On Sun, Aug 12, 2018 at 06:34:15PM +0200, Martin Koppenhoefer wrote: > Mal ketzerisch gefragt, brauchen wir dann service überhaupt noch? Bei > Zufahrten zu anderen technischen Anlagen wie Häfen, Staudämmen, > Brunnen und Transformatoren, etc. könnte man immer sagen, die Wege > dienten der “Bewirtschaftung”. Geht es nicht gerade darum, _was_ > bewirtschaftet wird? Sind die Kanäle eher Wäldern oder eher Feldern > und Wiesen gleichzusetzen, oder sind alle Wege zur Bewirtschaftung > tracks?
Einer geht noch - Die WSV macht ganz deutlich das es sich bei dem Kanalbegeleitenden Weg um ein Betriebsgelände des WSV handelt. Der Weg ist teil der Bundeswasserstraße und gehört dem Bund und dient der Unterhaltung der Wasserstraße. Ein Begehen und Befahren mit dem Fahrrad ist geduldet. Die Begleitwege unterliegen nicht dem normalen Straßen und Wegerecht der Bundesländer. http://www.rs1.ruhr/fileadmin/user_upload/RS1/pdf/RS1_Machbarkeitsstudie_web.pdf Radverkehr ist für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ein vertrautes Handlungsfeld; bei der Nut- zung der Betriebswege an Bundeswasserstraßen auch als Radweg bleiben die Betriebswege Teil der Bundes- wasserstraße und sind im Eigentum des Bundes. Die Benutzung durch Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Fußgängerinnen und Fußgänger wird in Bereichen, in denen der Zustand dies ermöglicht, auf eigene Gefahr geduldet. Notwendig wird eine Übertragung der Verkehrs- sicherungspflicht auf die Kommunen über einen Gestat- tungsvertrag. Die annähernd ausschließliche Nutzung als Rad(schnell)weg, neben der Funktion als Betriebsweg, ist aufgrund vielfacher Nutzung als Naturraum und Naherho- lungsgebiet nicht zu realisieren. Bei der Umsetzung eines Radschnellwegs nach den Qualitätskriterien des Landes ergibt sich eine Vielzahl von neuen Herausforderungen. [ ... ] Die vorrangige Zweckbestimmung ist in jedem Fall die der Bundes- wasserstraßen. Der WSV ist auf ihren Wegen bisher keine doppelte oder nachrangige Widmung bekannt. Von Seiten der WSV wurde dargestellt, dass alle relevanten Regelungstatbestände einschließlich der Verkehrssicherungspflicht durch einen privat rechtlichen Gestattungsvertrag abgedeckt werden können. Darüber hinaus unterliegt der Betriebsweg als Zubehör zur Bundeswasserstraße der wegerecht lichen Widmung der Wasserstraße und teilt als un- trennbarer Bereich der Wasserstraße ihr rechtliches Schicksal. Eine zusätzliche Widmung des Betriebs- weges nach dem Straßen- und Wegerecht NRW sei daher nicht zulässig. Die Möglichkeit einer doppelten (nachrangigen) Widmung sollte daher im Dialog mit dem BMVI und dem MBWSV geprüft werden. [ ... ] • Sowohl durch das Kommunikationskonzept als auch durch die Gestaltung ist deutlich zu machen, dass sich die Nutzerinnen und Nutzer auf einem Betriebs- gelände befinden, auf dem mit plötzlichen Hindernis- sen und Unterhaltungsarbeiten zu rechnen ist. Hierzu gehört auch eine zurückhaltende Beschilderung und Signalisierung. http://www.wsa-duisburg-meiderich.wsv.de/service/Images/WaStrBAV8701352391673909407.pdf § 2 Benutzungsverbot 1) Es ist verboten die bundeseigenen Schifffahrts - und Betriebsanlagen, insbesondere Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutzhäfen, Bauhäfen, Bauhöfe, Schirrhöfe, Schiffhöfe sowie Werkstätten, Pegelanlagen, Sicherheitstore, Sperrwerke, Dämme, Buhnen und Parallelwerke außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Betreten, Befahren, Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Zelten, Viehtreiben, Reiten oder durch Umgang mit Feuer; bundeseigene Ufergrundstücke und Betriebswege außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen, durch Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Zelten, Viehtreiben, Reiten oder durch Entzünden von Feuer zu benutzen (Benutzungsverbot). Ausgenommen von dem Benutzungsverbot sind das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke und Betriebswege durch Fußgänger und das Befahren der Betriebswege mit Fahrrädern. Handlungen im Sinne des Satzes 2 geschehen jeweils auf eigene Gefahr -- Florian Lohoff [email protected] UTF-8 Test: The 🐈 ran after a 🐁, but the 🐁 ran away
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