Hallo,

> Von: Tobias Oelgarte <[email protected]>

> Ich wurde gerade auf diese Entscheidung des BGH aufmerksam gemacht:
>
> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=57957&pos=0&anz=169
> 
> Mag uns zwar nicht direkt betreffen, schießt aber dennoch in die gleiche 
> Richtung, wie das italienische Gesetz.

Naja: "Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis 
so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der 
Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche 
und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann."

Wenn die Sachlage so ist, würden wir einen Artikel schon der Artikelqualität 
wegen ändern wollen, völlig unabhängig von rechtlichen Fragen. Das italienische 
Gesetz sah eine Änderungspflicht unabhängig von den Tatsachen vor, das ist doch 
ziemlich anders.

Gruß, Gerhard aka Perrak
-- 
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