Am 16. August 2010 21:08 schrieb Falk Zscheile > Der Datenschutz hat
bekanntlich eine ganz ähnliche Quelle (Art. 1 Abs.
> 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). U.u. kann es also schon ausreichen,
> dass die Angehörigen nicht wünschen, dass die Ruhestätte des Toten
> öffentlich bekannt gemacht wird, um einen zivilrechtlichen
> (Unterlassungs-) Anspruch zu konstruieren.


und dann? Dann löschen wir denjenigen halt wieder, oder kürzen den
Nachnamen ab. Das ist dann die Unterlassung. Dieser rein hypothetische
und vermutlich extrem seltene Fall sollte uns m.E. nicht schon vorab
davon abhalten, uns selbst künstliche Beschränkungen aufzuerlegen.

Gruß Martin

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