein- und Austritte aus dem 
Verein müssen ebenfalls gemeldet werden.
[Bearbeiten]

Finanzielle Haftung der Vereinsmitglieder

Seit 1. Juni 2005 ist der Artikel 75a[3] des Zivilgesetzbuches in Kraft. Er 
lautet:

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet 
ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Diese Klärung wurde eingefügt, weil vorher eine paradoxe Situation bestand: 
Wurden in den Statuten Mitgliederbeiträge definiert - und sei es auch nur in 
der Form von Die Vereinsversammlung legt jedes Jahr die Beiträge der 
Mitglieder fest - dann hafteten Mitglieder nur in der Höhe des jährlichen 
Vereinsbeitrags. Wurden keine Beiträge statutarisch verankert, dann hafteten 
im Konkursfall die Mitglieder ohne Einschränkungen.

Ein Beispiel dafür war das 500'000 Franken hohe Defizit einer 
Pferdesportveranstaltung. Der Verein eröffnete Konkurs, doch die Gläubiger 
gingen leer aus, weil die Mitglieder ihre Beiträge leisteten und damit ihre 
Pflicht erfüllt haben[4]. Vor der Einführung von 75a mussten 
Vereinsmitglieder - falls keine Beiträge definiert wurden - voll für das 
Vereinsvermögen haften, während Genossenschaftsmitglieder im Normalfall nicht 
hafteten.
--
Zum Handelsregistereintrag findet sich Folgendes:

[Wikimediach-l] Gründung - Formales

2006-01-05 Thread Michael Bimmler
Dieser Link dürfte noch interessant sein:http://www.baselland.ch/docs/jpd/handreg/infos/vereine/gruendung_weg.htmEbenfalls das hier: (Wir sind zwar kein Kampfsportverein, aber ist sehr allgemein gehalten);
http://www.swissbudo-portal.ch/wDeutsch/recht/vereinsrecht/vereinsgruendung.shtmlDas hier ist kurz aber sagt aus, dass wenig formales zu beachten ist.
http://www.staefa.ch/xml_1/Internet/de/application/d11/f188.cfmDas hier als Musterprotokoll:
http://www.advocat.ch/files/Gruendungsprotokoll.pdf(wir können also auch zu dritt in ein Anwaltsbüro...)Alles nur das Resultat von einer kurzen Google-Suche, also mit Vorsicht zu geniessen
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