Friedrich Volkmann schrieb am Montag, 4. November 2013 06:47

>Ja klar, denn woher sollte man sonst wissen, wo ein Privatgrund anfängt. 
>Keiner kann von überall den Grundstückskataster im Kopf haben.

So einfach ist es (wie meistens bei Rechtsfragen) nicht. Wenn erkennbar ist, 
dass es sich nicht um öffentlichen Grund handelt, dann braucht es bestimmt 
keine Gartentür oder ein Verbotsschild für eine erfolgreiche 
Besitzstörungsklage oder glaubt jemand wirklich, dass man mit diesem Argument 
ohne weiteres das Auto in der Wiese eines Bauers abstellen kann oder gar 
drüberfahren kann? Selbiges gilt für den Vorgarten. *)

Ich schlage vor, dass insbesondere bei Rechtsfragen nicht spekuliert werden 
soll, weil das den Signal-Rauschabstand negativ beeinflusst, der in dieser 
Liste zeitweise ohnehin recht gering ist.

Zu Wanderkarten gibt es ein Erkenntnis des OGH aus dem Jahr 1995, das auch für 
die OSM-Community interessant sein könnte: http://goo.gl/X3q7Zx

Stefan

*) § 339 ABGB Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so 
ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das 
Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens 
gerichtlich zu fordern.

In ABGB-ON ist unter RZ 6 zu lesen: "„Eigenmächtig“ ist lediglich im Sinne von 
„unbefugt“ zu verstehen, bezeichnet also das Fehlen von – spezifisch 
besitzrechtlich zu beurteilenden – Rechtfertigungsgründen. Absicht des 
Besitzerwerbs oder ein besonderes Störungsbewusstsein sind nicht erforderlich, 
ebenso wenig ein Verschulden. Ein Irrtum schließt zwar nicht den Eingriff, 
allenfalls aber die Wiederholungsgefahr und damit Unterlassungsansprüche aus."

Wer sich diesbezüglich vertiefen will, dem sei der ABGB-Kommentar von Rummel 
empfohlen, wo in Rz 4 zu § 339 ABGB ausführlich auf die  Thematik "störende 
Handlung" eingegangen wird. Ua ist dort zu lesen: " Auch die Absicht u das 
gelegentl geforderte Bewußtsein der Störung (...) sind keine taugl Mittel zur 
Abgrenzung von besitzfernem Geschehen: Irrtum u guter Glaube hindern die Klage 
nicht (...), u zw (.) auch nicht die irrtüml (unberechtigte) Annahme einer 
behördl Erlaubnis. Selbst Unkenntnis fremden (Rechts-)Besitzes schützt nicht 
vor Besitzstörungsansprüchen (...), denn die Eigenmacht (Rz 5) ist objektive 
Gegebenheit, nicht aber Inhalt des Bewußtseins.


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Friedrich Volkmann [mailto:[email protected]] 
Gesendet: Montag, 4. November 2013 06:47
An: [email protected]
Betreff: Re: [Talk-at] Information wer gewisse Straßen gemapped hat

On 03.11.2013 23:16, Gabriel Pfuner wrote:

> Okey wusste ich nicht, dachte Privatgrund ist immer ausgenommen von 
> öffentlichen Verkehr. dh also, wenn ich kein Gartentürl hab und kein 
> Verbotsschild anbringe darf Gott und die Welt über mein Grundstück 
> gehen/fahren...

Ja klar, denn woher sollte man sonst wissen, wo ein Privatgrund anfängt. 
Keiner kann von überall den Grundstückskataster im Kopf haben.

Sogar mit Türl und Verbotsschild ist es nicht immer ganz einfach, siehe 
Servitutsrecht.

> Konkret geht es um den "Feldweg" (eigentlich eine normal asphaltierte Straße) 
> der bei den Häusern #5, #109 und #109b sowie #29 #34 vorbei geht.
> OSM: http://www.openstreetmap.org/#map=18/47.91687/13.14693

Da fällt mir noch was anderes auf: Hier haben viele Straßen in OSM die Namen 
Bayerham, Seewalchen usw.  Solche Namen gehören entfernt, denn das sind
Orts- und keine Straßennamen.

Außerdem scheint mir place=village (d.h. Dorf) im Falle von Bayerham etwas 
übertrieben. Ein Dorf ist normalerweise etwas größer und hat typischerweise 
einen Ortskern mit Kirche, Kaufhaus, mitunter auch Volksschule u.dgl.  Darum 
für Bayerham eher place=hamlet.

> Bei den anderen muss ich mal schaun ob diese per Verbosttafel 
> gekennzeichnet sind, hab da darauf noch nie geachtet da für mich 
> völlig klar war das der Grund zwischen den diversen Häusern den 
> jeweiligen Bauern gehört. Land hald;-)

Normalerweise stehen an solchen Zufahrten keine Verbotsschilder, weil sich 
sowieso selten ein Fremder dorthin verirrt. Höchstens Zusteller, und gerade die 
will man nicht aussperren.

-- 
Friedrich K. Volkmann       http://www.volki.at/
Adr.: Davidgasse 76-80/14/10, 1100 Wien, Austria

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