Hallo zusammen,

Daniel zitierte:

> Ich denke sie Wissen es. Siehe auch:
> http://www.bernerzeitung.ch/kultur/kunst/Paul-Klees-Motive-bald-ueberall/story/28830232
>
> Und wenn der Text stimmt leisten sie fast schon passiv/indirekten Widerstand:
> "Auch sonst sieht die rechtliche Situation in der Praxis komplexer
> aus: Zwar können digitale Klee-Bilder aus Gratisarchiven frei
> verwendet werden. Doch wer auf qualitativ hochstehende Aufnahmen für
> einen Katalog oder einen Kalender angewiesen ist, muss weiterhin einen
> Tarif bezahlen – jedenfalls, wenn ein digitales Faksimile aus dem über
> 4500 Aufnahmen umfassenden Fotoarchiv des ZPK stammt. Denn nach wie
> vor besitzt das Museum die Rechte an seinen eigenen Aufnahmen, die mit
> Spezialkameras gemacht wurden und der Originalgrösse der Bilder
> entsprechen." (...)

Da fragt sich, ob sich das ZPK auf den Standpunkt stellt, seine 
Reproduktionen seien als solche urheberrechtlich schützbar. Ich bin kein 
Jurist und weiss nicht, ob genau diese Frage in der Schweiz schon 
abschliessend geklärt wurde, aber mir scheint doch, dass ein 
urheberrechtlicher Schutz für Reproduktionen gemeinfreier 
zweidimensionaler Vorlagen auch in der Schweiz eher unwahrscheinlich 
sein dürfte, siehe 
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen

- schliesslich hat ja das Bundesgericht in seiner "Meili"-Entscheidung 
von 2004 (BGE 130 III 714 - 
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_130_III_714&resolve=1 ) 
den urheberrechtlichen Schutz selbst für eine journalistische Fotografie 
verneint, die den mit Aktenbänden posierenden Wachmann Meili zeigt, da 
sie nicht "Ausdruck einer Gedankenäusserung mit individuellem Charakter" 
sei. Wenn aber ein Werk für urheberrechtlichen Schutz in der Schweiz 
Ausdruck einer solchen "Gedankenäusserung" sein muss, dann ist das eine 
naturgemäss möglichst originalgetreue Reproduktion einer 
urheberrechtsfreien zweidimensionalen Vorlage wohl kaum, dies meine 
unmassgebliche Laienmeinung.

Aber natürlich kann niemand das ZPK zwingen, Aufnahmen aus seinem Archiv 
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es hat vielmehr das gute Recht, für 
die Herausgabe seiner sicherlich mit bedeutendem Aufwand erstellten 
Digitalaufnahmen angemessene Gebühren zu verlangen, und vermutlich kann 
es die freie Weiterverwendung dieser Aufnahmen durch entsprechende 
vertragliche Abmachungen (unabhängig vom Urheberrecht) unterbinden.

Beste Grüsse
Patrick Borer




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