Hallo!

Ich habe soeben meine Teilhabe an der AG Verantwortungsstruktur 
niedergelegt und schreibe hier als "normales Vereinsmitglied".

Die vom Finanzamt vorgeschriebene Ergänzung [1] zum 
Gesellschaftervertrag ist:
"Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen 
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten."

Der Verein WMDE wird (zunächst alleiniger) Gesellschafter der GmbH sein. 
Wenn er aber keine Zuwendungen aus der GmbH erhalten darf, ist der 
geplante Zweck der GmbH als reiner Spendendurchleitungsposten an den 
Verein hinfällig.
Da dem Verein voraussichtlich keine nennenswerten eigenen Einnahmen mehr 
zur Verfügung werden, muss die Gesellschaft in Zukunft das 13köpfige (?) 
Vereinspersonal und - abgesehen z.B. von ideller Lobbyarbeit - alle 
operativen Angelegenheiten mit Finanzbedeutung wie Projektdurchführung, 
Communityförderung usw. übernehmen. Faktisch (auch arbeitsrechtlich) 
haben wir es dann mit einer Überleitung in eine GmbH zu tun.

Strukturell bedeutet eine Tochter-GmbH nach meinem Kenntnisstand (gute 
Überblicke z.B. auf [2] + [3]):

Der BGB-Vorstand des Vereins - bestehend aus Erstem und Zweitem 
Vorsitzendem, Schatzmeister, Schriftführer - vertreten den Verein als 
(alleinigen) Gesellschafter der GmbH. Die Beisitzer und Kassenprüfer des 
Vereins sind von der GmbH strukturell abgekoppelt. Sollten 
Vorstandsämter längere Zeit unbesetzt bleiben, hat dies keine 
Auswirkungen auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit bei der 
gemeinnützigen GmbH: Zwei Personen aus dem BGB-Vorstand genügen, um 
Entscheidungen bzgl. der GmbH zu treffen, z.B. auch über die Aufnahme 
weiterer Gesellschafter. Es sei denn, es würde ein Aufsichtsrat/Präsidum 
zur verstärkten Kontrolle der GmbH-Geschäfte eingerichtet.

Pavel als Geschäftsführer des Vereins soll zum gleichzeitigen 
Geschäftsführer der Gesellschaft berufen werden [4]. Im Verein ist 
derselbe Mensch einfacher Angestellter ohne Haftungsverantwortung, der 
vom Vorstand zu kontrollieren ist; in der Gesellschaft hat er die volle 
und alleinige Vertretungsvollmacht und Verantwortung inne. Das von Alice 
heute auf der Vereinsliste genannte zentrale Thema "Kontrolle der 
Geschäftsführung" der AG Verantwortungstruktur wird mit einer 
GmbH-Gründung wesentlich komplexer, ebenso die Frage nach der Stellung 
der übrigen Vereinsorgane, insbesondere ist die Rolle der Mitglieder 
gegenüber der GmbH wesentlich geschwächter. Leider bleibt dieses Thema 
auf Meta [5] vollständig ausgespart.

Am Mittwoch 29 September 2010, 00:24:59 schrieb Michail Jungierek:
 >   wäre es dem Verein selbst nur möglich gewesen,
 > wenn dies in der Satzung als Vereinszweck drin stünde und die
 > empfangende Stelle die gleichen Ziele wie der Verein verfolgt und
 > gemeinnützig ist.

Wenn über eine Änderung (in diesem Fall: eine Ergänzung) der 
Vereinszwecke sogar schriftlich abgestimmt werden könnte, gäbe es 
demnach die Option, zu einer außerordentlichen MV mit genau diesem 
Tagesordnungspiunkt einzuladen und gleichzeitig entsprechende 
Briefwahlunterlagen (inkl. frankiertem Rückumschlag) zu versenden. Das 
wäre innerhalb weniger Wochen realisierbar, ohne den Rattenschwanz an 
z.T. unabsehbaren Konsequenzen einer GmbH-Gründung oder gar Überleitung.

Viele Grüße
Martina

[1] 
http://meta.wikimedia.org/w/index.php?title=Wikimedia_Deutschland%2FF%C3%B6rdergesellschaft%2FGesellschaftsvertrag&action=historysubmit&diff=2138466&oldid=2138362

[2] http://www.socialnet.de/materialien/24.php

[3] 
http://www.vnr.de/b2c/verein/5-wichtige-gruende-fuer-die-gemeinnuetzige-gmbh.html

[4] 
http://meta.wikimedia.org/wiki/Wikimedia_Deutschland/F%C3%B6rdergesellschaft#Wem_geh.C3.B6rt_und_wer_kontrolliert_die_F.C3.B6rdergesellschaft.3F

[5] http://meta.wikimedia.org/wiki/Wikimedia_Deutschland/Fördergesellschaft


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