Am 4. August 2009 00:26 schrieb geo.osm <[email protected]>: > Wie nun die rechtliche Definition der Fahrradstraße ist, weis ich auch > nicht.
habe mir das gerade zufällig sowieso nochmal angesehen: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__41.html §41 StVO Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: 1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. 2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. 3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren. Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt: 1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. ____ der erste Teil würde Bedeuten, dass Fußgänger dort nichts zu suchen haben ("...gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen"). Gruß Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

