Am 08.11.2018 01:23 schrieb Volker:
Langsam wird die ganze Sache hier ziemlich trollig.
Hier wird über eine relativ neue EU-Verordnung diskutiert und hier
werden rechtliche Behauptungen aufgestellt, die aber mit nicht mit
rechtlich untermauerten Argumenten belegt werden, sondern es wird
immer wieder nur behauptet.
Beispiel gefällig?
Zitat sepp1...@posteo.de Für jeden anderen berechtigten Fall, bspw.
einer notwendigen Klärung aufgrund eines unsauber verlaufenden
Geschäftes zwischen Verkäufer und Käufer ist das Handelsregister da
um sich daraus die entsprechenden Daten ziehen zu können.
Aus dem HR werden Kapitalgesellschaften eingetragen. Kaufleute
können aber müssen sich nicht eintragen.
Und wo ist da jetzt die Behauptung? Dort steht doch bspw. als nicht
abschließende oder umfassende Aufzählung. Worauf ich hinaus wollte ist,
dass jedes berechtigte Interesse an der entsprechenden amtl. geführten
Stelle geltend gemacht werden soll und mal vom Grundsatz her erstmal
dort. OSM kann und soll das nicht leisten und ja, ich kann mich an die
Diskussion noch erinnern, dass die Sicherheitsinstitutionen in den
meisten Fällen keinen Verantwortlichen erreichen konnten, wenn bspw.
(!!!) irgendein Vollhonk die Schaufensterscheibe zu einem Geschäft
eingeschlagen hat. Schlussendlich musste die Feuerwehr anrücken um mit
einer Spanplatte das eingeschlagene Fenster aus der Verpflichtung zur
Schadensminimierung und Schutz des Eigentums heraus zu verschließen und
im Nachgang die entsprechende Rechnung dafür, bei der es immer wieder
massiv Theater gab, weil die Damen und Herren Ladeninhaber nicht gewillt
waren, das Technikteam der Feuerwehr für diese Arbeit auch zu bezahlen,
inkl. der Nachtzuschläge Solche Rechnungen sind nicht gerade ein
Schnäppchen! Aus diesem Umstand heraus gab es die Verpflichtung zur
Kenntlichmachung von Läden mit dem Veranwortlichen. Es ist sein
Geschäft, seine Waren, sein Eigentum - Eigentum verpflichtet -
entscheidet der: "Mir egal, laßt offen, ich will schlafen, dafür gibts
eine Versicherung!" wird das dokumentiert und wenn dann aufgrund seiner
Entscheidung der Laden geplündert wurde, weil offen gelassen, zahlt auch
keine Versicherung mehr, denn auch er als Ladeninhaber ist zur
Schadensminimierung verpflichtet. Viele Eigentümer kommen auch selbst
und vernageln das Fenster - ist wesentlich günstiger als die Feuerwehr.
Ganz abgesehen davon, gehts nicht um das HR sondern um OSM und mögliche
Kollisionen mit der DS-GVO.
Das im Startpost beschriebene Urteil beschreibt nur _einen _konkreten
Rechtsfall, aber in einem ganz anderem rechtlichen Umfeld. Dieses
Urteil jetzt zu verallgemeinern und auf OSM anwenden zu wollen, halte
ich für sehr gewagt.
Wird es nicht, kann es gar nicht, zumal das Urteil, bzw. dessen
Begründung in Textform gar nich vorliegt.
Ich bin nicht dafür Namen auf Klingelschildern in OSM abzubilden, weil
das wirklich personenbezogene Daten sind, die durch die DSGVO
geschützt sind. Abgesehen davon, dass die Aktualisierung sehr
aufwendig werden würde. Aber Handwerksfirmen, Arztpraxen und Firmen
allgemein wären schon von Interesse, schon allein weil man sich
dahinrouten lassen kann.
Das ist auch völlig unstrittig, natürlich sollen diese POI's gemappt UND
gefunden werden!
Der Name des GF ist da schon weniger interessant,
Genau darum geht es - Bingo!!!
Er ist für OSM völlig uninteressant. Keine Namen, keine DS-GVO, kein
Ärger.
wenn man sich im HR
ansieht, wie oft sich da was ändert. Telefonnummern kann man sich auch
aus dem Telefonbuch ziehen. In der OSM Datenbank kann man sie auch
drin haben. Aber da gilt halt auch wieder die "on the Ground Regel",
weil das Telefonbuch ist, glabube ich, nicht OSM kompatibel.
Gruß Sepp
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