Moin,

M∡rtin Koppenhoefer schrieb:
Am 7. März 2011 17:11 schrieb Torsten Leistikow <[email protected]>:
Rolf Bode-Meyer schrieb am 07.03.2011 16:16:
Ich denke schon, dass die Interpretation access=privat fuer diesen Fall passt.
Denn letztendlich haben die Anwohner das Schild aufgestellt, um auszudruecken,
dass sie a) dort Hausrecht haben und b) man da nicht lang soll.
Ich glaube nicht, dass sie dabei grossartige Ueberlegungen angestellt haben,
dass Zeichen 250 eigentlich nur fuer Fahrzeuge gilt.

ich wäre mir nicht so sicher, dass man selbst an einer Privatstraße
einfach mal so Verkehrsschilder aufstellen darf, ohne sich mit den
Behörden dazu abzustimmen.

Und ich denke auch nicht,
dass man aus der nicht STVO-konformen Beschilderung ein Nutzungsrecht fuer
Fussgaenger ableiten kann.


Darum ging es mir auch nicht, es ging darum, dass Fußgängerverkehr
u.U. vom Besitzer geduldet werden muss, auch wenn ihm die Straße
gehört.



Als Miteigentümer einer privaten Stichstraße (die ursprünglich mal als öffentlich gewidmete Straße geplant war und daher auch einen offiziellen Straßennamen mit eigenen Hausnummern trägt) habe ich mich (resp. wir uns) aus gegebenem Anlass mit der Thematik beschäftigen müssen.

Dazu bekamen wir folgende Aussagen von der Gemeinde und einem Fachanwalt für Verkehrsrecht:

- Die Straße trägt keine öffentlichen Wegelasten (außer der gemeinschaftlichen Erschließung natürlich).
- Es handelt sich um Privatgrund mit Hausrecht.
- Die Eigentümergemeinschaft kann per Hausrecht über die Benutzung bestimmen - auch und gerade über den anliegerfremden Fußgängerverkehr. - Das Schild ist kein Verkehrszeichen (es ist auch nicht im Katalog der Verkehrszeichen enthalten), sondern ein privates Hinweisschild. - Die Ausführung ähnlich einem Verkehrsschild ist in soweit zulässig, da es nicht zu Mißverständnissen für den öffentlichen Verkehr führt und da sich das Schild auf Privatgrund befindet. (Im Gegensatz dazu sind zu ähnliche Schilder im öffentlichen Verkehrsraum verboten. Konkretes reales Beispiel: Touristische Schilder, die einem Z. 310 zu sehr ähnelten, mussten entschärft werden.)

Anderes Beispiel ist ein mir bekannter Privatweg, der aber als Querverbindung zwischen zwei öffentlichen Straßen angelegt ist. Dort besteht ein offizielles Wegerecht für Fußgänger (zur Abkürzung), obwohl es sich um Privatgrund handelt - aber eben mit diesbezüglich eingeschränktem Hausrecht aufgrund der Wegelast. Die dortigen Besitzer dürfen zwar weitergehende Nutzung (z.B. Aufenthalt mit Biergelage, Spielen) gemäß Hausrecht verbieten, müssen aber den einfachen Durchgang dulden. Dort ist es aber auch öffentlich mit echtem Z. 250 und Zusatz 1020-30 ausgeschildert und zusätzlich mit einem privaten(!) Schild "Privatweg - Nutzung auf eigene Gefahr".
Eine Beschilderung wie im OP wäre dort auch schlichtweg falsch.

Das Mißverständis mit dem Z.250 und der daraus abgeleiteten eingeschränkten Gültigkeit nur für Fahrzeuge habe ich im Nebenthread dargelegt.

Gruß
Georg


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